Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision der Klägerin mit dem Antrag, dieses im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision der Klägerin mit dem Antrag, dieses im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionsausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß die EinstV zum BPGG - anders als die Richtlinien - keine Unterscheidung zwischen koordinierter und unkoordinierter Pflege kenne. Da die Klägerin nicht in der Lage sei, durch ihre an ihrem Bett befindliche Klingel bei Bedarf eine Pflegeperson herbeizurufen, was aber wiederum bedeute, daß die Pflegepersonen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen immer wieder bei der Klägerin vorbeischauen müßten, ob eine Pflege (insbesondere nach einem Stuhl- oder Harnabgang) notwendig sei, liege außergewöhnlicher Pflegeaufwand vor. Selbst nach § 17 der Richtlinien des Hauptverbandes sei damit aber eine Einstufung in der Höhe der Stufe 5 vorzunehmen, weil die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson (erster Fall) erforderlich sei.Die Revisionsausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß die EinstV zum BPGG - anders als die Richtlinien - keine Unterscheidung zwischen koordinierter und unkoordinierter Pflege kenne. Da die Klägerin nicht in der Lage sei, durch ihre an ihrem Bett befindliche Klingel bei Bedarf eine Pflegeperson herbeizurufen, was aber wiederum bedeute, daß die Pflegepersonen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen immer wieder bei der Klägerin vorbeischauen müßten, ob eine Pflege (insbesondere nach einem Stuhl- oder Harnabgang) notwendig sei, liege außergewöhnlicher Pflegeaufwand vor. Selbst nach Paragraph 17, der Richtlinien des Hauptverbandes sei damit aber eine Einstufung in der Höhe der Stufe 5 vorzunehmen, weil die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson (erster Fall) erforderlich sei.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
1.) Nach § 4 Abs 2 BPGG (idF der Novelle BGBl 1995/131) gebührt Pflegegeld der Stufe 4 - abgesehen von den weiteren, hier nicht strittigen Voraussetzungen - Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden beträgt. "Wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist", gebührt Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 ebenfalls durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, Pflegegeld der Stufe 5. Ein solcher außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt nach § 6 EinstV BGBl 1993/314 vor, "wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist". In seinen Entscheidungen 10 ObS 2324/96b und 10 ObS 2434/96f hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst hiezu ausgeführt, daß dauernde Bereitschaft dahingehend zu verstehen sei, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist zumindest letzteres gegeben, da die Versorgung der Klägerin - insbesondere auch ihr von den Vorinstanzen unterschiedlich gewertetes Wickeln zufolge bestehender Harn- und Stuhlinkontinenz - im Pflegeheim im Rahmen von 5 Pflegeeinheiten pro Tag bewerkstelligt wird; offen und ungeklärt ist allerdings, ob es der Klägerin auch möglich ist (wäre), jederzeit (also auch außerhalb dieser Pflegeeinheit) Kontakt mit diesen Pflegepersonen aufzunehmen, da die Feststellung des Erstgerichtes, wonach sie die in ihrem Zimmer vorhandene Glocke zufolge ihres Zustandes nicht bedienen kann, von der beklagten Partei im Rahmen ihrer Beweisrüge zur Berufung bekämpft, vom Berufungsgericht jedoch (aus rechtlichen Erwägungen) unbehandelt gelassen wurde. Wie noch auszuführen sein wird, ist diese Feststellung weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit den übrigen (unbekämpften) Feststellungen der Vorinstanzen allerdings entscheidungsrelevant.1.) Nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG in der Fassung der Novelle BGBl 1995/131) gebührt Pflegegeld der Stufe 4 - abgesehen von den weiteren, hier nicht strittigen Voraussetzungen - Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden beträgt. "Wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist", gebührt Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, ebenfalls durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, Pflegegeld der Stufe 5. Ein solcher außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt nach Paragraph 6, EinstV BGBl 1993/314 vor, "wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist". In seinen Entscheidungen 10 ObS 2324/96b und 10 ObS 2434/96f hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst hiezu ausgeführt, daß dauernde Bereitschaft dahingehend zu verstehen sei, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist zumindest letzteres gegeben, da die Versorgung der Klägerin - insbesondere auch ihr von den Vorinstanzen unterschiedlich gewertetes Wickeln zufolge bestehender Harn- und Stuhlinkontinenz - im Pflegeheim im Rahmen von 5 Pflegeeinheiten pro Tag bewerkstelligt wird; offen und ungeklärt ist allerdings, ob es der Klägerin auch möglich ist (wäre), jederzeit (also auch außerhalb dieser Pflegeeinheit) Kontakt mit diesen Pflegepersonen aufzunehmen, da die Feststellung des Erstgerichtes, wonach sie die in ihrem Zimmer vorhandene Glocke zufolge ihres Zustandes nicht bedienen kann, von der beklagten Partei im Rahmen ihrer Beweisrüge zur Berufung bekämpft, vom Berufungsgericht jedoch (aus rechtlichen Erwägungen) unbehandelt gelassen wurde. Wie noch auszuführen sein wird, ist diese Feststellung weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit den übrigen (unbekämpften) Feststellungen der Vorinstanzen allerdings entscheidungsrelevant.
2.) Nach § 17 Abs 2 Z 1 der Richtlinien des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG, Amtliche Verlautbarung Nr. 120/1994, kundgemacht in SozSi 1994, 686, soll Pflegegeld der Stufe 4 Personen gebühren, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, "wobei eine koordinierte Pflegeleistung bis zu 5 Einheiten täglich zu erbringen ist"; (nach Abs 1 ist unter "Einheit" eine "Pflegeverrichtung oder eine Summe von Pflegeverrichtungen zu verstehen, die unabhängig von ihrer Art und Dauer ohne wesentliche Unterbrechung in einem zeitlichen Zusammenhang erbracht wird"; so auch Z 12 Abs 3 des Konsensuspapiers, Fassung Mai 1996, zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG) nach Z 2 der Richtlinien sei Voraussetzung für ein Pflegegeld der Stufe 5 das Erfordernis der "dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson" (lit a) oder daß "die Pflegeperson von sich aus eine koordinierte Pflegeleistung von mehr als 5 Einheiten täglich zu erbringen hat" (lit b). Nach dem bereits erwähnten Konsensuspapier habe die Pflegeperson für Stufe 5 hingegen sogar "von sich aus eine koordinierte Pflege in 6 bis 10 Einheiten täglich" zu erbringen, wobei der Begriff der "Pflegeeinheit" gleich wie in den Richtlinien umschrieben wird.2.) Nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, der Richtlinien des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG, Amtliche Verlautbarung Nr. 120 aus 1994,, kundgemacht in SozSi 1994, 686, soll Pflegegeld der Stufe 4 Personen gebühren, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, "wobei eine koordinierte Pflegeleistung bis zu 5 Einheiten täglich zu erbringen ist"; (nach Absatz eins, ist unter "Einheit" eine "Pflegeverrichtung oder eine Summe von Pflegeverrichtungen zu verstehen, die unabhängig von ihrer Art und Dauer ohne wesentliche Unterbrechung in einem zeitlichen Zusammenhang erbracht wird"; so auch Ziffer 12, Absatz 3, des Konsensuspapiers, Fassung Mai 1996, zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG) nach Ziffer 2, der Richtlinien sei Voraussetzung für ein Pflegegeld der Stufe 5 das Erfordernis der "dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson" (Litera a,) oder daß "die Pflegeperson von sich aus eine koordinierte Pflegeleistung von mehr als 5 Einheiten täglich zu erbringen hat" (Litera b,). Nach dem bereits erwähnten Konsensuspapier habe die Pflegeperson für Stufe 5 hingegen sogar "von sich aus eine koordinierte Pflege in 6 bis 10 Einheiten täglich" zu erbringen, wobei der Begriff der "Pflegeeinheit" gleich wie in den Richtlinien umschrieben wird.
Da sowohl das Erstgericht als auch die Revisionswerberin ausdrücklich auf diese Richtlinien zur Stützung ihres (insoweit übereinstimmenden) Rechtsstandpunktes verweisen, ist es erforderlich, zur Rechtsnormqualität derselben Stellung zu nehmen.
3.) Die erwähnten Richtlinien bezeichnen in ihrem § 1 als Grundlage für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit einerseits § 4 Abs 1 bis 5 BPGG, andererseits die EinstV des BMAS. Nach § 2 gelten die Richtlinien für alle Pensions- und Unfallversicherungsträger. Im zweiten Abschnitt "Betreuung" (§ 3 bis 10) und im dritten Abschnitt "Hilfe" (§ 11 bis 14) werden die bereits in der Einstufungsverordnung enthaltenen Begriffe Zeitaufwand, tägliche Körperpflege, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft, An- und Auskleiden, Einnahme von Medikamenten, Mobilitätshilfe im engeren Sinn, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung, der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn näher erläutert und teilweise über die EinstV hinausgehend umschrieben. Der 4. Abschnitt (§ 15 bis 17) nimmt eine Differenzierung der Pflegestufen 4, 5, 6 und 7 vor, der 5. Abschnitt (§ 18 bis 20) regelt die geistige oder psychische Behinderung, der 6. Abschnitt (§ 21 und 22) befaßt sich mit "Diagnosebezogenen Mindesteinstufungen" bei Sehbehinderung und bei Rollstuhlfahrern. Im 7. Abschnitt (§ 23 bis 25) werden die Begriffe Alter, Heimpflege und verstorbene Antragsteller umschrieben, der 8. und letzte Abschnitt (§ 26 bis 31) enthält Vorschriften über die Administration.3.) Die erwähnten Richtlinien bezeichnen in ihrem Paragraph eins, als Grundlage für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit einerseits Paragraph 4, Absatz eins bis 5 BPGG, andererseits die EinstV des BMAS. Nach Paragraph 2, gelten die Richtlinien für alle Pensions- und Unfallversicherungsträger. Im zweiten Abschnitt "Betreuung" (Paragraph 3 bis 10) und im dritten Abschnitt "Hilfe" (Paragraph 11 bis 14) werden die bereits in der Einstufungsverordnung enthaltenen Begriffe Zeitaufwand, tägliche Körperpflege, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft, An- und Auskleiden, Einnahme von Medikamenten, Mobilitätshilfe im engeren Sinn, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung, der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn näher erläutert und teilweise über die EinstV hinausgehend umschrieben. Der 4. Abschnitt (Paragraph 15 bis 17) nimmt eine Differenzierung der Pflegestufen 4, 5, 6 und 7 vor, der 5. Abschnitt (Paragraph 18 bis 20) regelt die geistige oder psychische Behinderung, der 6. Abschnitt (Paragraph 21 und 22) befaßt sich mit "Diagnosebezogenen Mindesteinstufungen" bei Sehbehinderung und bei Rollstuhlfahrern. Im 7. Abschnitt (Paragraph 23 bis 25) werden die Begriffe Alter, Heimpflege und verstorbene Antragsteller umschrieben, der 8. und letzte Abschnitt (Paragraph 26 bis 31) enthält Vorschriften über die Administration.
Es stellt sich somit die Frage, ob diese Richtlinien des Hauptverbandes auch für die zur Entscheidung in Sozialrechtssachen (Pflegegeldleistungen: § 65 Abs 1 Z 1 ASGG) berufenen Gerichte verbindlich sind. Dies ist jedoch aus folgenden Erwägungen zu verneinen:Es stellt sich somit die Frage, ob diese Richtlinien des Hauptverbandes auch für die zur Entscheidung in Sozialrechtssachen (Pflegegeldleistungen: Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) berufenen Gerichte verbindlich sind. Dies ist jedoch aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
a) Dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger obliegt nach § 31 Abs 2 Z 3 ASVG die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamten wirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Im § 31 Abs 5 findet sich der Katalog jener Materien, über die der Hauptverband Richtlinien aufzustellen hat; darunter auch solche für die einheitliche Anwendung des BPGG (Z 23). Diese Richtlinien sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 31 Abs 6 ASVG für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. Lediglich ausnahmsweise wird eine darüber hinausreichende Verbindlichkeit angeordnet, wie im § 31 Abs 5 Z 10 für die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung: Diese sind nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers auch für die Vertragspartner bindend. Alle diese Richtlinien bedürfen nach § 31 Abs 8 ASVG der Beurkundung des gesetzmäßigen Zustandekommens durch den BMAS und sind sodann in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren.a) Dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger obliegt nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamten wirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Im Paragraph 31, Absatz 5, findet sich der Katalog jener Materien, über die der Hauptverband Richtlinien aufzustellen hat; darunter auch solche für die einheitliche Anwendung des BPGG (Ziffer 23,). Diese Richtlinien sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 31, Absatz 6, ASVG für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich. Lediglich ausnahmsweise wird eine darüber hinausreichende Verbindlichkeit angeordnet, wie im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10, für die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung: Diese sind nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers auch für die Vertragspartner bindend. Alle diese Richtlinien bedürfen nach Paragraph 31, Absatz 8, ASVG der Beurkundung des gesetzmäßigen Zustandekommens durch den BMAS und sind sodann in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren.
Soweit die Richtlinien nach der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung im ASVG durch Beschluß des Hauptverbandes erlassen und entsprechend kundgemacht sind, haben sie als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde nach herrschender Auffassung die Qualität von Rechtsverordnungen (Korinek in Tomandl, SV-System, 7. ErgLfg 510 mwN; Grillberger, Österr. Sozialrecht3, 105). Als bloße generelle Weisungen oder Verwaltungsverordnungen (vgl Tomandl, Probleme des Hilflosenzuschusses, ZAS 1979, 130 [134]; derselbe, Grundriß des österr. Sozialrechts4, 194 [Rz 256]), sind sie schon deshalb nicht zu qualifizieren, weil die einzelnen Sozialversicherungsträger keine dem Hauptverband untergeordneten Verwaltungsorgane, sondern selbständige Rechtssubjekte sind (zutreffend Pfeil, Ein nicht gewährter Hilflosenzuschuß, DRdA 1990, 74 [76 mwN bei FN 10]; derselbe, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 181), sodaß es an einer organisationsrechtlichen Über- und Unterordnung fehlt.Soweit die Richtlinien nach der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung im ASVG durch Beschluß des Hauptverbandes erlassen und entsprechend kundgemacht sind, haben sie als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde nach herrschender Auffassung die Qualität von Rechtsverordnungen (Korinek in Tomandl, SV-System, 7. ErgLfg 510 mwN; Grillberger, Österr. Sozialrecht3, 105). Als bloße generelle Weisungen oder Verwaltungsverordnungen vergleiche Tomandl, Probleme des Hilflosenzuschusses, ZAS 1979, 130 [134]; derselbe, Grundriß des österr. Sozialrechts4, 194 [Rz 256]), sind sie schon deshalb nicht zu qualifizieren, weil die einzelnen Sozialversicherungsträger keine dem Hauptverband untergeordneten Verwaltungsorgane, sondern selbständige Rechtssubjekte sind (zutreffend Pfeil, Ein nicht gewährter Hilflosenzuschuß, DRdA 1990, 74 [76 mwN bei FN 10]; derselbe, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 181), sodaß es an einer organisationsrechtlichen Über- und Unterordnung fehlt.
b) Aus der Bindung der Versicherungsträger an diese Richtlinien folgt freilich - entgegen mehrfach vertretener Auffassung (Korinek, Grillberger und Pfeil, jeweils aaO) - noch nicht deren Verbindlichkeit für die Gerichte. Infolge der Kundmachung fällt zwar ein wesentliches Argument weg, das gegen die Verbindlichkeit der seinerzeitigen Richtlinien zum Hilfslosenzuschuß auch für die Gerichte ins Treffen geführt wurde (Tomandl aaO, auf den der OGH in den Entscheidungen SSV-NF 1/46 = SZ 60/223, ZAS 1988, 53/5 und JBl 1988, 64 verwiesen hat). Auch wenn nunmehr alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger (und nicht nur die Pensionsversicherungsträger) vom Geltungsbereich der verlautbarten Richtlinien erfaßt sind, ist an der Qualität der Richtlinien als nur die Sozialversicherungsträger bindende Norm keine Änderung eingetreten. Zunächst einmal ist unbestritten, daß der Hauptverband nur die Sozialversicherungsträger, nicht aber die übrigen nach § 22 BPGG zur Entscheidung berufenen Träger zu binden vermag (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 77 zu § 4). Daß dennoch die Richtlinien möglicherweise als Hilfsmittel für die Interpretation der jeweiligen Begriffe im BPGG auch im Hinblick auf Pflegegeld herangezogen werden könnten, für deren Gewährung nicht die Sozialversicherungsträger zuständig sind (so Pfeil aaO), ist kein zwingendes Argument für die Verbindlichkeit der Richtlinien für die Gerichte; auch andere Interpretationshilfen wie Gesetzesmaterialien oder Lehrmeinungen im juristischen Fachschrifttum haben keine verbindliche Kraft. Ferner wäre es ungewöhnlich, daß der Gesetzgeber dem BMAS eine den gesamten Personenkreis des BPGG umfassende Verordnungsermächtigung einräumt (§ 4 Abs 5, nunmehr Abs 3 BPGG), darüber hinaus aber für einen Teil dieses Personenkreises eine noch nähere Ausführung des Gesetzes durch eine weitere Rechtsverordnung einem anderen Verordnungsgeber überträgt (Gruber/Pallinger, aaO), wenngleich dies keinen entscheidenden Einwand gegen die Verbindlichkeit der Richtlinien darzustellen mag (Pfeil, BPGG 82).b) Aus der Bindung der Versicherungsträger an diese Richtlinien folgt freilich - entgegen mehrfach vertretener Auffassung (Korinek, Grillberger und Pfeil, jeweils aaO) - noch nicht deren Verbindlichkeit für die Gerichte. Infolge der Kundmachung fällt zwar ein wesentliches Argument weg, das gegen die Verbindlichkeit der seinerzeitigen Richtlinien zum Hilfslosenzuschuß auch für die Gerichte ins Treffen geführt wurde (Tomandl aaO, auf den der OGH in den Entscheidungen SSV-NF 1/46 = SZ 60/223, ZAS 1988, 53/5 und JBl 1988, 64 verwiesen hat). Auch wenn nunmehr alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger (und nicht nur die Pensionsversicherungsträger) vom Geltungsbereich der verlautbarten Richtlinien erfaßt sind, ist an der Qualität der Richtlinien als nur die Sozialversicherungsträger bindende Norm keine Änderung eingetreten. Zunächst einmal ist unbestritten, daß der Hauptverband nur die Sozialversicherungsträger, nicht aber die übrigen nach Paragraph 22, BPGG zur Entscheidung berufenen Träger zu binden vermag (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 77 zu Paragraph 4,). Daß dennoch die Richtlinien möglicherweise als Hilfsmittel für die Interpretation der jeweiligen Begriffe im BPGG auch im Hinblick auf Pflegegeld herangezogen werden könnten, für deren Gewährung nicht die Sozialversicherungsträger zuständig sind (so Pfeil aaO), ist kein zwingendes Argument für die Verbindlichkeit der Richtlinien für die Gerichte; auch andere Interpretationshilfen wie Gesetzesmaterialien oder Lehrmeinungen im juristischen Fachschrifttum haben keine verbindliche Kraft. Ferner wäre es ungewöhnlich, daß der Gesetzgeber dem BMAS eine den gesamten Personenkreis des BPGG umfassende Verordnungsermächtigung einräumt (Paragraph 4, Absatz 5,, nunmehr Absatz 3, BPGG), darüber hinaus aber für einen Teil dieses Personenkreises eine noch nähere Ausführung des Gesetzes durch eine weitere Rechtsverordnung einem anderen Verordnungsgeber überträgt (Gruber/Pallinger, aaO), wenngleich dies keinen entscheidenden Einwand gegen die Verbindlichkeit der Richtlinien darzustellen mag (Pfeil, BPGG 82).
c) Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sind jedoch folgende Umstände ausschlaggebend (so auch jüngst 10 ObS 2349/96f, 10 ObS 2396/96t und 10 ObS 2424/96k, sämtliche vom 13.12.1996):
Wenngleich sich die Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG auf die Versicherten bzw Pflegegeldbeansprucher als davon Betroffene auswirken mögen, so sind doch die genannten Personenkreise nicht Adressanten der Richtlinien; der Hauptverband hat keine generelle gesetzliche Ermächtigung, Rechtsnormen im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Pflegegeld für Dritte zu erlassen; er kann daher insbesondere Ansprüche von Versicherten bzw Pflegebedürftigen weder schaffen noch begrenzen. § 31 Abs 6 ASVG spricht folgerichtig (anders als etwa § 31 Abs 5 Z 10 ASVG) auch nur von einer Verbindlichkeit der Richtlinien für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger. Umsoweniger besteht irgendeine gesetzliche Ermächtigung des Hauptverbandes, für Gerichte verbindliche Normen auf dem Gebiet der Pflegevorsorge zu erlassen. Die Richtlinien haben nicht die Aufgabe, für andere Rechtsanwender zu präzisieren, wann ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, sondern den Zweck, die Versicherungsträger zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung anzuleiten (arg "Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger" in § 31 Abs 2 Z 3 ASVG). Die Entscheidung über den Anspruch auf Pflegegeld ist durch § 65 Abs 1 ASGG letztlich den Gerichten zugewiesen; soweit ein Gesetz die Vollziehung einem Gericht übertragen hat, kann die Konkretisierung des Gesetzes mittels einer Verordnung nur insoweit durch eine Verwaltungsbehörde erfolgen, als dies das Gesetz ausdrücklich oder erkennbar vorsieht. Die Konkretisierungskompetenz wurde durch § 4 Abs 3 BPGG ausschließlich dem BMAS zugewiesen, nicht aber dem Hauptverband.Wenngleich sich die Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG auf die Versicherten bzw Pflegegeldbeansprucher als davon Betroffene auswirken mögen, so sind doch die genannten Personenkreise nicht Adressanten der Richtlinien; der Hauptverband hat keine generelle gesetzliche Ermächtigung, Rechtsnormen im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Pflegegeld für Dritte zu erlassen; er kann daher insbesondere Ansprüche von Versicherten bzw Pflegebedürftigen weder schaffen noch begrenzen. Paragraph 31, Absatz 6, ASVG spricht folgerichtig (anders als etwa Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10, ASVG) auch nur von einer Verbindlichkeit der Richtlinien für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger. Umsoweniger besteht irgendeine gesetzliche Ermächtigung des Hauptverbandes, für Gerichte verbindliche Normen auf dem Gebiet der Pflegevorsorge zu erlassen. Die Richtlinien haben nicht die Aufgabe, für andere Rechtsanwender zu präzisieren, wann ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, sondern den Zweck, die Versicherungsträger zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung anzuleiten (arg "Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger" in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG). Die Entscheidung über den Anspruch auf Pflegegeld ist durch Paragraph 65, Absatz eins, ASGG letztlich den Gerichten zugewiesen; soweit ein Gesetz die Vollziehung einem Gericht übertragen hat, kann die Konkretisierung des Gesetzes mittels einer Verordnung nur insoweit durch eine Verwaltungsbehörde erfolgen, als dies das Gesetz ausdrücklich oder erkennbar vorsieht. Die Konkretisierungskompetenz wurde durch Paragraph 4, Absatz 3, BPGG ausschließlich dem BMAS zugewiesen, nicht aber dem Hauptverband.
Eine Bindung der Gerichte an die Richtlinien des Hauptverbandes wäre im übrigen im Interesse einer Entscheidungsharmonie höchstens dann sachgerecht, wenn die Sozialgerichte die Aufgabe hätten, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen und von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Dem Grundsatz der sukzessiven Zuständigkeit entsprechend haben die Sozialgerichte vielmehr über die vom Versicherten mit einer Klage geltend gemachten sozial(versicherungs)rechtlichen Ansprüche nach Abschluß des mit einem darüber absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden (Kuderna, ASGG**2 441 Anm 1 zu § 67; 10 ObS 2189/96a). Die Erhebung der Klage beseitigt gemäß § 71 Abs 1 ASGG den "angefochtenen" Bescheid des Trägers und setzt ein vollkommen neues erstinstanzliches Verfahren in Gang. Das Gericht kann den - durch die Klage außer Kraft getretenen - Bescheid weder "abändern" noch "bestätigen" oder "aufheben", wie dies einem Rechtsmittelverfahren entsprechen würde (vgl Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 7 ff, 83 ff).Eine Bindung der Gerichte an die Richtlinien des Hauptverbandes wäre im übrigen im Interesse einer Entscheidungsharmonie höchstens dann sachgerecht, wenn die Sozialgerichte die Aufgabe hätten, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen und von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Dem Grundsatz der sukzessiven Zuständigkeit entsprechend haben die Sozialgerichte vielmehr über die vom Versicherten mit einer Klage geltend gemachten sozial(versicherungs)rechtlichen Ansprüche nach Abschluß des mit einem darüber absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden (Kuderna, ASGG**2 441 Anmerkung 1 zu Paragraph 67,; 10 ObS 2189/96a). Die Erhebung der Klage beseitigt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG den "angefochtenen" Bescheid des Trägers und setzt ein vollkommen neues erstinstanzliches Verfahren in Gang. Das Gericht kann den - durch die Klage außer Kraft getretenen - Bescheid weder "abändern" noch "bestätigen" oder "aufheben", wie dies einem Rechtsmittelverfahren entsprechen würde vergleiche Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 7 ff, 83 ff).
Aus all dem folgt, daß die Richtlinien zwar im Hinblick auf den einheitlichen Vollzug des BPGG durch die davon erfaßten Entscheidungsträger anzuwenden sind, jedoch keine verbindliche Kraft für die in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können. Insoweit ist auch dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung zu den Richtlinien - im Ergebnis - beizupflichten (Seite 6 oben des Berufungsurteils).
4.) Die in den Richtlinien (siehe oben Punkt 2.) vorgegebene Abstellung auf eine koordinierte Pflegeleistung "von mehr als fünf" (nach dem für die Gerichte umsoweniger verbindlichen Konsensuspapier näherhin "6 bis 10") Pflegeeinheiten ist daher mangels Deckung im Gesetz (BPGG bzw ASVG) für die Gerichte nicht verbindlich. Eine derartige Vorgabe ist auch § 6 EinstV nicht zu entnehmen. Abzustellen ist daher einzig und allein darauf, ob bei der Klägerin eine "dauernde Bereitschaft" und damit aus diesem Kriterium abzuleitender "außergewöhnlicher Pflegeaufwand" erforderlich ist oder nicht. Diese Frage kann bereits nach den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes abschließend beantwortet werden. Aufgrund der unstrittigen Immobilität der nunmehr bereits im 88. Lebensjahr stehenden Klägerin ist nämlich eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson jedenfalls erforderlich, unabhängig davon, ob diese durch die im Zimmer befindliche Glocke von der Klägerin auch nach Bedarf herbeigerufen werden kann oder - mangels körperlichen Imstandeseins dazu - nicht. Es liegt auf der Hand, daß eine im festgestellten Ausmaß wie die Klägerin behinderte und zu sämtlichen lebenswichtigen Verrichtungen auf fremde Betreuung und Hilfe angewiesene Person, der selbst keinerlei sachbezogene Verrichtungen mehr möglich sind, einer solchen dauernden Bereitschaft bedarf, andernfalls sie "der Verwahrlosung ausgesetzt wäre" (§ 1 Abs 1 EinstV, § 4 Abs 1 BPGG). Auch wenn die Klägerin nicht selbst in der Lage ist, diese Pflegeperson jederzeit bei Bedarf herbeizurufen, so genügt es doch, daß diese Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit der Pflegebedürftigen aufnimmt, insoweit aber dazu dauernd bereit ist (siehe nochmals 10 ObS 2324/96d und 10 ObS 2434/96f).4.) Die in den Richtlinien (siehe oben Punkt 2.) vorgegebene Abstellung auf eine koordinierte Pflegeleistung "von mehr als fünf" (nach dem für die Gerichte umsoweniger verbindlichen Konsensuspapier näherhin "6 bis 10") Pflegeeinheiten ist daher mangels Deckung im Gesetz (BPGG bzw ASVG) für die Gerichte nicht verbindlich. Eine derartige Vorgabe ist auch Paragraph 6, EinstV nicht zu entnehmen. Abzustellen ist daher einzig und allein darauf, ob bei der Klägerin eine "dauernde Bereitschaft" und damit aus diesem Kriterium abzuleitender "außergewöhnlicher Pflegeaufwand" erforderlich ist oder nicht. Diese Frage kann bereits nach den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes abschließend beantwortet werden. Aufgrund der unstrittigen Immobilität der nunmehr bereits im 88. Lebensjahr stehenden Klägerin ist nämlich eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson jedenfalls erforderlich, unabhängig davon, ob diese durch die im Zimmer befindliche Glocke von der Klägerin auch nach Bedarf herbeigerufen werden kann oder - mangels körperlichen Imstandeseins dazu - nicht. Es liegt auf der Hand, daß eine im festgestellten Ausmaß wie die Klägerin behinderte und zu sämtlichen lebenswichtigen Verrichtungen auf fremde Betreuung und Hilfe angewiesene Person, der selbst keinerlei sachbezogene Verrichtungen mehr möglich sind, einer solchen dauernden Bereitschaft bedarf, andernfalls sie "der Verwahrlosung ausgesetzt wäre" (Paragraph eins, Absatz eins, EinstV, Paragraph 4, Absatz eins, BPGG). Auch wenn die Klägerin nicht selbst in der Lage ist, diese Pflegeperson jederzeit bei Bedarf herbeizurufen, so genügt es doch, daß diese Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit der Pflegebedürftigen aufnimmt, insoweit aber dazu dauernd bereit ist (siehe nochmals 10 ObS 2324/96d und 10 ObS 2434/96f).
In Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
5.) Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.5.) Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.