Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, daß bei der Verstorbenen nicht einmal der zuerkannte Pflegebedarf der Stufe 6 gegeben gewesen sei, da sie keiner dauernden Beaufsichtigung bedurft hätte. Selbst die Notwendigkeit einer dauernden Beaufsichtigung hätte aber lediglich den Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 6 gerechtfertigt. Aus dem systematischen Aufbau der Pflegegeldstufenregelung ergebe sich eindeutig, daß der Pflegeaufwand der Stufe 7 den Aufwand für die Stufe 6 noch übertreffen müsse. Bei der Verstorbenen sei eine koordinierte, zeitlich einteilbare Pflege möglich gewesen, weil sie in den Nachtstunden überhaupt allein gelassen werden konnte und weil auch nicht die Notwendigkeit der Heranziehung einer zweiten Pflegeperson bestanden habe. Daher seien die Voraussetzungen für Stufe 7 nicht erfüllt. Das Berufungsgericht habe die Grundsatzfrage der hierarchischen Abstufung der einzelnen Pflegestufen in unrichtiger Weise verneint.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 besteht für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 sind nach § 4 Abs 2 BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind aber zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach § 6 EinstV vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18.GP) nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Durch die im Ausschuß für Arbeit- und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung wird die Notwendigkeit einer weitgehenden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich verstanden werden können. Ebenfalls im Ausschuß wurde die Anspruchsvoraussetzung "vollständige Bewegungsunfähigkeit" für die Stufe 7 durch den weiteren Begriff der "praktischen Bewegungsunfähigkeit" ersetzt. Dies setzt einen Zustand voraus, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleich kommt. Pflegegeld der Stufe 7 kommt schließlich auch bei einem der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtenden Zustand in Betracht. Davon wird man sprechen können, wenn der Pflegebedürftige an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber insbesondere aufgrund des Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel nicht nützen kann (vgl dazu Gruber/Pallinger, BPGG Rz 55 bis 58 zu § 4; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 198 f; derselbe, Bundespflegegeldgesetz 97 ff jeweils mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Ohne daß hier dazu Stellung genommen werden muß, ob die vom Hauptverband nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes, SozSi 1994, 686 - Amtliche Verlautbarung Nr. 120/1994, für die Gerichte bindend sind oder nicht, sei doch auf § 17 Abs 2 Z 4 dieser Richtlinien verwiesen, wonach ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 7 Personen gebührt, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn a) praktische Bewegungsunfähigkeit (zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung sind nicht mehr möglich) oder b) ein gleichzuachtender Zustand (dauernder Einsatz technischer Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Funktionen ist erforderlich) vorliegt.Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 besteht für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 sind nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind aber zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach Paragraph 6, EinstV vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Durch die im Ausschuß für Arbeit- und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung wird die Notwendigkeit einer weitgehenden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich verstanden werden können. Ebenfalls im Ausschuß wurde die Anspruchsvoraussetzung "vollständige Bewegungsunfähigkeit" für die Stufe 7 durch den weiteren Begriff der "praktischen Bewegungsunfähigkeit" ersetzt. Dies setzt einen Zustand voraus, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleich kommt. Pflegegeld der Stufe 7 kommt schließlich auch bei einem der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtenden Zustand in Betracht. Davon wird man sprechen können, wenn der Pflegebedürftige an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber insbesondere aufgrund des Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel nicht nützen kann vergleiche dazu Gruber/Pallinger, BPGG Rz 55 bis 58 zu Paragraph 4,; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 198 f; derselbe, Bundespflegegeldgesetz 97 ff jeweils mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Ohne daß hier dazu Stellung genommen werden muß, ob die vom Hauptverband nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes, SozSi 1994, 686 - Amtliche Verlautbarung Nr. 120 aus 1994,, für die Gerichte bindend sind oder nicht, sei doch auf Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, dieser Richtlinien verwiesen, wonach ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 7 Personen gebührt, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn a) praktische Bewegungsunfähigkeit (zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung sind nicht mehr möglich) oder b) ein gleichzuachtender Zustand (dauernder Einsatz technischer Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Funktionen ist erforderlich) vorliegt.
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß die Auffassung der Beklagten, ein Pflegegeld der Stufe 7 erfordere außer der praktischen Bewegungsunfähigkeit oder eines gleichzuachtenden Zustandes daneben auch noch eine dauernde Beaufsichtigung oder einen gleichzuachtenden Pflegeaufwand, aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt zwar nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine höhere Pflegegeldstufe auch einen höheren Grad der Pflegebedürftigkeit voraus, doch hat der Gesetzgeber durch die Formulierung der Erfordernisse im § 4 Abs 2 BPGG zu erkennen gegeben, daß er die völlige oder praktische Bewegungsunfähigkeit (bzw einen gleichzuachtenden Zustand) als höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit einstuft, also hier nicht auf das Element der dauernden Beaufsichtigung abstellt, sondern die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab für den zu erwartenden Pflegeaufwand heranzieht.Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß die Auffassung der Beklagten, ein Pflegegeld der Stufe 7 erfordere außer der praktischen Bewegungsunfähigkeit oder eines gleichzuachtenden Zustandes daneben auch noch eine dauernde Beaufsichtigung oder einen gleichzuachtenden Pflegeaufwand, aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt zwar nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine höhere Pflegegeldstufe auch einen höheren Grad der Pflegebedürftigkeit voraus, doch hat der Gesetzgeber durch die Formulierung der Erfordernisse im Paragraph 4, Absatz 2, BPGG zu erkennen gegeben, daß er die völlige oder praktische Bewegungsunfähigkeit (bzw einen gleichzuachtenden Zustand) als höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit einstuft, also hier nicht auf das Element der dauernden Beaufsichtigung abstellt, sondern die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab für den zu erwartenden Pflegeaufwand heranzieht.
Im vorliegenden Fall war die Pflegebedürftige praktisch bewegungsunfähig, weil ihr zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung in keiner Weise mehr möglich waren. Sie erfüllte damit die Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 7, ohne daß es darauf ankommt, ob dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich war. Zu verweisen ist aber doch auf die Feststellungen, wonach die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson im Haus erforderlich war, wenngleich diese nicht ständig bei der Kranken verweilen mußte.
Der Revision kommt im Ergebnis aber insoweit teilweise Berechtigung zu, als die Vorinstanzen außer acht gelassen haben, daß der Anspruch auf Pflegegeld mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten erlischt und in diesem Kalendermonat nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes gebührt (§ 9 Abs 1 letzter Satz BPGG in der Fassung Artikel 21 Z 3 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr. 201). Diese Regelung ist mit 1.5.1996 in Kraft getreten (§ 48 BPGG idgF) und daher mangels einer Ausnahmebestimmung (wie § 47 BPGG idgF) bereits auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Anspruch auf Pflegegeld endete daher mit dem Todestag der Anspruchsberechtigten, also mit dem 20.9.1995. In diesem Sinne waren die Urteile der Vorinstanzen abzuändern.Der Revision kommt im Ergebnis aber insoweit teilweise Berechtigung zu, als die Vorinstanzen außer acht gelassen haben, daß der Anspruch auf Pflegegeld mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten erlischt und in diesem Kalendermonat nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes gebührt (Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz BPGG in der Fassung Artikel 21 Ziffer 3, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201). Diese Regelung ist mit 1.5.1996 in Kraft getreten (Paragraph 48, BPGG idgF) und daher mangels einer Ausnahmebestimmung (wie Paragraph 47, BPGG idgF) bereits auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Anspruch auf Pflegegeld endete daher mit dem Todestag der Anspruchsberechtigten, also mit dem 20.9.1995. In diesem Sinne waren die Urteile der Vorinstanzen abzuändern.