Rechtssatz RS0106496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106496
Entscheidungsdatum
18.02.1999
Rechtssatz
Durch die Formulierung der Erfordernisse im § 4 Abs 2 BPGG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er die völlige oder praktische Bewegungsunfähigkeit (beziehungsweise einen gleichzuachtenden Zustand) als höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit einstuft, also hier nicht auf das Element der dauernden Beaufsichtigung abstellt, sondern die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab für den zu erwartenden Pflegeaufwand heranzieht.Durch die Formulierung der Erfordernisse im Paragraph 4, Absatz 2, BPGG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er die völlige oder praktische Bewegungsunfähigkeit (beziehungsweise einen gleichzuachtenden Zustand) als höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit einstuft, also hier nicht auf das Element der dauernden Beaufsichtigung abstellt, sondern die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab für den zu erwartenden Pflegeaufwand heranzieht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2324/96d
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2324/96d
- 10 ObS 2434/96f
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2434/96f
- 10 ObS 2466/96m
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 2466/96m
- 10 ObS 385/97h
Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 385/97h
Vgl auch
- 10 ObS 78/98p
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 78/98p
Auch
- 10 ObS 425/98t
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 425/98t
Auch; Beisatz: Ab 1. 1. 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung BGBl I 1998/111 anzuwenden. Die neue Einstufungsverordnung BGBl II 1999/37 ist mit 1. 2. 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit 31. 1. 1999 aufgehoben (§ 9 EinstV nF). Die gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106496
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02324_96D0000_001