Die gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte und auf die Zuerkennung der Pflegegeldstufe 7 gerichtete sowie von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision ist im Sinne des jedem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrages (MGA ZPO14 E 12 zu § 467) mangels Spruchreife der Sache berechtigt.Die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte und auf die Zuerkennung der Pflegegeldstufe 7 gerichtete sowie von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision ist im Sinne des jedem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrages (MGA ZPO14 E 12 zu Paragraph 467,) mangels Spruchreife der Sache berechtigt.
1. Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 besteht für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 (welche dem Kläger von der beklagten Partei bereits vor seinem Erhöhungsantrag zuerkannt war) sind nach § 4 Abs 2 BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind aber zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach § 6 EinStV vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein (RV 776 BlgNR 18.GP). Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" sollte auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18.GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung wird die Notwendigkeit einer weitgehenden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohn- (hier: Heim-)bereich verstanden werden können. Ebenfalls im Ausschuß wurde die Anspruchsvoraussetzung "vollständige Bewegungsunfähigkeit" für die Stufe 7 durch den weiteren Begriff der "praktischen Bewegungsunfähigkeit" ersetzt. Dies setzt einen Zustand voraus, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommt. Pflegegeld der Stufe 7 kommt schließlich auch bei einem der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtenden Zustand in Betracht. Davon wird man sprechen können, wenn der Pflegebedürftige an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber insbesondere aufgrund des Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel (zB ein Beatmungsgerät) nicht nützen kann (vgl hiezu Gruber/Pallinger, PBGG, Rz 55 bis 58 zu § 4; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 198 f; derselbe, BPGG 97 ff, jeweils mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Nach § 17 Abs 2 Z 4 der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG erlassenen (und vom Kläger im Rechtsmittel zur Stützung seines Rechtsstandpunktes ausdrücklich zitierten) Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes, Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994 (SozSi 1994, 686), gebührt ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 7 Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn praktische Bewegungsunfähigkeit (zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung) nicht mehr möglich sind (lit a) oder ein gleichzuachtender Zustand (dauernder Einsatz technischer Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Funktionen ist erforderlich) vorliegt (lit b). Da sich die Umschreibung der Erfordernisse für ein Pflegegeld der Stufe 7 in dieser Richtlinienbestimmung im wesentlichen mit der oben wiedergegebenen Auslegung des Senates deckt, muß hier nicht auch dazu Stellung genommen werden, ob diese Richtlinien für die Gerichte bindend sind oder nicht.1. Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 besteht für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 (welche dem Kläger von der beklagten Partei bereits vor seinem Erhöhungsantrag zuerkannt war) sind nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind aber zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach Paragraph 6, EinStV vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein Regierungsvorlage 776 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" sollte auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18.GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung wird die Notwendigkeit einer weitgehenden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohn- (hier: Heim-)bereich verstanden werden können. Ebenfalls im Ausschuß wurde die Anspruchsvoraussetzung "vollständige Bewegungsunfähigkeit" für die Stufe 7 durch den weiteren Begriff der "praktischen Bewegungsunfähigkeit" ersetzt. Dies setzt einen Zustand voraus, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommt. Pflegegeld der Stufe 7 kommt schließlich auch bei einem der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtenden Zustand in Betracht. Davon wird man sprechen können, wenn der Pflegebedürftige an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber insbesondere aufgrund des Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel (zB ein Beatmungsgerät) nicht nützen kann vergleiche hiezu Gruber/Pallinger, PBGG, Rz 55 bis 58 zu Paragraph 4,; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 198 f; derselbe, BPGG 97 ff, jeweils mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG erlassenen (und vom Kläger im Rechtsmittel zur Stützung seines Rechtsstandpunktes ausdrücklich zitierten) Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes, Amtliche Verlautbarung Nr 120 aus 1994, (SozSi 1994, 686), gebührt ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 7 Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn praktische Bewegungsunfähigkeit (zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung) nicht mehr möglich sind (Litera a,) oder ein gleichzuachtender Zustand (dauernder Einsatz technischer Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Funktionen ist erforderlich) vorliegt (Litera b,). Da sich die Umschreibung der Erfordernisse für ein Pflegegeld der Stufe 7 in dieser Richtlinienbestimmung im wesentlichen mit der oben wiedergegebenen Auslegung des Senates deckt, muß hier nicht auch dazu Stellung genommen werden, ob diese Richtlinien für die Gerichte bindend sind oder nicht.
2. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß die - bereits in der Klagebeantwortung vertretene - Auffassung der Beklagten, ein Pflegegeld der Stufe 7 erfordere außer der praktischen Bewegungsunfähigkeit oder eines gleichzuachtenden Zustandes daneben auch noch eine dauernde Beaufsichtigung oder einen gleichzuachtenden Pflegeaufwand, was beim Kläger nicht erforderlich sei, sodaß es hier schon an den Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 6 mangle, aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist. Wie das Berufungsgericht an sich zutreffend ausgeführt hat, setzt zwar nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine höhere Pflegegeldstufe auch einen höheren Grad der Pflegebedürftigkeit voraus, doch hat der Gesetzgeber durch die Formulierung der Erfordernisse im § 4 Abs 2 BPGG zu erkennen gegeben, daß er die völlige oder praktische Bewegungsunfähigkeit (bzw einen gleichzuachtenden Zustand) als höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit einstuft, also hier nicht auf das Element der dauernden Beaufsichtigung (zusätzlich) abstellt, sondern die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab für den zu erwartenden Pflegeaufwand heranzieht (ebenso jüngst auch 10 ObS 2324/96d).2. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß die - bereits in der Klagebeantwortung vertretene - Auffassung der Beklagten, ein Pflegegeld der Stufe 7 erfordere außer der praktischen Bewegungsunfähigkeit oder eines gleichzuachtenden Zustandes daneben auch noch eine dauernde Beaufsichtigung oder einen gleichzuachtenden Pflegeaufwand, was beim Kläger nicht erforderlich sei, sodaß es hier schon an den Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 6 mangle, aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist. Wie das Berufungsgericht an sich zutreffend ausgeführt hat, setzt zwar nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine höhere Pflegegeldstufe auch einen höheren Grad der Pflegebedürftigkeit voraus, doch hat der Gesetzgeber durch die Formulierung der Erfordernisse im Paragraph 4, Absatz 2, BPGG zu erkennen gegeben, daß er die völlige oder praktische Bewegungsunfähigkeit (bzw einen gleichzuachtenden Zustand) als höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit einstuft, also hier nicht auf das Element der dauernden Beaufsichtigung (zusätzlich) abstellt, sondern die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab für den zu erwartenden Pflegeaufwand heranzieht (ebenso jüngst auch 10 ObS 2324/96d).
3. Im vorliegenden Fall wären dem Kläger nach den Feststellungen zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung offenbar an sich noch möglich, sodaß praktische Bewegungsunfähigkeit im Sinne des vorstehenden Auslegungsergebnisses (noch) nicht vorliegen würde. Dies ergibt sich insbesondere aus der Feststellung, daß er - wenngleich von dritter Seite beschaffte und zubereitete (vorgeschnittene) - Nahrung einzunehmen in der Lage ist und auch - wenngleich schon vom optischen Erscheinungsbild her augenfällig nur sehr eingeschränkt - eine Unterschrift auf den offenbar von dritter Seite vorbereiteten Klagsschriftsatz ON 1 zu setzen vermochte. Gerade dies läßt den Schluß zu, daß der Kläger an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber auf Grund seiner multiplen Skleroseschübe samt Tetraspastik nur mehr eingeschränkt nützen kann. Insoweit sind die Feststellungen des Erstgerichtes nur sehr knapp und allgemein gehalten. Einerseits ist festgestellt, daß der Kläger "nicht mobil" sei, andererseits seine Tetraspastik nur beinbetont ist und er mit den oberen Extremitäten oder zumindest einer der beiden gewisse zielgerichtete Bewegungsabläufe durchführen und steuern kann. Auch der im Rahmen der Feststellungen übernommene medizinische Begriff des "Decubitus in Abheilung" ist in diesem Zusammenhang aufklärungsbedürftig, könnte doch aus diesem Umstand abgeleitet werden, daß dem Kläger auch eine eigenbestimmte Veränderung seiner Körperposition im Bett auch ohne ausschließlich Fremdhilfe möglich wäre. Nach den bisherigen Feststellungen - wobei sich das Erstgericht ohnedies nicht von den Ausführungen im internistischen Sachverständigengutachten leiten ließ, wonach der Kläger überhaupt großteils ohne Pflegehilfe auskommen könnte - läßt sich jedenfalls nicht abschließend beurteilen, ob beim Kläger tatsächlich praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand im Sinne der obigen Ausführungen vorliegt und damit Anspruch auf Stufe 7 des Pflegegeldes besteht. In diesem Zusammenhang wird das Erstgericht auch zu beachten haben, daß es seine Feststellungen auf eine den Grundsätzen des § 272 Abs 1 ZPO entsprechende Beweiswürdigung stützt, anstatt sich mit einer Verweisung auf "eingangs zitierte Beweise" zu begnügen (siehe hiezu ausführlich Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 272 sowie Fasching, Lehrbuch2 Rz 812 ff).3. Im vorliegenden Fall wären dem Kläger nach den Feststellungen zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung offenbar an sich noch möglich, sodaß praktische Bewegungsunfähigkeit im Sinne des vorstehenden Auslegungsergebnisses (noch) nicht vorliegen würde. Dies ergibt sich insbesondere aus der Feststellung, daß er - wenngleich von dritter Seite beschaffte und zubereitete (vorgeschnittene) - Nahrung einzunehmen in der Lage ist und auch - wenngleich schon vom optischen Erscheinungsbild her augenfällig nur sehr eingeschränkt - eine Unterschrift auf den offenbar von dritter Seite vorbereiteten Klagsschriftsatz ON 1 zu setzen vermochte. Gerade dies läßt den Schluß zu, daß der Kläger an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber auf Grund seiner multiplen Skleroseschübe samt Tetraspastik nur mehr eingeschränkt nützen kann. Insoweit sind die Feststellungen des Erstgerichtes nur sehr knapp und allgemein gehalten. Einerseits ist festgestellt, daß der Kläger "nicht mobil" sei, andererseits seine Tetraspastik nur beinbetont ist und er mit den oberen Extremitäten oder zumindest einer der beiden gewisse zielgerichtete Bewegungsabläufe durchführen und steuern kann. Auch der im Rahmen der Feststellungen übernommene medizinische Begriff des "Decubitus in Abheilung" ist in diesem Zusammenhang aufklärungsbedürftig, könnte doch aus diesem Umstand abgeleitet werden, daß dem Kläger auch eine eigenbestimmte Veränderung seiner Körperposition im Bett auch ohne ausschließlich Fremdhilfe möglich wäre. Nach den bisherigen Feststellungen - wobei sich das Erstgericht ohnedies nicht von den Ausführungen im internistischen Sachverständigengutachten leiten ließ, wonach der Kläger überhaupt großteils ohne Pflegehilfe auskommen könnte - läßt sich jedenfalls nicht abschließend beurteilen, ob beim Kläger tatsächlich praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand im Sinne der obigen Ausführungen vorliegt und damit Anspruch auf Stufe 7 des Pflegegeldes besteht. In diesem Zusammenhang wird das Erstgericht auch zu beachten haben, daß es seine Feststellungen auf eine den Grundsätzen des Paragraph 272, Absatz eins, ZPO entsprechende Beweiswürdigung stützt, anstatt sich mit einer Verweisung auf "eingangs zitierte Beweise" zu begnügen (siehe hiezu ausführlich Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 272, sowie Fasching, Lehrbuch2 Rz 812 ff).
4. In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.