Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung. Soweit hierin Feststellungsmängel gerügt werden, sind diese der Rechtsrüge zuzuordnen.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung. Soweit hierin Feststellungsmängel gerügt werden, sind diese der Rechtsrüge zuzuordnen.
Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird - zusammenfassend - ausgeführt, daß das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) nicht verlange, daß jemand vollständig gelähmt sei; da die Klägerin (nach den Feststellungen der Vorinstanzen) praktisch am ganzen Körper gelähmt sei und nur die Finger und die Hand links etwas bewegen könne, sei bei ihr von praktischer Bewegungsunfähigkeit bzw einem gleichzuachtenden Zustand auszugehen. Der bloße Umstand, daß sie in einen Spezialrollstuhl gehoben und mit ihrer einzig aktiv möglichen Bewegung des Daumen-Zeigefinger-Griffes diesen fortbewegen könne, dürfe nicht dazu führen, sie nicht als praktisch bewegungsunfähig einzustufen.
Die beklagte Partei hingegen hält dem (in ihrer Revisionsbeantwortung) entgegen, daß es der Revisionswerberin so immerhin möglich sei, eine im Vergleich zu ansonsten dauernd ans Bett gefesselten Menschen recht hohe Mobilität zu erreichen.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß der Zuspruch der Pflegegeldstufe 6 an die Klägerin nunmehr rechtskräftig feststeht. Strittig ist allein, ob bei ihr die Voraussetzungen für die höchste Pflegegeldstufe 7, nämlich praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand, vorliegen. Der Senat hat diesen Begriff der "praktischen Bewegungsunfähigkeit" inzwischen bereits in mehreren Entscheidungen jeweils dahingehend umschrieben, daß es sich um einen Zustand handeln müsse, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommt, dem Pflegebedürftigen also zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung nicht mehr möglich sind. Von einem der praktischen Bewegungsfähigkeit gleichzumachenden Zustand ist dann zu sprechen, wenn der Pflegebedürftige an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber insbesondere aufgrund des Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel (etwa ein Beatmungsgerät) nicht nützen kann (10 ObS 2434/96f, 10 ObS 2466/96m, 10 ObS 2468/96f, 10 ObS 2337/96s, 10 ObS 268/97b, 10 ObS 410/97k; Pfeil, BPGG 98 f; derselbe, Pflegevorsorge in Österreich, 199). Praktische Bewegungsunfähigkeit als höchster Grad der Pflegebedürftigkeit setzt hiebei nicht eine vollständige Bewegungsunfähigkeit voraus (10 ObS 2466/96m) - der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat nämlich die Anspruchsvoraussetzung der "vollständigen" Bewegungsunfähigkeit noch in der Regierungsvorlage (776 BlgNR 18.GP) ausdrücklich durch den weiteren Begriff der "praktischen" Bewegungsunfähigkeit ersetzt (908 BlgNR 18.GP, 4; Gruber/Pallinger, BPGG Rz 58 zu § 4) -, sondern kommt es ausschließlich auf die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab an (10 ObS 2324/96d).Vorauszuschicken ist, daß der Zuspruch der Pflegegeldstufe 6 an die Klägerin nunmehr rechtskräftig feststeht. Strittig ist allein, ob bei ihr die Voraussetzungen für die höchste Pflegegeldstufe 7, nämlich praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand, vorliegen. Der Senat hat diesen Begriff der "praktischen Bewegungsunfähigkeit" inzwischen bereits in mehreren Entscheidungen jeweils dahingehend umschrieben, daß es sich um einen Zustand handeln müsse, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommt, dem Pflegebedürftigen also zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung nicht mehr möglich sind. Von einem der praktischen Bewegungsfähigkeit gleichzumachenden Zustand ist dann zu sprechen, wenn der Pflegebedürftige an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber insbesondere aufgrund des Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel (etwa ein Beatmungsgerät) nicht nützen kann (10 ObS 2434/96f, 10 ObS 2466/96m, 10 ObS 2468/96f, 10 ObS 2337/96s, 10 ObS 268/97b, 10 ObS 410/97k; Pfeil, BPGG 98 f; derselbe, Pflegevorsorge in Österreich, 199). Praktische Bewegungsunfähigkeit als höchster Grad der Pflegebedürftigkeit setzt hiebei nicht eine vollständige Bewegungsunfähigkeit voraus (10 ObS 2466/96m) - der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat nämlich die Anspruchsvoraussetzung der "vollständigen" Bewegungsunfähigkeit noch in der Regierungsvorlage (776 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode ausdrücklich durch den weiteren Begriff der "praktischen" Bewegungsunfähigkeit ersetzt (908 BlgNR 18.GP, 4; Gruber/Pallinger, BPGG Rz 58 zu Paragraph 4,) -, sondern kommt es ausschließlich auf die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab an (10 ObS 2324/96d).
Auch wenn die Klägerin im vorliegenden Fall als Pflegebedürftige leidensbedingt seit ihrer Geburt an weitgehenden Lähmungen ihres Körpers leidet, so handelt es sich im Hinblick auf die für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen doch nicht um eine - wie vom Gesetzgeber gefordert - praktische im Sinne der bereits wiedergegebenen Umschreibungserfordernisse. Eine "praktische" Bewegungsunfähigkeit oder ein dieser gleichzuachtender Zustand läge nämlich nach Auffassung des Senates nur dann vor, wenn einer hievon betroffenen Person keinerlei willentliche Steuerung von Bewegungen, die zu einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und eingesetzt werden können und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann, mehr möglich wäre. Ist aber jemand noch in der Lage, zB mit einer Hand Essen oder eine Trinkflüssigkeit (und sei es auch nur unter Zuhilfenahme des Hilfsmittels einer Schnabeltasse) zum Mund zu führen, ein Buch etc zum Lesen umzublättern, eine Rufglocke oder ein Mobiltelefon (Handy) zu ergreifen und (sei es auch bloß etwa mittels Kurzwahltaste) einen Rufkontakt herzustellen, eine Fernbedienung zu benützen oder - wie hier - einen elektrischen Rollstuhl derart zu steuern, daß er auf willentliche Einflüsse zu reagieren vermag, dann liegt - insgesamt - die Voraussetzung "praktischer" Bewegungsunfähigkeit im Sinne des für die höchste Pflegegeldstufe 7 geforderten Gesetzeserfordernisses (noch) nicht vor. Dies erscheint auch grundsätzlich sachgerecht, weil hiedurch (auch wenn es sich nur um eingeschränkte Restfähigkeiten der hievon betroffenen Personen handelt) die Betreuung insgesamt einfacher gemacht und gestaltet werden kann (so muß nicht unbedingt jemand permanent in der Nähe des Betroffenen sein, muß den Betroffenen nicht ständig unter Beobachtung halten etc). Nach den Feststellungen sind der Klägerin jedoch solche zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung infolge Beweglichkeit zweier maßgeblicher Finger (Daumen und Zeigefinger) ihrer linken Hand noch möglich; sie kann hiedurch ihren elektrischen Spezialrollstuhl jedenfalls in der Wohnung zielgerichtet bewegen (so schon 10 ObS 2468/96f) und ist damit zu einer willentlichen Bewegungssteuerung in der Lage. Die Verwendung des Rollstuhles als Hilfsmittel ist dabei auch gemäß § 3 Abs 2 EinstV zu berücksichtigen. Auch wenn die verbliebene Restmobilität der Klägerin nicht aus eigener, noch körperlich vorhandener Kraftumsetzung besteht, so ist sie doch aufgrund dieses externen technischen Hilfsmittels jedenfalls gegeben und auch in concreto umsetzbar.Auch wenn die Klägerin im vorliegenden Fall als Pflegebedürftige leidensbedingt seit ihrer Geburt an weitgehenden Lähmungen ihres Körpers leidet, so handelt es sich im Hinblick auf die für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen doch nicht um eine - wie vom Gesetzgeber gefordert - praktische im Sinne der bereits wiedergegebenen Umschreibungserfordernisse. Eine "praktische" Bewegungsunfähigkeit oder ein dieser gleichzuachtender Zustand läge nämlich nach Auffassung des Senates nur dann vor, wenn einer hievon betroffenen Person keinerlei willentliche Steuerung von Bewegungen, die zu einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und eingesetzt werden können und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann, mehr möglich wäre. Ist aber jemand noch in der Lage, zB mit einer Hand Essen oder eine Trinkflüssigkeit (und sei es auch nur unter Zuhilfenahme des Hilfsmittels einer Schnabeltasse) zum Mund zu führen, ein Buch etc zum Lesen umzublättern, eine Rufglocke oder ein Mobiltelefon (Handy) zu ergreifen und (sei es auch bloß etwa mittels Kurzwahltaste) einen Rufkontakt herzustellen, eine Fernbedienung zu benützen oder - wie hier - einen elektrischen Rollstuhl derart zu steuern, daß er auf willentliche Einflüsse zu reagieren vermag, dann liegt - insgesamt - die Voraussetzung "praktischer" Bewegungsunfähigkeit im Sinne des für die höchste Pflegegeldstufe 7 geforderten Gesetzeserfordernisses (noch) nicht vor. Dies erscheint auch grundsätzlich sachgerecht, weil hiedurch (auch wenn es sich nur um eingeschränkte Restfähigkeiten der hievon betroffenen Personen handelt) die Betreuung insgesamt einfacher gemacht und gestaltet werden kann (so muß nicht unbedingt jemand permanent in der Nähe des Betroffenen sein, muß den Betroffenen nicht ständig unter Beobachtung halten etc). Nach den Feststellungen sind der Klägerin jedoch solche zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung infolge Beweglichkeit zweier maßgeblicher Finger (Daumen und Zeigefinger) ihrer linken Hand noch möglich; sie kann hiedurch ihren elektrischen Spezialrollstuhl jedenfalls in der Wohnung zielgerichtet bewegen (so schon 10 ObS 2468/96f) und ist damit zu einer willentlichen Bewegungssteuerung in der Lage. Die Verwendung des Rollstuhles als Hilfsmittel ist dabei auch gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EinstV zu berücksichtigen. Auch wenn die verbliebene Restmobilität der Klägerin nicht aus eigener, noch körperlich vorhandener Kraftumsetzung besteht, so ist sie doch aufgrund dieses externen technischen Hilfsmittels jedenfalls gegeben und auch in concreto umsetzbar.
In Übereinstimmung mit diesen Rechtsgrundsätzen haben daher die Vorinstanzen der Klägerin zu Recht nur die Pflegegeldstufe 6 und nicht der Stufe 7 zuerkannt. Ihrer Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.