Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, daß der Kläger nicht praktisch bewegungsunfähig sei: Wenngleich ihm kein gerichtetes Drehen bzw keine gerichtete Bewegung mehr möglich sei, sei doch ein Drehen zur Seite "an sich" möglich. Jedenfalls sei die Muskelkraft des Klägers ausreichend, um Schmerzreizen auszuweichen. Dem inneren Aufbau des Bundespflegegeldgesetzes folgend, müsse bei der Stufe 7 ein höherer Aufwand als bei den Stufen 5 oder 6, also mehr als die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson notwendig sein. Sobald ein schädlicher Reiz vom Körper mit einer funktionellen Bewegung beantwortet werden könne, sei Bewegungsfähigkeit vorhanden. Aber auch die Voraussetzungen für die Stufe 6 sei nicht gegeben, weil eine dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand nicht erforderlich sei.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 besteht für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 sind nach § 4 Abs 2 BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind aber zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach § 6 der Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18. GP) nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung wird die Notwendigkeit einer weitgehenden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich verstanden werden können. Ebenfalls im Ausschuß wurde die Anspruchsvoraussetzung "vollständige Bewegungsunfähigkeit" für die Stufe 7 durch den weiteren Begriff der "praktischen Bewegungsunfähigkeit" ersetzt. Dies setzt einen Zustand voraus, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommt. Praktische Bewegungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn dem Pflegebedürftigen zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung nicht mehr möglich sind. Pflegegeld der Stufe 7 kommt schließlich auch bei einem der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtenden Zustand in Betracht. Davon wird man sprechen können, wenn der Pflegebedürftige an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber insbesondere aufgrund des Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel nicht nützen kann (vgl dazu Gruber/Pallinger, BPGG Rz 55-58 zu § 4; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 198 f; derselbe, Bundespflegegeldgesetz, 97 ff jeweils mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; 10 ObS 2324/96d, 10 ObS 2337/96s, 10 ObS 2434/96f). Nach § 17 Abs 2 Z 4 der Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994, gebührt ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 7 Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn a) praktische Bewegungsunfähigkeit (zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung sind nicht mehr möglich) oder b) ein gleichzuachtender Zustand (dauernder Einsatz technischer Hilfmittel zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Funktionen ist erforderlich) vorliegt. Da sich die Umschreibung der Erfordernisse für ein Pflegegeld der Stufe 7 in dieser Richtlinienbestimmung im wesentlichen mit der oben wiedergegebenen Auslegung deckt, muß hier nicht dazu Stellung genommen werden, ob diese Richtlinien für die Gerichte bindend sind oder nicht. Es sei jedoch erwähnt, daß der Senat in mehreren Entscheidungen (10 ObS 2349/96f, 10 ObS 2396/96t ua) ausführlich begründet hat, daß diese Richtlinien zwar im Hinblick auf den einheitlichen Vollzug des BPGG durch die davon erfaßten Entscheidungsträger anzuwenden sind, jedoch keine verbindliche Kraft für die zur Entscheidung in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können.Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 besteht für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 sind nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind aber zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach Paragraph 6, der Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung wird die Notwendigkeit einer weitgehenden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich verstanden werden können. Ebenfalls im Ausschuß wurde die Anspruchsvoraussetzung "vollständige Bewegungsunfähigkeit" für die Stufe 7 durch den weiteren Begriff der "praktischen Bewegungsunfähigkeit" ersetzt. Dies setzt einen Zustand voraus, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommt. Praktische Bewegungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn dem Pflegebedürftigen zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung nicht mehr möglich sind. Pflegegeld der Stufe 7 kommt schließlich auch bei einem der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtenden Zustand in Betracht. Davon wird man sprechen können, wenn der Pflegebedürftige an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber insbesondere aufgrund des Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel nicht nützen kann vergleiche dazu Gruber/Pallinger, BPGG Rz 55-58 zu Paragraph 4,; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 198 f; derselbe, Bundespflegegeldgesetz, 97 ff jeweils mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; 10 ObS 2324/96d, 10 ObS 2337/96s, 10 ObS 2434/96f). Nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, der Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG, SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120 aus 1994,, gebührt ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 7 Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn a) praktische Bewegungsunfähigkeit (zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung sind nicht mehr möglich) oder b) ein gleichzuachtender Zustand (dauernder Einsatz technischer Hilfmittel zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Funktionen ist erforderlich) vorliegt. Da sich die Umschreibung der Erfordernisse für ein Pflegegeld der Stufe 7 in dieser Richtlinienbestimmung im wesentlichen mit der oben wiedergegebenen Auslegung deckt, muß hier nicht dazu Stellung genommen werden, ob diese Richtlinien für die Gerichte bindend sind oder nicht. Es sei jedoch erwähnt, daß der Senat in mehreren Entscheidungen (10 ObS 2349/96f, 10 ObS 2396/96t ua) ausführlich begründet hat, daß diese Richtlinien zwar im Hinblick auf den einheitlichen Vollzug des BPGG durch die davon erfaßten Entscheidungsträger anzuwenden sind, jedoch keine verbindliche Kraft für die zur Entscheidung in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können.
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß die Auffassung der Beklagten, ein Pflegegeld der Stufe 7 erfordere außer der praktischen Bewegungsunfähigkeit oder eines gleichzuachtenden Zustandes daneben auch noch eine dauernde Beaufsichtigung oder einen gleichzuachtenden Pflegeaufwand, weder aus dem Gesetz noch aus der Einstufungsverordnung abzuleiten ist. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers setzt zwar eine höhere Pflegegeldstufe auch einen höheren Grad der Pflegebedürftigkeit voraus, doch hat der Gesetzgeber durch die Formulierung der Erfordernisse im § 4 Abs 2 BPGG zu erkennen gegeben, daß er die völlige oder praktische Bewegungsunfähigkeit (bzw einen gleichzuachtenden Zustand) als höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit einstuft, also hier nicht auf das Element der dauernden Beaufsichtigung abstellt, sondern die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab für den zu erwartenden Pflegeaufwand heranzieht (so 10 ObS 2324/96d).Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß die Auffassung der Beklagten, ein Pflegegeld der Stufe 7 erfordere außer der praktischen Bewegungsunfähigkeit oder eines gleichzuachtenden Zustandes daneben auch noch eine dauernde Beaufsichtigung oder einen gleichzuachtenden Pflegeaufwand, weder aus dem Gesetz noch aus der Einstufungsverordnung abzuleiten ist. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers setzt zwar eine höhere Pflegegeldstufe auch einen höheren Grad der Pflegebedürftigkeit voraus, doch hat der Gesetzgeber durch die Formulierung der Erfordernisse im Paragraph 4, Absatz 2, BPGG zu erkennen gegeben, daß er die völlige oder praktische Bewegungsunfähigkeit (bzw einen gleichzuachtenden Zustand) als höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit einstuft, also hier nicht auf das Element der dauernden Beaufsichtigung abstellt, sondern die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab für den zu erwartenden Pflegeaufwand heranzieht (so 10 ObS 2324/96d).
Im vorliegenden Fall ist der Kläger praktisch bewegungsunfähig, weil ihm zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung in keiner Weise mehr möglich sind. Die dies in Frage stellenden Revisionsausführungen gehen nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, wonach insbesondere der Kläger im Bett keinen selbständigen Lagewechsel vornehmen kann und ihm keine einzige gerichtete Bewegung mehr möglich ist. Da der Kläger nach den Feststellungen auch im Bett umgedreht werden muß, können aus dem Fehlen von Dekubitus-Anzeichen entgegen der Ansicht der Beklagten keine gegenteilige Schlüsse gezogen werden. Die Auffassung der Beklagten, Bewegungsfähigkeit sei bereits vorhanden, sobald ein schädlicher Reiz vom Körper mit einer funktionellen Bewegung beantwortet werden könne, läßt außer Acht, daß es nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die praktische Bewegungsunfähigkeit und nicht auf die vollständige Bewegungsunfähigkeit ankommt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.