Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Revisionswerberin macht unter anderem geltend, daß eine mäßige Sedierung der Klägerin aus medizinischer Sicht zu einer Erleichterung der Pflege führe. Pharmakologisch sei es natürlich möglich, jeden Pflegebedürftigen bis hin zu einer Bewegungsunfähigkeit zu behandeln. Das Pflegegeld bezwecke aber nur, die notwendige Betreuung und Hilfe sicherzustellen. Darüber hinausgehende Maßnahmen seien natürlich möglich, könnten aber bei der Einstufung nicht berücksichtigt werden. Der Schluß des Berufungsgerichtes, allein aus der Verwendung eines Medikamentes müsse sich auch die Notwendigkeit seines Einsatzes ergeben, sei nicht nachvollziehbar. Bei der Klägerin führe die tatsächlich vorgenommene Sedierung eher zu einer Verringerung des notwendigen Pflegeaufwandes. Im Fall der Klägerin könne keinesfalls ein die Stufe 7 rechtfertigender Pflegeaufwand angenommen werden, zumal eine Ruhendstellung eines unruhigen und sogar bettflüchtigen Patienten in einem Ausmaß, das in den funktionellen Auswirkungen eine vollständige bzw praktische Bewegungsunfähigkeit nach sich ziehe, wohl gar nicht angenommen werden könne.
Mit diesen Ausführungen macht die beklagte Partei zutreffend die mangelnde Spruchreife der Sache geltend.
Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 besteht für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 sind nach § 4 Abs 2 BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind aber zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach § 6 Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Konktakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18.GP) nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung wird die Notwendigkeit einer weitgehenden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich verstanden werden können. Ebenfalls im Ausschuß wurde die Anspruchsvoraussetzung "vollständige Bewegungsunfähigkeit" für die Stufe 7 durch den weiteren Begriff der "praktischen Bewegungsunfähigkeit" ersetzt. Dies setzt einen Zustand voraus, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommt. Pflegegeld der Stufe 7 kommt schließlich auch bei einem der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtenden Zustand in Betracht. Davon wird man sprechen können, wenn der Pflegebedürftige an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber insbesondere auf Grund des Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel (zB ein Beatmungsgerät) nicht nützen kann (vgl dazu Gruber/Pallinger, BPGG Rz 55 bis 58 zu § 4; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 198 f; derselbe, Bundespflegegeldgesetz 97 ff, jeweils mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Nach § 17 Abs 2 Z 4 der oben erwähnten Richtlinien des Hauptverbandes gebührt ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 7 Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn a) praktische Bewegungsunfähigkeit (zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung sind nicht mehr möglich) oder b) ein gleichzuachtender Zustand (dauernder Einsatz technischer Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Funktionen ist erforderlich) vorliegt. Da sich die Umschreibung der Erfordernisse für ein Pflegegeld der Stufe 7 in dieser Richtlinienbestimmung im wesentlichen mit der oben wiedergegebenen Auslegung deckt, muß hier nicht dazu Stellung genommen werden, ob diese Richtlinien für die Gerichte bindend sind oder nicht.Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 besteht für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 sind nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind aber zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach Paragraph 6, Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Konktakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung wird die Notwendigkeit einer weitgehenden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich verstanden werden können. Ebenfalls im Ausschuß wurde die Anspruchsvoraussetzung "vollständige Bewegungsunfähigkeit" für die Stufe 7 durch den weiteren Begriff der "praktischen Bewegungsunfähigkeit" ersetzt. Dies setzt einen Zustand voraus, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommt. Pflegegeld der Stufe 7 kommt schließlich auch bei einem der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtenden Zustand in Betracht. Davon wird man sprechen können, wenn der Pflegebedürftige an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber insbesondere auf Grund des Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel (zB ein Beatmungsgerät) nicht nützen kann vergleiche dazu Gruber/Pallinger, BPGG Rz 55 bis 58 zu Paragraph 4,; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 198 f; derselbe, Bundespflegegeldgesetz 97 ff, jeweils mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, der oben erwähnten Richtlinien des Hauptverbandes gebührt ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 7 Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn a) praktische Bewegungsunfähigkeit (zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung sind nicht mehr möglich) oder b) ein gleichzuachtender Zustand (dauernder Einsatz technischer Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Funktionen ist erforderlich) vorliegt. Da sich die Umschreibung der Erfordernisse für ein Pflegegeld der Stufe 7 in dieser Richtlinienbestimmung im wesentlichen mit der oben wiedergegebenen Auslegung deckt, muß hier nicht dazu Stellung genommen werden, ob diese Richtlinien für die Gerichte bindend sind oder nicht.
Im vorliegenden Fall wären der Klägerin, würde man ihre Sedierung außer Betracht lassen, nach den Feststellungen zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung offenbar an sich noch möglich, sodaß praktische Bewegungsunfähigkeit nicht vorliegen würde. Dies ergibt sich insbesondere aus den Feststellungen, daß sie im Hinblick auf ihre Verwirrung und ihre motorische Unruhe in Gefahr wäre, aus dem Bett zu stürzen und daß sie überdies bettflüchtig sei. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, daß die Klägerin offenbar lediglich infolge ihrer Sedierung vollkommen immobil ist, daß sich also ihre Bewegungsunfähigkeit nur auf Grund der Sedierung ergibt. Während daraus das Erstgericht unmittelbar eine praktische Bewegungsunfähigkeit ableitete, qualifizierte das Berufungsgericht den Sachverhalt als einen der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtenden Zustand, wobei es den Einsatz der Seditiva als medizinsch indizierte "Hilfsmittel" betrachtete. Es nahm also an, daß die Klägerin an sich noch über eine gewisse Mobilität verfüge, diese aber auf Grund des Angewiesenseins auf sedierende Medikamente nicht nützen könne. Diese Annahme kann sich aber nicht auf entsprechende Tatsachenfeststellungen stützen. Es steht nämlich nicht fest, ob die Klägerin Medikamente erhält, weil sie im Sinne einer medizinischen Notwendigkeit darauf angewiesen ist, oder nur wie die Beklagte vorbringt, um die Pflege insofern zu modifizieren, daß die Klägerin nicht einer dauernden (ununterbrochenen) Beaufsichtigung bedarf. Zutreffend wird in der Revision geltend gemacht, daß aus der Verwendung eines Medikaments allein noch nicht auf die Notwendigkeit seines Einsatzes im Sinne einer medizinischen Krankenbehandlung geschlossen werden kann. Auch der Hinweis auf zivil- und strafrechtliche Haftungen (offenbar der die Klägerin behandelnden Ärzte) kann die nähere Prüfung der Notwendigkeit des Einsatzes sedierender Medikamente nicht von vornherein ersetzen. Sollte sich ergeben, daß eine medizinische Notwendigkeit zur Verabreichung der Seditativa nicht besteht, weil eine dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand die mit dem geistigen Zustand der Klägerin einhergehenden Gefahren hintanhalten könnten, dann würde ihr Pflegegeld nur in Höhe der Stufe 6 gebühren, weil dann die praktische Bewegungsunfähigkeit oder der ihr gleichzuachtende Zustand nicht auf einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung (§ 4 Abs 1 BPGG) beruhen würde. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß die Pflegeleistungen grundsätzlich unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt werden (so Art 1 Abs 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen), daß also im Sinne des Finalitätsprinzips die Ursache der Behinderung grundsätzlich keine Rolle spielt (so auch Gruber/Pallinger Rz 19 zu § 1; Pfeil, BPGG 23, 80; Grillberger, Österr.Sozialrecht3 125). Hier geht es aber darum, daß nach den Behauptungen der Beklagten, die nicht entsprechend überprüft wurden, die praktische Bewegungsunfähigkeit der Klägerin als Voraussetzung für die Pflegestufe 7 nicht auf eine Behinderung im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG, sondern auf eine möglicherweise nur den Pflegebedarf modizifierende Verabreichung von Sedativa zurückgeht. Nach den bisherigen Feststellungen läßt sich jedenfalls nicht abschließend beurteilen, ob bei der Klägerin praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand im Sinne der obigen Ausführungen vorliegt.Im vorliegenden Fall wären der Klägerin, würde man ihre Sedierung außer Betracht lassen, nach den Feststellungen zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung offenbar an sich noch möglich, sodaß praktische Bewegungsunfähigkeit nicht vorliegen würde. Dies ergibt sich insbesondere aus den Feststellungen, daß sie im Hinblick auf ihre Verwirrung und ihre motorische Unruhe in Gefahr wäre, aus dem Bett zu stürzen und daß sie überdies bettflüchtig sei. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, daß die Klägerin offenbar lediglich infolge ihrer Sedierung vollkommen immobil ist, daß sich also ihre Bewegungsunfähigkeit nur auf Grund der Sedierung ergibt. Während daraus das Erstgericht unmittelbar eine praktische Bewegungsunfähigkeit ableitete, qualifizierte das Berufungsgericht den Sachverhalt als einen der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtenden Zustand, wobei es den Einsatz der Seditiva als medizinsch indizierte "Hilfsmittel" betrachtete. Es nahm also an, daß die Klägerin an sich noch über eine gewisse Mobilität verfüge, diese aber auf Grund des Angewiesenseins auf sedierende Medikamente nicht nützen könne. Diese Annahme kann sich aber nicht auf entsprechende Tatsachenfeststellungen stützen. Es steht nämlich nicht fest, ob die Klägerin Medikamente erhält, weil sie im Sinne einer medizinischen Notwendigkeit darauf angewiesen ist, oder nur wie die Beklagte vorbringt, um die Pflege insofern zu modifizieren, daß die Klägerin nicht einer dauernden (ununterbrochenen) Beaufsichtigung bedarf. Zutreffend wird in der Revision geltend gemacht, daß aus der Verwendung eines Medikaments allein noch nicht auf die Notwendigkeit seines Einsatzes im Sinne einer medizinischen Krankenbehandlung geschlossen werden kann. Auch der Hinweis auf zivil- und strafrechtliche Haftungen (offenbar der die Klägerin behandelnden Ärzte) kann die nähere Prüfung der Notwendigkeit des Einsatzes sedierender Medikamente nicht von vornherein ersetzen. Sollte sich ergeben, daß eine medizinische Notwendigkeit zur Verabreichung der Seditativa nicht besteht, weil eine dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand die mit dem geistigen Zustand der Klägerin einhergehenden Gefahren hintanhalten könnten, dann würde ihr Pflegegeld nur in Höhe der Stufe 6 gebühren, weil dann die praktische Bewegungsunfähigkeit oder der ihr gleichzuachtende Zustand nicht auf einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung (Paragraph 4, Absatz eins, BPGG) beruhen würde. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß die Pflegeleistungen grundsätzlich unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt werden (so Artikel eins, Absatz 3, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15, a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen), daß also im Sinne des Finalitätsprinzips die Ursache der Behinderung grundsätzlich keine Rolle spielt (so auch Gruber/Pallinger Rz 19 zu Paragraph eins,; Pfeil, BPGG 23, 80; Grillberger, Österr.Sozialrecht3 125). Hier geht es aber darum, daß nach den Behauptungen der Beklagten, die nicht entsprechend überprüft wurden, die praktische Bewegungsunfähigkeit der Klägerin als Voraussetzung für die Pflegestufe 7 nicht auf eine Behinderung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG, sondern auf eine möglicherweise nur den Pflegebedarf modizifierende Verabreichung von Sedativa zurückgeht. Nach den bisherigen Feststellungen läßt sich jedenfalls nicht abschließend beurteilen, ob bei der Klägerin praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand im Sinne der obigen Ausführungen vorliegt.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang (Differenz der Stufen 6 und 7) aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.