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Rechtssatz RS0106364

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106364

Geschäftszahl

10ObS2337/96s

Entscheidungsdatum

13.12.1996

Rechtssatz

Bei einer Person, die lediglich infolge ihrer Sedierung vollkommen immobil ist, der jedoch ohne Sedierung zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung an sich noch möglich wären, sodaß praktische Bewegungsunfähigkeit nicht vorliegen würde, ist zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 7 die Notwendigkeit des Einsatzes der sedierenden Medikamente zu prüfen. Falls eine medizinische Notwendigkeit zur Verabreichung der Seditativa nicht besteht, weil eine dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand die mit dem geistigen Zustand dieser Person einhergehenden Gefahren hintanhalten könnte, dann gebührt ihr Pflegegeld nur in Höhe der Stufe 6, weil dann die praktische Bewegungsunfähigkeit oder der ihr gleichzuachtende Zustand nicht auf einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung (Paragraph 4, Absatz eins, BPGG) beruht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106364

Im RIS seit

13.12.1996

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02337_96S0000_004