Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
§ 6.Paragraph 6,
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn
die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40103105