Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
§ 6. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Paragraph 6, Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2009
Dokumentnummer
NOR12116302
alte Dokumentnummer
N6199912918Y