Rechtssatz RS0107431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107431
Entscheidungsdatum
18.07.2002
Rechtssatz
Verstirbt der (vermeintlich) Pflegebedürftige während eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens, ergibt sich die Fortsetzungsberechtigung nicht unmittelbar aus dem Bundespflegegeldgesetz, sondern aus § 76 ASGG. Nach Abs 1 dieser Bestimmung unterbricht der Tod des Klägers das Verfahren an sich in jeder Lage. Die Aufnahmeberechtigung richtet sich in einem solchen Fall nicht nach Abs 2 dieser Bestimmung, sondern nach deren Abs 4, der wiederum auf § 19 Abs 3 BPGG verweist. Damit sind auch im gerichtlichen Pflegegeldverfahren primär die ehemaligen Pflegepersonen, dann die Träger der seinerzeitigen Pflegekosten (jeweils "Überwiegen" vorausgesetzt) und erst danach Nachlaß bzw Erben antragsberechtigt.Verstirbt der (vermeintlich) Pflegebedürftige während eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens, ergibt sich die Fortsetzungsberechtigung nicht unmittelbar aus dem Bundespflegegeldgesetz, sondern aus Paragraph 76, ASGG. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung unterbricht der Tod des Klägers das Verfahren an sich in jeder Lage. Die Aufnahmeberechtigung richtet sich in einem solchen Fall nicht nach Absatz 2, dieser Bestimmung, sondern nach deren Absatz 4,, der wiederum auf Paragraph 19, Absatz 3, BPGG verweist. Damit sind auch im gerichtlichen Pflegegeldverfahren primär die ehemaligen Pflegepersonen, dann die Träger der seinerzeitigen Pflegekosten (jeweils "Überwiegen" vorausgesetzt) und erst danach Nachlaß bzw Erben antragsberechtigt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 56/97a
Entscheidungstext OGH 07.03.1997 10 ObS 56/97a
- 10 ObS 29/97f
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 10 ObS 29/97f
Auch; Beisatz: § 19 Abs 3 BPGG regelt nur die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Entscheidungsträger; die Fortsetzung des bereits anhängig gemachten gerichtlichten Verfahrens ist in § 76 Abs 4 ASGG geregelt. Nur über diese Bestimmung (mit ihrem Verweis auf § 19 Abs 3 BPGG) ist die Regelung des BPGG (sinngemäß) anwendbar, wobei verfassungsrechtliche Bedenken hiegegen nicht bestehen. (T1)
- 10 ObS 274/97k
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 274/97k
- 10 ObS 384/97m
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 384/97m
- 10 ObS 90/98b
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 90/98b
- 10 ObS 387/97b
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 387/97b
Vgl auch; Beis wie T1 nur: § 19 Abs 3 BPGG regelt nur die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Entscheidungsträger; die Fortsetzung des bereits anhängig gemachten gerichtlichten Verfahrens ist in § 76 Abs 4 ASGG geregelt. (T2) Veröff: SZ 71/49
- 10 ObS 210/02h
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 210/02h
Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 164 ff ZPO hingewiesen. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist daher nach § 165 Abs 1 ZPO beim Erstgericht zu stellen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107431
Dokumentnummer
JJR_19970307_OGH0002_010OBS00056_97A0000_001