Der Oberste Gerichtshof, dem die Revision zur Entscheidung vorgelegt wurde, sprach mit Beschluß vom 22.10.1996 aus, daß das Verfahren durch den Tod des (ursprünglichen) Klägers Josef W***** am 15.9.1996 unterbrochen wurde und daß zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens die in § 19 BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt sind.Der Oberste Gerichtshof, dem die Revision zur Entscheidung vorgelegt wurde, sprach mit Beschluß vom 22.10.1996 aus, daß das Verfahren durch den Tod des (ursprünglichen) Klägers Josef W***** am 15.9.1996 unterbrochen wurde und daß zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens die in Paragraph 19, BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt sind.
Am 29.1.1997 beantragte die nunmehrige Klägerin Elfriede K***** die Fortsetzung des Verfahrens. Sie gab bekannt, daß sie den ehemaligen Kläger vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu seinem Tod gepflegt habe, sodaß sie gemäß § 19 BPGG anspruchsberechtigt sei.Am 29.1.1997 beantragte die nunmehrige Klägerin Elfriede K***** die Fortsetzung des Verfahrens. Sie gab bekannt, daß sie den ehemaligen Kläger vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu seinem Tod gepflegt habe, sodaß sie gemäß Paragraph 19, BPGG anspruchsberechtigt sei.
Das Erstgericht führte über diesen Aufnahmeantrag eine mündliche Verhandlung durch und sprach mit Beschluß aus, daß der nunmehrigen Klägerin die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens bewilligt werde.
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt allerdings nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. In Kürze sei den Revisionsausführungen daher nur entgegengehalten, daß die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Insoweit ist daher der Oberste Gerichtshof an die von den Vorinstanzen festgestellte Tatsachengrundlage gebunden, wonach der inzwischen verstorbene Kläger wegen der Harninkontinenz Hilfe beim täglichen Wannenbad und auch Mobilitätshilfe im weiteren Sinne benötigte. Der Einwand der Beklagten, der seinerzeitige Kläger hätte anstelle des Wannenbades auch eine Dusche benützung können, übersieht, daß er an Gleichgewichtsstörungen und Schwindelanfällen litt, weshalb davon ausgegangen werden kann, daß er auch beim Duschen täglicher Hilfe bedurft hätte, abgesehen davon, daß sein Badezimmer mit einer Dusche nicht ausgestattet war. Was die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne betrifft, so hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß wegen der Schwindelanfälle und Gleichgewichtsstörungen erhebliche Gefahrenmomente nicht nur bei der Überquerung von Straßen, sondern überhaupt beim Bewegen außer Haus gegeben waren, was sich ja auch dadurch zeigte, daß der Kläger selbst für das Herbeischaffen von Medikamenten fremder Hilfe bedurfte. Die Annahme des Berufungsgerichtes, der Pflegebedarf des Klägers betrage nach § 1 EinstV 12,5 Stunden und nach § 2 EinstV 40 Stunden monatlich, insgesamt daher 52,5 Stunden monatlich, ist daher zu billigen. Für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt, besteht aber Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 (§ 4 Abs 2 BPGG).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt allerdings nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. In Kürze sei den Revisionsausführungen daher nur entgegengehalten, daß die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Insoweit ist daher der Oberste Gerichtshof an die von den Vorinstanzen festgestellte Tatsachengrundlage gebunden, wonach der inzwischen verstorbene Kläger wegen der Harninkontinenz Hilfe beim täglichen Wannenbad und auch Mobilitätshilfe im weiteren Sinne benötigte. Der Einwand der Beklagten, der seinerzeitige Kläger hätte anstelle des Wannenbades auch eine Dusche benützung können, übersieht, daß er an Gleichgewichtsstörungen und Schwindelanfällen litt, weshalb davon ausgegangen werden kann, daß er auch beim Duschen täglicher Hilfe bedurft hätte, abgesehen davon, daß sein Badezimmer mit einer Dusche nicht ausgestattet war. Was die Mobilitätshilfe im weiteren Sinne betrifft, so hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß wegen der Schwindelanfälle und Gleichgewichtsstörungen erhebliche Gefahrenmomente nicht nur bei der Überquerung von Straßen, sondern überhaupt beim Bewegen außer Haus gegeben waren, was sich ja auch dadurch zeigte, daß der Kläger selbst für das Herbeischaffen von Medikamenten fremder Hilfe bedurfte. Die Annahme des Berufungsgerichtes, der Pflegebedarf des Klägers betrage nach Paragraph eins, EinstV 12,5 Stunden und nach Paragraph 2, EinstV 40 Stunden monatlich, insgesamt daher 52,5 Stunden monatlich, ist daher zu billigen. Für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt, besteht aber Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG).
Der Revision kommt im Ergebnis nur insoweit teilweise Berechtigung zu, als der Anspruch auf Pflegegeld mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten erlischt und in diesem Kalendermonat nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes gebührt (§ 9 Abs 1 letzter Satz BPGG idF Art 21 Z 3 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr 201). Diese Regelung ist mit 1.5.1996 in Kraft getreten (§ 48 BPGG idgF) und daher mangels einer Ausnahmebestimmung auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Anspruch auf Pflegegeld endete daher mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten (ursprünglichen Klägers), also mit 15.9.1996. In diesem Sinne war das Urteil des Berufungsgerichtes abzuändern.Der Revision kommt im Ergebnis nur insoweit teilweise Berechtigung zu, als der Anspruch auf Pflegegeld mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten erlischt und in diesem Kalendermonat nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes gebührt (Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz BPGG in der Fassung Artikel 21, Ziffer 3, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr 201). Diese Regelung ist mit 1.5.1996 in Kraft getreten (Paragraph 48, BPGG idgF) und daher mangels einer Ausnahmebestimmung auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Anspruch auf Pflegegeld endete daher mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten (ursprünglichen Klägers), also mit 15.9.1996. In diesem Sinne war das Urteil des Berufungsgerichtes abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Kosten für die beiden Schriftsätze vom 7.5. und 28.5.1997 waren nicht zuzuerkennen, weil deren Inhalt ebenso zweckentsprechend bei der mündlichen Verhandlung hätte vorgetragen werden können.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Kosten für die beiden Schriftsätze vom 7.5. und 28.5.1997 waren nicht zuzuerkennen, weil deren Inhalt ebenso zweckentsprechend bei der mündlichen Verhandlung hätte vorgetragen werden können.