Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß das vorliegende Rechtsmittel ungeachtet seiner Bezeichnung als "außerordentlicher Rekurs" in Wahrheit einen ordentlichen Revisionsrekurs darstellt: Da es sich beim Pflegegeld um wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinn des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handelt, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig. Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz ist auch kein aufhebender und zurückverweisender Beschluß im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO, gegen den ein Rekurs nur zulässig wäre, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hätte. Wie sich aus dem Spruch selbst ergibt ("..... wird in dessen Abänderung behoben...") handelt es sich vielmehr um eine abändernde Entscheidung, durch die nicht etwa dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen, sondern über die Frage der Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens gleich abschließend entschieden und dem Erstgericht diese Fortsetzung aufgetragen wird. Da ein unterbrochenes Verfahren durch einen Gerichtsbeschluß fortzusetzen ist, ist die Entscheidung der zweiten Instanz inhaltlich dahin zu verstehen, daß dem Rekurs Folge gegeben und der erstgerichtliche Beschluß dahin abgeändert wurde, daß das durch den Tod der ursprünglichen Klägerin unterbrochene Verfahren infolge Antrages des erblasserischen Sohnes aufgenommen wurde.Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß das vorliegende Rechtsmittel ungeachtet seiner Bezeichnung als "außerordentlicher Rekurs" in Wahrheit einen ordentlichen Revisionsrekurs darstellt: Da es sich beim Pflegegeld um wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG handelt, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig. Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz ist auch kein aufhebender und zurückverweisender Beschluß im Sinne des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, gegen den ein Rekurs nur zulässig wäre, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hätte. Wie sich aus dem Spruch selbst ergibt ("..... wird in dessen Abänderung behoben...") handelt es sich vielmehr um eine abändernde Entscheidung, durch die nicht etwa dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen, sondern über die Frage der Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens gleich abschließend entschieden und dem Erstgericht diese Fortsetzung aufgetragen wird. Da ein unterbrochenes Verfahren durch einen Gerichtsbeschluß fortzusetzen ist, ist die Entscheidung der zweiten Instanz inhaltlich dahin zu verstehen, daß dem Rekurs Folge gegeben und der erstgerichtliche Beschluß dahin abgeändert wurde, daß das durch den Tod der ursprünglichen Klägerin unterbrochene Verfahren infolge Antrages des erblasserischen Sohnes aufgenommen wurde.
Der vorliegende Rekurs ist auch rechtzeitig. Zwar beträgt die Rekursfrist auch in Sozialrechtssachen nach § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage, außer das Rekursverfahren ist zweiseitig, dann beträgt die Rekursfrist 4 Wochen. Im vorliegenden Fall ist die Zweiseitigkeit des Rekurses in Analogie zu § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zu bejahen, weil der Fortsetzungsantrag ähnlich wie eine Klage und die Entscheidung des Rekursgerichtes wie ein Beschluß, mit dem ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, behandelt werden muß. Verstirbt der (vermeintlich) Pflegebedürftige während eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens, ergibt sich die Fortsetzungsberechtigung nicht unmittelbar aus dem BPGG, sondern aus § 46 ASGG. Nach Abs 1 dieser Bestimmung unterbricht der Tod des Klägers das Verfahren in jeder Lage. Die Aufnahmeberechtigung richtet sich im vorliegenden Fall nicht nach Abs 2 dieser Bestimmung, sondern nach deren Abs 4, der wiederum auf § 19 Abs 3 BPGG verweist. Damit sind auch im gerichtlichen Pflegegeldverfahren primär die ehemaligen Pflegepersonen, dann die Träger der seinerzeitigen Pflegekosten (jeweils "Überwiegen") vorausgesetzt und erst danach der Nachlaß bzw die Erben antragsberechtigt (vgl Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 191; 10 ObS 56/97a).Der vorliegende Rekurs ist auch rechtzeitig. Zwar beträgt die Rekursfrist auch in Sozialrechtssachen nach Paragraph 521, Absatz eins, ZPO 14 Tage, außer das Rekursverfahren ist zweiseitig, dann beträgt die Rekursfrist 4 Wochen. Im vorliegenden Fall ist die Zweiseitigkeit des Rekurses in Analogie zu Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu bejahen, weil der Fortsetzungsantrag ähnlich wie eine Klage und die Entscheidung des Rekursgerichtes wie ein Beschluß, mit dem ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, behandelt werden muß. Verstirbt der (vermeintlich) Pflegebedürftige während eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens, ergibt sich die Fortsetzungsberechtigung nicht unmittelbar aus dem BPGG, sondern aus Paragraph 46, ASGG. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung unterbricht der Tod des Klägers das Verfahren in jeder Lage. Die Aufnahmeberechtigung richtet sich im vorliegenden Fall nicht nach Absatz 2, dieser Bestimmung, sondern nach deren Absatz 4,, der wiederum auf Paragraph 19, Absatz 3, BPGG verweist. Damit sind auch im gerichtlichen Pflegegeldverfahren primär die ehemaligen Pflegepersonen, dann die Träger der seinerzeitigen Pflegekosten (jeweils "Überwiegen") vorausgesetzt und erst danach der Nachlaß bzw die Erben antragsberechtigt vergleiche Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 191; 10 ObS 56/97a).
Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so sind nach § 19 Abs 3 BPGG die im Abs 1 genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen Personen innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt oder sind keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen bzw dessen Erben berechtigt. Die Fortsetzungsberechtigung des Nachlasses bzw der Erben ist daher subsidiär und tritt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur ein, wenn primär bezugsberechtigte Personen im Sinn des § 19 Abs 1 BPGG innerhalb von 6 Monaten keinen Antrag auf Auszahlung gestellt haben oder wenn solche Personen nicht vorhanden sind (vgl Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmung des BPGG, SozSi 1993, 352, bes 360 f; aA ohne Begründung Pfeil aaO). Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, auch der ruhende Nachlaß bzw die Erben könnten den Fortsetzungsantrag nur innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des früheren Klägers stellen, ist daher, wie das Rekursgericht an sich zutreffend dargelegt hat, verfehlt und nicht nur mit dem Wortlaut des § 19 Abs 3 BPGG unvereinbar, sondern auch unpraktikabel: Entsteht nämlich die subsidiäre Fortsetzungsberechtigung der Verlassenschaft bzw der Erben erst nach ergebnislosem Ablauf der Frist von 6 Monaten, dann kann nicht verlangt werden, daß von ihnen bereits vor Ablauf dieser Frist ein Fortsetzungsantrag gestellt wird. Insoweit ist der Auffassung des Rekursgerichtes voll beizutreten.Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so sind nach Paragraph 19, Absatz 3, BPGG die im Absatz eins, genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen Personen innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt oder sind keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen bzw dessen Erben berechtigt. Die Fortsetzungsberechtigung des Nachlasses bzw der Erben ist daher subsidiär und tritt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur ein, wenn primär bezugsberechtigte Personen im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, BPGG innerhalb von 6 Monaten keinen Antrag auf Auszahlung gestellt haben oder wenn solche Personen nicht vorhanden sind vergleiche Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmung des BPGG, SozSi 1993, 352, bes 360 f; aA ohne Begründung Pfeil aaO). Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, auch der ruhende Nachlaß bzw die Erben könnten den Fortsetzungsantrag nur innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des früheren Klägers stellen, ist daher, wie das Rekursgericht an sich zutreffend dargelegt hat, verfehlt und nicht nur mit dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 3, BPGG unvereinbar, sondern auch unpraktikabel: Entsteht nämlich die subsidiäre Fortsetzungsberechtigung der Verlassenschaft bzw der Erben erst nach ergebnislosem Ablauf der Frist von 6 Monaten, dann kann nicht verlangt werden, daß von ihnen bereits vor Ablauf dieser Frist ein Fortsetzungsantrag gestellt wird. Insoweit ist der Auffassung des Rekursgerichtes voll beizutreten.
Dennoch ergibt sich daraus noch nicht die Zulässigkeit des vom erblasserischen Sohn Josef P***** gestellten Fortsetzungsantrages. Soweit er sich darauf stützt, daß er die seinerzeitige Klägerin überwiegend und ohne angemessens Entgelt gepflegt habe, ist sein Antrag verspätet, weil er nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin gestellt wurde. Auch andere primär fortsetzungsberechtigte Personen im Sinne des § 19 Abs 1 BPGG haben keinen solchen Antrag gestellt. Damit wäre die Verlassenschaft nach der Verstorbenen bzw deren Erben fortsetzungsberechtigt. Erbe in diesem Sinn ist aber nur, wem die Verlassenschaft eingeantwortet wurde.Dennoch ergibt sich daraus noch nicht die Zulässigkeit des vom erblasserischen Sohn Josef P***** gestellten Fortsetzungsantrages. Soweit er sich darauf stützt, daß er die seinerzeitige Klägerin überwiegend und ohne angemessens Entgelt gepflegt habe, ist sein Antrag verspätet, weil er nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin gestellt wurde. Auch andere primär fortsetzungsberechtigte Personen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, BPGG haben keinen solchen Antrag gestellt. Damit wäre die Verlassenschaft nach der Verstorbenen bzw deren Erben fortsetzungsberechtigt. Erbe in diesem Sinn ist aber nur, wem die Verlassenschaft eingeantwortet wurde.
Mit der Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Der Zustand des ruhenden Nachlasses hört auf; Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen über, der Erbe erlangt die volle Herrschaft über den Nachlaß; er wird Schuldner der Erbschaftsgläubiger (Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10 II 403). Entfällt die Einantwortung gemäß § 72 Abs 1 oder Abs 2 AußStrG, so besteht nach herrschender Auffassung der ruhende Nachlaß weiter (Welser in Rummel ABGB2 Rz 14 zu §§ 797, 798; Eccher in Schwimann, ABGB Praxiskommentar2 Rz 4 zu § 798 und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung).Mit der Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Der Zustand des ruhenden Nachlasses hört auf; Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen über, der Erbe erlangt die volle Herrschaft über den Nachlaß; er wird Schuldner der Erbschaftsgläubiger (Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10 römisch zwei 403). Entfällt die Einantwortung gemäß Paragraph 72, Absatz eins, oder Absatz 2, AußStrG, so besteht nach herrschender Auffassung der ruhende Nachlaß weiter (Welser in Rummel ABGB2 Rz 14 zu Paragraphen 797, 798,; Eccher in Schwimann, ABGB Praxiskommentar2 Rz 4 zu Paragraph 798 und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung).
Aus dem Verlassenschaftsakt der Friederike P*****, 2 A 173/96w des Bezirksgerichtes Klagenfurt geht hervor, daß mangels eines Nachlaßvermögens eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattgefunden hat. Aus der Todfallsaufnahme geht hervor, daß die Verstorbene insgesamt vier volljährige Kinder hinterlassen hat, darunter den Antragsteller Josef P*****. Dieser stellte beim Verlassenschaftsgericht am 25.2.1997 den Antrag, ihn zum Nachlaßkurator zu bestellen, wobei seine Aufgabe insbesondere die Fortführung der vorliegenden auf Pflegegelderhöhung gerichteten Klage sein werde. Über diesen Antrag wurde nach der Aktenlage bisher nicht entschieden.
Das Vorbringen des Antragstellers, er sei bereits als Nachlaßkurator eingesetzt worden, steht daher mit der Aktenlage nicht im Einklang. Die Verlassenschaft (der ruhende Nachlaß) selbst hat bisher die Aufnahme des unterbrochenes Verfahrens nicht beantragt (vgl dazu auch SSV-NF 2/100 und 7/105).Das Vorbringen des Antragstellers, er sei bereits als Nachlaßkurator eingesetzt worden, steht daher mit der Aktenlage nicht im Einklang. Die Verlassenschaft (der ruhende Nachlaß) selbst hat bisher die Aufnahme des unterbrochenes Verfahrens nicht beantragt vergleiche dazu auch SSV-NF 2/100 und 7/105).
Aus dem bisher Gesagten folgt, daß die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens im vorliegenden Fall nur von der Verlassenschaft nach der ursprünglichen Klägerin selbst, nicht aber von einem der ehelichen Kinder beantragt werden kann. Sollte der ruhende Nachlaß, vertreten durch einen zu bestellenden Kurator, die Verfahrensfortsetzung beantragen und sollte sich später ein weiteres Nachlaßvermögen herausstellen, dann wird nach § 179 Abs 2 AußStrG die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten sein. Daß eine solche bisher unterblieb, ändert nichts daran, daß die Verlassenschaft parteifähig ist (vgl dazu EvBl 1961/311).Aus dem bisher Gesagten folgt, daß die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens im vorliegenden Fall nur von der Verlassenschaft nach der ursprünglichen Klägerin selbst, nicht aber von einem der ehelichen Kinder beantragt werden kann. Sollte der ruhende Nachlaß, vertreten durch einen zu bestellenden Kurator, die Verfahrensfortsetzung beantragen und sollte sich später ein weiteres Nachlaßvermögen herausstellen, dann wird nach Paragraph 179, Absatz 2, AußStrG die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten sein. Daß eine solche bisher unterblieb, ändert nichts daran, daß die Verlassenschaft parteifähig ist vergleiche dazu EvBl 1961/311).
Im Ergebnis bleibt es bei der Zurückweisung des vorliegenden Fortsetzungsantrages. Soweit sich dieser auf die Bezugsberechtigung nach § 19 Abs 1 BPGG stützt, ist er verspätet, im übrigen mangelt es an der Antragslegitimation.Im Ergebnis bleibt es bei der Zurückweisung des vorliegenden Fortsetzungsantrages. Soweit sich dieser auf die Bezugsberechtigung nach Paragraph 19, Absatz eins, BPGG stützt, ist er verspätet, im übrigen mangelt es an der Antragslegitimation.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten war daher im Ergebnis Folge zu geben und die zurückweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.