Rechtssatz RS0108433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108433
Geschäftszahl
10ObS274/97k
Entscheidungsdatum
30.09.1997
Rechtssatz
Die Zweiseitigkeit des Rekurses in Analogie zu § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO ist zu bejahen, wenn der Fortsetzungsantrag des präsumtiven Erben gemäß § 19 Abs 3 BPGG ähnlich wie eine Klage und die Entscheidung des Rekursgerichtes wie ein Beschluß, mit dem ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen wurde, behandelt werden muß.Die Zweiseitigkeit des Rekurses in Analogie zu Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist zu bejahen, wenn der Fortsetzungsantrag des präsumtiven Erben gemäß Paragraph 19, Absatz 3, BPGG ähnlich wie eine Klage und die Entscheidung des Rekursgerichtes wie ein Beschluß, mit dem ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen wurde, behandelt werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108433
Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_010OBS00274_97K0000_002