Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108435×

Rechtssatz RS0108435

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108435

Geschäftszahl

10ObS274/97k

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Rechtssatz

Hat mangels eines Nachlaßvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattgefunden, so kann die Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens gemäß Paragraph 19, Absatz 3, BPGG nur von der Verlassenschaft nach der ursprünglichen Klägerin selbst, nicht aber von einem präsumtiven Erben beantragt werden. Sollte der ruhende Nachlaß, vertreten durch einen zu bestellenden Kurator, die Verfahrensfortsetzung beantragen und sollte sich später ein weiteres Nachlaßvermögen herausstellen, dann wird nach Paragraph 179, Absatz 2, AußStrG die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten sein. Daß eine solche unterbleibt, ändert nichts daran, daß die Verlassenschaft parteifähig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108435

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_010OBS00274_97K0000_004