Rechtssatz RS0108435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108435
Geschäftszahl
10ObS274/97k
Entscheidungsdatum
30.09.1997
Rechtssatz
Hat mangels eines Nachlaßvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattgefunden, so kann die Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens gemäß § 19 Abs 3 BPGG nur von der Verlassenschaft nach der ursprünglichen Klägerin selbst, nicht aber von einem präsumtiven Erben beantragt werden. Sollte der ruhende Nachlaß, vertreten durch einen zu bestellenden Kurator, die Verfahrensfortsetzung beantragen und sollte sich später ein weiteres Nachlaßvermögen herausstellen, dann wird nach § 179 Abs 2 AußStrG die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten sein. Daß eine solche unterbleibt, ändert nichts daran, daß die Verlassenschaft parteifähig ist.Hat mangels eines Nachlaßvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattgefunden, so kann die Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens gemäß Paragraph 19, Absatz 3, BPGG nur von der Verlassenschaft nach der ursprünglichen Klägerin selbst, nicht aber von einem präsumtiven Erben beantragt werden. Sollte der ruhende Nachlaß, vertreten durch einen zu bestellenden Kurator, die Verfahrensfortsetzung beantragen und sollte sich später ein weiteres Nachlaßvermögen herausstellen, dann wird nach Paragraph 179, Absatz 2, AußStrG die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten sein. Daß eine solche unterbleibt, ändert nichts daran, daß die Verlassenschaft parteifähig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108435
Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_010OBS00274_97K0000_004