Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Vorkehrungen: a) bei Mangel eines
Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes;
§. 72.Paragraph 72,
Ergibt sich aus der Todfallsaufnahme, daß der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen hat, so wird der Bericht über die Todfallsaufnahme von der Abhandlungsbehörde dahin erlediget, daß wegen Abganges eines Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattfinde.
Wenn der Nachlaß nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme (§ 39, Z. 6) ohne Abzug der Schulden - Wertpapiere nach dem Kurse des Todestages - den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigt und Liegenschaften dazu nicht gehören, hat das Gericht die letztwilligen Anordnungen kundzumachen, jedoch eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten. Hievon hat das Gericht die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben mit dem Beisatze zu verständigen, daß es ihnen freisteht, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Inwiefern die Kosten einer auf einen solchen Antrag eingeleiteten Verlassenschaftsabhandlung von allen oder nur von einzelnen Beteiligten zu tragen oder zu ersetzen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlaß gehörigen Rechte, insbesondere Forderungen, Pfandrechte, Ansprüche auf Einlagebüchern, Versicherungspolizzen u. dgl. geltend zu machen, über erhaltene Leistungen rechtsgültig zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Der Schlußsatz des § 824 a. b. G. B. ist sinngemäß anzuwenden. Wenn der Nachlaß nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme (Paragraph 39,, Ziffer 6,) ohne Abzug der Schulden - Wertpapiere nach dem Kurse des Todestages - den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigt und Liegenschaften dazu nicht gehören, hat das Gericht die letztwilligen Anordnungen kundzumachen, jedoch eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten. Hievon hat das Gericht die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben mit dem Beisatze zu verständigen, daß es ihnen freisteht, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Inwiefern die Kosten einer auf einen solchen Antrag eingeleiteten Verlassenschaftsabhandlung von allen oder nur von einzelnen Beteiligten zu tragen oder zu ersetzen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlaß gehörigen Rechte, insbesondere Forderungen, Pfandrechte, Ansprüche auf Einlagebüchern, Versicherungspolizzen u. dgl. geltend zu machen, über erhaltene Leistungen rechtsgültig zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Der Schlußsatz des Paragraph 824, a. b. G. B. ist sinngemäß anzuwenden.
Sind an dem Nachlasse Minderjährige oder Pflegebefohlene oder die in § 159 genannten Personen und Anstalten als Erben oder Noterben beteiligt, so findet die Vorschrift des zweiten Absatzes nur Anwendung, wenn der nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung auf einen dieser Beteiligten entfallende Wert an Bargeld, Wertpapieren und Einlagebüchern 1 000 Euro nicht übersteigt. Sind an dem Nachlasse Minderjährige oder Pflegebefohlene oder die in Paragraph 159, genannten Personen und Anstalten als Erben oder Noterben beteiligt, so findet die Vorschrift des zweiten Absatzes nur Anwendung, wenn der nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung auf einen dieser Beteiligten entfallende Wert an Bargeld, Wertpapieren und Einlagebüchern 1 000 Euro nicht übersteigt.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 9, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
§ 824 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Abhandlungsgericht,
Verlassenschaftsgericht