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§ 72 AußStrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 140/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.01.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 7201.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 7201.08.198931.12.1997 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 140/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Vorkehrungen: a) bei Mangel eines

Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes;

Paragraph 72,

Ergibt sich aus der Todfallsaufnahme, daß der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen hat, so wird der Bericht über die Todfallsaufnahme von der Abhandlungsbehörde dahin erlediget, daß wegen Abganges eines Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattfinde.

Wenn der Nachlaß nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme (Paragraph 39,, Ziffer 6,) ohne Abzug der Schulden - Wertpapiere nach dem Kurse des Todestages - den Betrag von 39 000 S nicht übersteigt und Liegenschaften dazu nicht gehören, hat das Gericht die letztwilligen Anordnungen kundzumachen, jedoch eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten. Hievon hat das Gericht die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben mit dem Beisatze zu verständigen, daß es ihnen freisteht, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Inwiefern die Kosten einer auf einen solchen Antrag eingeleiteten Verlassenschaftsabhandlung von allen oder nur von einzelnen Beteiligten zu tragen oder zu ersetzen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlaß gehörigen Rechte, insbesondere Forderungen, Pfandrechte, Ansprüche auf Einlagebüchern, Versicherungspolizzen u. dgl. geltend zu machen, über erhaltene Leistungen rechtsgültig zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Der Schlußsatz des Paragraph 824, a. b. G. B. ist sinngemäß anzuwenden.

Sind an dem Nachlasse Minderjährige oder Pflegebefohlene oder die in Paragraph 159, genannten Personen und Anstalten als Erben oder Noterben beteiligt, so findet die Vorschrift des zweiten Absatzes nur Anwendung, wenn der nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung auf einen dieser Beteiligten entfallende Wert an Bargeld, Wertpapieren und Einlagebüchern 13 000 S nicht übersteigt.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI d. WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989.

Schlagworte

§ 824 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Abhandlungsgericht, Verlassenschaftsgericht

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12039760

Alte Dokumentnummer

N2199750287L