Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Abweisung des auf Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 6 gerichteten Klagebegehrens mangels Anfechtung in der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Mit der Frage, ob Maria S***** im Laufe des Jahres 2000 insgesamt vier- oder sechsmal Rufhilfealarm in Anspruch genommen hat, hat sich das Berufungsgericht berechtigterweise nicht auseinandergesetzt, da es aus rechtlichen Gründen darauf nicht ankommt.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Mit der Frage, ob Maria S***** im Laufe des Jahres 2000 insgesamt vier- oder sechsmal Rufhilfealarm in Anspruch genommen hat, hat sich das Berufungsgericht berechtigterweise nicht auseinandergesetzt, da es aus rechtlichen Gründen darauf nicht ankommt.
Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht gemäß § 4 Abs 2 BPGG für Personen, deren Pflegebedarf nach der funktionsbezogenen Beurteilung nach § 4 Abs 1 BPGG durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist. Dieser liegt nach § 6 EinstV vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist dahin zu definieren, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (RIS-Justiz RS0106361; SSV-NF 10/129, 10 ObS 4/01p, 10 ObS 108/02h ua). Es müssen Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und daher das unmittelbare, zeitlich nicht planbare Einschreiten einer Betreuungsperson erforderlich macht (SSV-NF 13/7). § 4 Abs 2 Stufe 5 (iVm § 6 EinstV) stellt somit - ebenso wie § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 BPGG (iVm 7 EinstV) - auf das Fehlen einer Koordinierungsmöglichkeit ab.Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BPGG für Personen, deren Pflegebedarf nach der funktionsbezogenen Beurteilung nach Paragraph 4, Absatz eins, BPGG durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist. Dieser liegt nach Paragraph 6, EinstV vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist dahin zu definieren, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (RIS-Justiz RS0106361; SSV-NF 10/129, 10 ObS 4/01p, 10 ObS 108/02h ua). Es müssen Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und daher das unmittelbare, zeitlich nicht planbare Einschreiten einer Betreuungsperson erforderlich macht (SSV-NF 13/7). Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 5 in Verbindung mit Paragraph 6, EinstV) stellt somit - ebenso wie Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Ziffer eins, BPGG in Verbindung mit 7 EinstV) - auf das Fehlen einer Koordinierungsmöglichkeit ab.
Der Oberste Gerichtshof hat in einem teilweise vergleichbaren Fall (SSV-NF 13/16) bei einer bettlägrigen Person, die für Lagewechsel fremder Hilfe bedurfte und bei der eine Stuhl- und Harninkontinenz bestand, ausgesprochen, dass dieser Zustand für sich allein nicht die Annahme der Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 rechtfertige, weil für die hiefür notwendigen Maßnahmen allenfalls im Rahmen der von der Pflegeperson bestimmten, in größeren Zeitabständen vorgenommenen Betreuungsleistungen Vorsorge getroffen werden könnte. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Stufe 5 wäre vielmehr erforderlich, dass Umstände vorliegen, die es erforderlich machten, dass sich eine Pflegeperson ständig in Bereitschaft halten müsse, um jederzeit für notwendige Betreuungsmaßnahmen zu sorgen. Auch ein (regelmäßiges) Umbetten, um etwa ein Wundliegen zu vermeiden, ist nicht unkoordinierbar (SSV-NF 14/64). In der Revision wird zur Begründung des Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 5 vorgebracht, dass Maria S***** insbesondere für die Verrichtung der Notdurft einer Unterstützung bedurft habe; da dies nicht auf bestimmte Zeiten oder auf bestimmte Intervalle einzuschränken oder gar vorhersehbar sei, aber auch andere Notfälle auftreten könnten, liege infolge der festgestellten Unfähigkeit der Klägerin, allein Lageänderungen vorzunehmen, auch die Notwendigkeit zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen vor. So wie beim Erfordernis der ständigen Anwesenheit einer Pflegeperson kann auch die Notwendigkeit der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson nicht darauf gegründet werden, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass irgendetwas passiert (vgl SSV-NF 14/42; 10 ObS 80/01i = ARD 5285/12/2002). Das Erfordernis der Unterstützung bei der Verrichtung der Notdurft fand bereits bei der Ermittlung der Stundenwerte im Rahmen der funktionellen Beurteilung mit 30 Stunden pro Monat Berücksichtigung, sodass überhaupt die Schwelle von 180 Stunden überschritten wurde. Ebenso wie eine Addition der bei einer funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den einer Mindesteinstufung nach § 4a BPGG zugrunde liegenden Zeitwerten ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0111678, RS0113680) ist es nicht möglich, den Aufwand im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft dadurch doppelt zu veranschlagen, dass er einerseits zur Überschreitung des Schwellenwerts von 180 Stunden und andererseits auch noch zur Begründung der für die Pflegegeldstufe 5 normierten Voraussetzungen herangezogen wird. Demnach liegen nur die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 4 vor. Der Umstand, dass Maria S***** im Jahr 2000 viermal (allenfalls sechsmal) einen Alarm mittels Alarm-Armband gegeben hat, vermag daran nichts zu ändern, da es bei der Pflegegeldeinstufung nicht darauf ankommt, ob die pflegebedürftige Person etwa subjektiv das Bedürfnis nach ständiger Verfügbarkeit einer Pflegeperson hat, sondern ob diese Notwendigkeit objektiv besteht, um die Verwahrlosung des Betroffenen zu verhindern. Auch ein sechsmaliger Alarm im gesamten Jahr 2000, also im Durchschnitt alle zwei Monate - wäre nicht geeignet, das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson zu begründen.Der Oberste Gerichtshof hat in einem teilweise vergleichbaren Fall (SSV-NF 13/16) bei einer bettlägrigen Person, die für Lagewechsel fremder Hilfe bedurfte und bei der eine Stuhl- und Harninkontinenz bestand, ausgesprochen, dass dieser Zustand für sich allein nicht die Annahme der Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 rechtfertige, weil für die hiefür notwendigen Maßnahmen allenfalls im Rahmen der von der Pflegeperson bestimmten, in größeren Zeitabständen vorgenommenen Betreuungsleistungen Vorsorge getroffen werden könnte. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Stufe 5 wäre vielmehr erforderlich, dass Umstände vorliegen, die es erforderlich machten, dass sich eine Pflegeperson ständig in Bereitschaft halten müsse, um jederzeit für notwendige Betreuungsmaßnahmen zu sorgen. Auch ein (regelmäßiges) Umbetten, um etwa ein Wundliegen zu vermeiden, ist nicht unkoordinierbar (SSV-NF 14/64). In der Revision wird zur Begründung des Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 5 vorgebracht, dass Maria S***** insbesondere für die Verrichtung der Notdurft einer Unterstützung bedurft habe; da dies nicht auf bestimmte Zeiten oder auf bestimmte Intervalle einzuschränken oder gar vorhersehbar sei, aber auch andere Notfälle auftreten könnten, liege infolge der festgestellten Unfähigkeit der Klägerin, allein Lageänderungen vorzunehmen, auch die Notwendigkeit zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen vor. So wie beim Erfordernis der ständigen Anwesenheit einer Pflegeperson kann auch die Notwendigkeit der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson nicht darauf gegründet werden, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass irgendetwas passiert vergleiche SSV-NF 14/42; 10 ObS 80/01i = ARD 5285/12/2002). Das Erfordernis der Unterstützung bei der Verrichtung der Notdurft fand bereits bei der Ermittlung der Stundenwerte im Rahmen der funktionellen Beurteilung mit 30 Stunden pro Monat Berücksichtigung, sodass überhaupt die Schwelle von 180 Stunden überschritten wurde. Ebenso wie eine Addition der bei einer funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den einer Mindesteinstufung nach Paragraph 4 a, BPGG zugrunde liegenden Zeitwerten ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0111678, RS0113680) ist es nicht möglich, den Aufwand im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft dadurch doppelt zu veranschlagen, dass er einerseits zur Überschreitung des Schwellenwerts von 180 Stunden und andererseits auch noch zur Begründung der für die Pflegegeldstufe 5 normierten Voraussetzungen herangezogen wird. Demnach liegen nur die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 4 vor. Der Umstand, dass Maria S***** im Jahr 2000 viermal (allenfalls sechsmal) einen Alarm mittels Alarm-Armband gegeben hat, vermag daran nichts zu ändern, da es bei der Pflegegeldeinstufung nicht darauf ankommt, ob die pflegebedürftige Person etwa subjektiv das Bedürfnis nach ständiger Verfügbarkeit einer Pflegeperson hat, sondern ob diese Notwendigkeit objektiv besteht, um die Verwahrlosung des Betroffenen zu verhindern. Auch ein sechsmaliger Alarm im gesamten Jahr 2000, also im Durchschnitt alle zwei Monate - wäre nicht geeignet, das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson zu begründen.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung jedenfalls nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung jedenfalls nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.