Die Revisionswerberin beharrt - zusammengefaßt - auf dem bereits in den Vorinstanzen eingenommenen Rechtsstandpunkt, daß eine Fortsetzungsberechtigung des Landes Tirol nach § 19 BPGG nicht zum Tragen komme, weil diesem die Stellung eines Legalzessionars als Sozialhilfeträger zukomme und es daher nach § 13 Abs 2 BPGG von der Verständigung an den Entscheidungsträger Gebrauch machen hätte müssen. Unter diesen Voraussetzungen komme eine Fortsetzung des Verfahrens durch die klagende Partei iSd § 19 BPGG nicht in Frage. Bei Fortsetzung des Verfahrens käme der klagenden Partei nämlich das gesamte Pflegegeld zu, während ihr im Fall der Legalzession nur der gemäß § 13 Abs 1 BPGG verminderte Betrag zustünde. Die Bejahung der Fortsetzungsberechtigung gemäß § 19 BPGG durch die klagende Partei würde daher zu einem unbilligen Ergebnis führen.Die Revisionswerberin beharrt - zusammengefaßt - auf dem bereits in den Vorinstanzen eingenommenen Rechtsstandpunkt, daß eine Fortsetzungsberechtigung des Landes Tirol nach Paragraph 19, BPGG nicht zum Tragen komme, weil diesem die Stellung eines Legalzessionars als Sozialhilfeträger zukomme und es daher nach Paragraph 13, Absatz 2, BPGG von der Verständigung an den Entscheidungsträger Gebrauch machen hätte müssen. Unter diesen Voraussetzungen komme eine Fortsetzung des Verfahrens durch die klagende Partei iSd Paragraph 19, BPGG nicht in Frage. Bei Fortsetzung des Verfahrens käme der klagenden Partei nämlich das gesamte Pflegegeld zu, während ihr im Fall der Legalzession nur der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BPGG verminderte Betrag zustünde. Die Bejahung der Fortsetzungsberechtigung gemäß Paragraph 19, BPGG durch die klagende Partei würde daher zu einem unbilligen Ergebnis führen.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes etc ua in einem Pflegeheim stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über, und zwar mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat (§ 13 Abs 1 und 2 BPGG). Ist im Zeitpunkt des Todes einer pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so ist nach § 19 Abs 1 BPGG auf Antrag ua die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist (Z 2), bezugsberechtigt, sofern (Abs 2) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod ein Antrag auf Auszahlung gestellt wurde; ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so sind diese Personen auf Antrag - ebenfalls binnen sechs Monaten - zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt (Abs 3). Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (SSV-NF 11/32; 10 ObS 387/97b), enthält das Gesetz in § 19 Abs 1 Z 2 BPGG (anders als nach Z 1 dieser Gesetzesstelle) keine Einschränkung auf natürliche Personen (im bezugs- und fortsetzungsberechtigten Personenkreis), sodaß auch juristischen Personen (wie hier dem Land Tirol), welche pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen haben, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen ist; auch darauf, ob der Pflegebedürftige eigentlich selbst in der Lage gewesen wäre, diese Kosten auch aus eigenem Vermögen zu tragen, kommt es nicht an (10 ObS 270/97x). Daß das Land Tirol "überwiegend" für die Pflege aufgekommen ist, hat das Erstgericht jedoch (wenngleich in seine rechtliche Beurteilung eingebettet: letzte Seite des Urteils) - vom Berufungsgericht übernommen (Seite 7 der Entscheidung) - festgestellt - was im übrigen von der beklagten Partei auch gar nicht in Abrede gestellt wird, zumal von ihr auch nie eine weitere (natürliche oder juristische) Person genannt werden konnte, hinsichtlich welcher das Land Tirol nunmehr bezüglich der Kostentragung zur Beurteilung des Überwiegens (nach § 19 Abs 1 Z 2 BPGG) in Konkurrenz stehen sollte.Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes etc ua in einem Pflegeheim stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über, und zwar mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat (Paragraph 13, Absatz eins und 2 BPGG). Ist im Zeitpunkt des Todes einer pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so ist nach Paragraph 19, Absatz eins, BPGG auf Antrag ua die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist (Ziffer 2,), bezugsberechtigt, sofern (Absatz 2,) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod ein Antrag auf Auszahlung gestellt wurde; ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so sind diese Personen auf Antrag - ebenfalls binnen sechs Monaten - zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt (Absatz 3,). Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (SSV-NF 11/32; 10 ObS 387/97b), enthält das Gesetz in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, BPGG (anders als nach Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle) keine Einschränkung auf natürliche Personen (im bezugs- und fortsetzungsberechtigten Personenkreis), sodaß auch juristischen Personen (wie hier dem Land Tirol), welche pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen haben, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen ist; auch darauf, ob der Pflegebedürftige eigentlich selbst in der Lage gewesen wäre, diese Kosten auch aus eigenem Vermögen zu tragen, kommt es nicht an (10 ObS 270/97x). Daß das Land Tirol "überwiegend" für die Pflege aufgekommen ist, hat das Erstgericht jedoch (wenngleich in seine rechtliche Beurteilung eingebettet: letzte Seite des Urteils) - vom Berufungsgericht übernommen (Seite 7 der Entscheidung) - festgestellt - was im übrigen von der beklagten Partei auch gar nicht in Abrede gestellt wird, zumal von ihr auch nie eine weitere (natürliche oder juristische) Person genannt werden konnte, hinsichtlich welcher das Land Tirol nunmehr bezüglich der Kostentragung zur Beurteilung des Überwiegens (nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, BPGG) in Konkurrenz stehen sollte.
In der Entscheidung 10 ObS 387/97b hat der Senat darüber hinaus erkannt, daß die Bestimmungen des § 19 BPGG über die Bezugsberechtigung oder die Fortsetzung des Verfahrens insoweit nicht zur Anwendung kommen können, als der Anspruchsübergang nach § 13 leg cit (Legalzession) wirksam wird, sodaß in einem solchen Fall dem Träger der Sozialhilfe eine Berechtigung im Sinne des § 19 leg cit lediglich für das durch den Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nicht erfaßte Taschengeld (seit 1. 5. 1996 aufgrund des StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3) zukommt (so auch Gruber/Pallinger, BPGG Rz 4 zu § 19; Pfeil, BPGG 189 f). Insoweit ist daher von einer Subsidiarität der Regelung des § 19 gegenüber jener des § 13 BPGG auszugehen (Gruber/Pallinger,. aaO bezeichnen § 13 insoweit als lex specialis gegenüber § 19). Daraus folgt aber, daß jedenfalls hinsichtlich des Taschengeldes die Fortsetzungsberechtigung nach § 19 BPGG besteht, sodaß dem Land letztlich auch in diesem Fall das gesamte Pflegegeld (des verstorbenen Betroffenen) zukäme.In der Entscheidung 10 ObS 387/97b hat der Senat darüber hinaus erkannt, daß die Bestimmungen des Paragraph 19, BPGG über die Bezugsberechtigung oder die Fortsetzung des Verfahrens insoweit nicht zur Anwendung kommen können, als der Anspruchsübergang nach Paragraph 13, leg cit (Legalzession) wirksam wird, sodaß in einem solchen Fall dem Träger der Sozialhilfe eine Berechtigung im Sinne des Paragraph 19, leg cit lediglich für das durch den Anspruchsübergang gemäß Paragraph 13, BPGG nicht erfaßte Taschengeld (seit 1. 5. 1996 aufgrund des StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3) zukommt (so auch Gruber/Pallinger, BPGG Rz 4 zu Paragraph 19,; Pfeil, BPGG 189 f). Insoweit ist daher von einer Subsidiarität der Regelung des Paragraph 19, gegenüber jener des Paragraph 13, BPGG auszugehen (Gruber/Pallinger,. aaO bezeichnen Paragraph 13, insoweit als lex specialis gegenüber Paragraph 19,). Daraus folgt aber, daß jedenfalls hinsichtlich des Taschengeldes die Fortsetzungsberechtigung nach Paragraph 19, BPGG besteht, sodaß dem Land letztlich auch in diesem Fall das gesamte Pflegegeld (des verstorbenen Betroffenen) zukäme.
Nach dem bereits wiedergegebenen Wortlaut des § 13 Abs 2 BPGG hängt der Anspruchsübergang nach dieser Gesetzesstelle freilich vom Vorliegen einer Verständigung (sei es der pflegebedürftigen Person, sei es des Trägers der Sozialhilfe: Gruber/Pallinger, aaO Rz 10 zu § 13) an den Entscheidungsträger des Pflegegeldes (hier also die beklagte Partei) ab. Eine solche ist hier - wie bereits in erster Instanz ausdrücklich außer Streit gestellt wurde (ON 17) - niemals erfolgt. Die beklagte Partei hält in ihrer Revision diese Vorgangsweise des Sozialhilfeträgers für sachlich nicht gerechtfertigt und als mit den Wertungen des Gesetzgebers in Widerspruch stehend.Nach dem bereits wiedergegebenen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, BPGG hängt der Anspruchsübergang nach dieser Gesetzesstelle freilich vom Vorliegen einer Verständigung (sei es der pflegebedürftigen Person, sei es des Trägers der Sozialhilfe: Gruber/Pallinger, aaO Rz 10 zu Paragraph 13,) an den Entscheidungsträger des Pflegegeldes (hier also die beklagte Partei) ab. Eine solche ist hier - wie bereits in erster Instanz ausdrücklich außer Streit gestellt wurde (ON 17) - niemals erfolgt. Die beklagte Partei hält in ihrer Revision diese Vorgangsweise des Sozialhilfeträgers für sachlich nicht gerechtfertigt und als mit den Wertungen des Gesetzgebers in Widerspruch stehend.
Dabei wird zunächst übersehen - worauf in der Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen wird - , daß § 19 BPGG keinen Ausschluß in der Bezugs- und Fortsetzungsberechtigung für einen Kostenträger für den Fall vorsieht, daß diesem (bereits) ein Anspruchsübergang nach § 13 BPGG zustand bzw er solche Ansprüche nach § 13 Abs 2 BPGG (durch Verständigung des Entscheidungsträgers) geltend machen hätte können. Daß § 76 ASGG, welcher die Prozeßnachfolge in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Bundesgesetz regelt, für Ansprüche nach dem BPGG in seinem Abs 4 lediglich die sinngemäße Anwendung des § 19 Abs 3, nicht aber auch des § 13 BPGG anordnet, kann der Fortsetzungsberechtigung des Landes deshalb nicht entgegengehalten werden, weil § 76 ASGG ja nur die Fortsetzungsberechtigung hinsichtlich jener Ansprüche regelt, bezüglich derer dem Verstorbenen (selbst) die aktive Anspruchslegitimation zustand; da bei Eintritt der Legalzession dieser Anspruch bereits zu Lebzeiten vom Verstorbenen nicht mehr geltend gemacht werden konnte, bedurfte es im Rahmen der Bestimmungen über die Fortsetzungsberechtigung (nach Tod) diesbezüglich auch keiner besonderen Regelung bzw Erwähnung. Fehlt es nun an der Übermittlung einer solchen Verständigung nach § 13 Abs 2 BPGG, so war (zumal eine solche auch bis zum Todestag am 2. 9. 1997 nicht erfolgt war) die Betroffene (später Verstorbene) für den gesamten Pflegegeldanspruch aktiv allein klagelegitimiert (SSV-NF 11/32) und ist daher die Prozeßnachfolge des nunmehr als Kläger auftretenden Landes auch ausschließlich nach § 19 BPGG zu beurteilen. Wesentlich ist jedoch - worauf bereits weiter oben hingewiesen wurde - , daß eine Fortsetzungsberechtigung des Landes nach § 19 BPGG selbst im Falle einer stattgefundenen Legalzession nach § 13 BPGG jedenfalls bezüglich des Taschengeldes bestünde - was auch von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt wird; da ihr in diesem Fall aber ebenfalls das gesamte Pflegegeld (teils gemäß § 13, teils gemäß § 19) zukäme, also in Summe nicht mehr als im Falle eines Gesamtüberganges nach § 19 BPGG, kann das gefundene Ergebnis nach Auffassung des Senates auch unter diesem Gesichtspunkt keineswegs (wie in der Revision formuliert) "nicht gerechtfertigt und vom Gesetzgeber nicht gewünscht" bezeichnet werden.Dabei wird zunächst übersehen - worauf in der Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen wird - , daß Paragraph 19, BPGG keinen Ausschluß in der Bezugs- und Fortsetzungsberechtigung für einen Kostenträger für den Fall vorsieht, daß diesem (bereits) ein Anspruchsübergang nach Paragraph 13, BPGG zustand bzw er solche Ansprüche nach Paragraph 13, Absatz 2, BPGG (durch Verständigung des Entscheidungsträgers) geltend machen hätte können. Daß Paragraph 76, ASGG, welcher die Prozeßnachfolge in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Bundesgesetz regelt, für Ansprüche nach dem BPGG in seinem Absatz 4, lediglich die sinngemäße Anwendung des Paragraph 19, Absatz 3,, nicht aber auch des Paragraph 13, BPGG anordnet, kann der Fortsetzungsberechtigung des Landes deshalb nicht entgegengehalten werden, weil Paragraph 76, ASGG ja nur die Fortsetzungsberechtigung hinsichtlich jener Ansprüche regelt, bezüglich derer dem Verstorbenen (selbst) die aktive Anspruchslegitimation zustand; da bei Eintritt der Legalzession dieser Anspruch bereits zu Lebzeiten vom Verstorbenen nicht mehr geltend gemacht werden konnte, bedurfte es im Rahmen der Bestimmungen über die Fortsetzungsberechtigung (nach Tod) diesbezüglich auch keiner besonderen Regelung bzw Erwähnung. Fehlt es nun an der Übermittlung einer solchen Verständigung nach Paragraph 13, Absatz 2, BPGG, so war (zumal eine solche auch bis zum Todestag am 2. 9. 1997 nicht erfolgt war) die Betroffene (später Verstorbene) für den gesamten Pflegegeldanspruch aktiv allein klagelegitimiert (SSV-NF 11/32) und ist daher die Prozeßnachfolge des nunmehr als Kläger auftretenden Landes auch ausschließlich nach Paragraph 19, BPGG zu beurteilen. Wesentlich ist jedoch - worauf bereits weiter oben hingewiesen wurde - , daß eine Fortsetzungsberechtigung des Landes nach Paragraph 19, BPGG selbst im Falle einer stattgefundenen Legalzession nach Paragraph 13, BPGG jedenfalls bezüglich des Taschengeldes bestünde - was auch von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt wird; da ihr in diesem Fall aber ebenfalls das gesamte Pflegegeld (teils gemäß Paragraph 13,, teils gemäß Paragraph 19,) zukäme, also in Summe nicht mehr als im Falle eines Gesamtüberganges nach Paragraph 19, BPGG, kann das gefundene Ergebnis nach Auffassung des Senates auch unter diesem Gesichtspunkt keineswegs (wie in der Revision formuliert) "nicht gerechtfertigt und vom Gesetzgeber nicht gewünscht" bezeichnet werden.
Dies führt aber zum Ergebnis, daß zwar zufolge der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch die inzwischen verstorbene Irma K***** die Voraussetzungen für die Legalzession des § 13 BPGG vorgelegen wären, diese jedoch mangels Verständigung nach § 13 Abs 2 BPGG gegenüber dem hier beklagten Entscheidungsträger nicht eintreten und wirksam werden konnte, dieser Umstand jedoch - zumal die weiteren Voraussetzungen hiefür nicht (mehr) bestritten sind und auch aus § 76 ASGG nichts Gegenteiliges abgeleitet werden kann - dem Sozialhilfeträger als gleichzeitig überwiegendem Kostenträger nach § 19 BPGG bezüglich seiner bestrittenen Anspruchs- und Fortsetzungsberechtigung nach dieser letztgenannten Gesetzesstelle im Ergebnis jedoch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann.Dies führt aber zum Ergebnis, daß zwar zufolge der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch die inzwischen verstorbene Irma K***** die Voraussetzungen für die Legalzession des Paragraph 13, BPGG vorgelegen wären, diese jedoch mangels Verständigung nach Paragraph 13, Absatz 2, BPGG gegenüber dem hier beklagten Entscheidungsträger nicht eintreten und wirksam werden konnte, dieser Umstand jedoch - zumal die weiteren Voraussetzungen hiefür nicht (mehr) bestritten sind und auch aus Paragraph 76, ASGG nichts Gegenteiliges abgeleitet werden kann - dem Sozialhilfeträger als gleichzeitig überwiegendem Kostenträger nach Paragraph 19, BPGG bezüglich seiner bestrittenen Anspruchs- und Fortsetzungsberechtigung nach dieser letztgenannten Gesetzesstelle im Ergebnis jedoch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann.
Aus allen diesen Erwägungen war der Revision daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG iVm § 66 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG in Verbindung mit Paragraph 66, ASGG.