Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen geltend, das Berufungsgericht negiere bei seiner Entscheidung den Wortlaut des Gesetzestextes. Der Gesetzgeber habe sowohl in § 13 Abs 1 BPGG als auch in § 324 Abs 3 ASVG normiert, dass der Anspruch auf Pflegegeld auf den jeweiligen Kostenträger lediglich „für die Zeit dieser Pflege" (im Heim) übergehe. Während der vom Erstgericht festgestellten Zeit der häuslichen Pflege im Umfang von insgesamt etwa zwei Monaten pro Jahr werde er aber nicht stationär im Heim gepflegt, sodass es schon aus diesem Grund zu keiner Legalzession komme. Aber auch bei einer teleologischen Auslegung der Bestimmung des § 13 Abs 1 BPGG bzw des § 324 Abs 3 ASVG ergebe sich, dass seine Ansprüche zu Recht bestünden. So sei die Bestimmung des § 13 Abs 1 BPGG vor dem Hintergrund zu sehen, dass Pflegebedürftige nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung bleiben sollen. Dieser Regelungssinn werde jedoch durch die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht konterkariert, da das Pflegegeld für eine zeitweilige häusliche Betreuung aufgrund der angenommenen durchgehenden Legalzession gerade nicht zur Verfügung stehe. Die zu pflegenden Personen seien daher für den Zeitraum der häuslichen Pflege finanziell schlechter gestellt, zumal das Pflegegeld, welches für die Mehrkosten der häuslichen Betreuung zur Verfügung stehen solle, nicht ausbezahlt werde. Schließlich könne auch das bloße Freihalten eines Pflegebettes, welches aufgrund der häuslichen Pflege nicht benutzt werde, nicht einer stationären Pflege gleich gehalten werden, auch wenn der Heimträger weiter Kosten verrechne. Bei der Legalzession des § 13 Abs 1 BPGG werde aber nicht an den Zeitraum der Kostentragung sondern an die „Zeit der Pflege" angeknüpft.Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen geltend, das Berufungsgericht negiere bei seiner Entscheidung den Wortlaut des Gesetzestextes. Der Gesetzgeber habe sowohl in Paragraph 13, Absatz eins, BPGG als auch in Paragraph 324, Absatz 3, ASVG normiert, dass der Anspruch auf Pflegegeld auf den jeweiligen Kostenträger lediglich „für die Zeit dieser Pflege" (im Heim) übergehe. Während der vom Erstgericht festgestellten Zeit der häuslichen Pflege im Umfang von insgesamt etwa zwei Monaten pro Jahr werde er aber nicht stationär im Heim gepflegt, sodass es schon aus diesem Grund zu keiner Legalzession komme. Aber auch bei einer teleologischen Auslegung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, BPGG bzw des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG ergebe sich, dass seine Ansprüche zu Recht bestünden. So sei die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, BPGG vor dem Hintergrund zu sehen, dass Pflegebedürftige nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung bleiben sollen. Dieser Regelungssinn werde jedoch durch die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht konterkariert, da das Pflegegeld für eine zeitweilige häusliche Betreuung aufgrund der angenommenen durchgehenden Legalzession gerade nicht zur Verfügung stehe. Die zu pflegenden Personen seien daher für den Zeitraum der häuslichen Pflege finanziell schlechter gestellt, zumal das Pflegegeld, welches für die Mehrkosten der häuslichen Betreuung zur Verfügung stehen solle, nicht ausbezahlt werde. Schließlich könne auch das bloße Freihalten eines Pflegebettes, welches aufgrund der häuslichen Pflege nicht benutzt werde, nicht einer stationären Pflege gleich gehalten werden, auch wenn der Heimträger weiter Kosten verrechne. Bei der Legalzession des Paragraph 13, Absatz eins, BPGG werde aber nicht an den Zeitraum der Kostentragung sondern an die „Zeit der Pflege" angeknüpft.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
1.1 Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers unter anderem in einem Pflege- oder Wohnheim stationär gepflegt, so geht nach § 13 Abs 1 BPGG (also kraft Legalzession) für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Für die Dauer des Anspruchsübergangs gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld (sogenanntes „Differenzruhen"). Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein (vgl auch § 27 der Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes - RPGG 2005 - abgedruckt in Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld² Anh 4 408 ff).1.1 Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers unter anderem in einem Pflege- oder Wohnheim stationär gepflegt, so geht nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG (also kraft Legalzession) für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Für die Dauer des Anspruchsübergangs gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld (sogenanntes „Differenzruhen"). Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein vergleiche auch Paragraph 27, der Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes - RPGG 2005 - abgedruckt in Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld² Anh 4 408 ff).
1.2 Diese Bestimmung des § 13 BPGG räumt dem Träger der Sozialhilfe, der den Pflegebedürftigen für eine Zeit unterstützt hat, für die er einen Anspruch auf Pflegegeld hat, einen Ersatzanspruch ein. Sie entspricht im Wesentlichen den vergleichbaren Vorschriften in den Sozialversicherungs- und Versorgungsgesetzen (§ 324 Abs 3 ASVG und § 55b KOVG). Es handelt sich um einen Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen, der kraft einer Legalzession auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Kann die pflegebedürftige Person hingegen aufgrund ihres Einkommens und Vermögens sowie des Pflegegeldes die Kosten für die Unterbringung in einer der in § 13 Abs 1 Z 1 bis 5 BPGG genannten Einrichtungen selbst aufbringen („Selbstzahler"), wird § 13 BPGG nicht zur Anwendung kommen. Das Pflegegeld ist in diesem Fall (ungekürzt) direkt an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen (10 ObS 64/07w = SSV-NF 21/43 = DRdA 2009/2, 23 [Pfeil]).1.2 Diese Bestimmung des Paragraph 13, BPGG räumt dem Träger der Sozialhilfe, der den Pflegebedürftigen für eine Zeit unterstützt hat, für die er einen Anspruch auf Pflegegeld hat, einen Ersatzanspruch ein. Sie entspricht im Wesentlichen den vergleichbaren Vorschriften in den Sozialversicherungs- und Versorgungsgesetzen (Paragraph 324, Absatz 3, ASVG und Paragraph 55 b, KOVG). Es handelt sich um einen Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen, der kraft einer Legalzession auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Kann die pflegebedürftige Person hingegen aufgrund ihres Einkommens und Vermögens sowie des Pflegegeldes die Kosten für die Unterbringung in einer der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BPGG genannten Einrichtungen selbst aufbringen („Selbstzahler"), wird Paragraph 13, BPGG nicht zur Anwendung kommen. Das Pflegegeld ist in diesem Fall (ungekürzt) direkt an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen (10 ObS 64/07w = SSV-NF 21/43 = DRdA 2009/2, 23 [Pfeil]).
1.3 Mit § 13 Abs 1 BPGG wird somit auch das Ziel verfolgt, jenen Personen, die mangels ausreichender eigener Einkünfte und mangels ausreichenden eigenen Vermögens eine stationäre Pflege nicht als sogenannte Selbstzahler bestreiten können, diese allenfalls notwendige stationäre Pflege in einer der in § 13 Abs 1 Z 1 bis 5 BPGG genannten Einrichtungen unter erheblichem Einsatz öffentlicher Mittel zu gewährleisten. § 13 Abs 1 BPGG schafft daher einen Interessenausgleich zwischen den diese öffentlichen Mittel bereitstellenden Gebietskörperschaften Bund und Länder und enthält auch noch eine zusätzliche Schutznorm zu Gunsten der betroffenen pflegebedürftigen Personen zur Sicherung der über die in der stationären Einrichtung bereits weitestgehend abgedeckten Pflegebedürfnisse hinausgehenden persönlichen Bedürfnisse (Taschengeldregelung). § 13 BPGG ordnet dazu in erster Linie den Übergang eines Teils des Pflegegeldanspruchs an bestimmte Träger an, wenn und insoweit diese für die Kosten der stationären Unterbringung aufkommen. Der Anspruchsübergang erstreckt sich bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH des Pflegegeldes. Pflegebedürftigen wiederum muss jedenfalls ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3 verbleiben. Die Reduktion des Anspruchs des Pflegebedürftigen auf ein solches Taschengeld erfährt ihre sachliche Rechtfertigung daraus, dass der Gesetzgeber von der sachlich gerechtfertigten Annahme ausgeht, dass mit der Unterbringung in einem Heim auch der betreffende Betreuungs- und Hilfsbedarf grundsätzlich abgedeckt ist. Ein nach Abzug des dem Pflegebedürftigen bei stationärer Pflege gebührenden Taschengeldes sowie des auf den jeweiligen Kostenträger übergegangenen Betrags allenfalls noch verbleibender Betrag wird nach § 13 Abs 1 vorletzter Satz, letzter Halbsatz BPGG ruhend gestellt (sogenanntes „Differenzruhen"). Der Bund bzw der jeweilige Unfallversicherungsträger (vgl § 23 BPGG) erspart sich daher im Fall eines „Differenzruhens" einen Teil des Pflegegeldes (10 ObS 64/07w = SSV-NF 21/43 = DRdA 2009/2, 23 [Pfeil]; 10 ObS 220/00a = SSV-NF 14/136 mwN).1.3 Mit Paragraph 13, Absatz eins, BPGG wird somit auch das Ziel verfolgt, jenen Personen, die mangels ausreichender eigener Einkünfte und mangels ausreichenden eigenen Vermögens eine stationäre Pflege nicht als sogenannte Selbstzahler bestreiten können, diese allenfalls notwendige stationäre Pflege in einer der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BPGG genannten Einrichtungen unter erheblichem Einsatz öffentlicher Mittel zu gewährleisten. Paragraph 13, Absatz eins, BPGG schafft daher einen Interessenausgleich zwischen den diese öffentlichen Mittel bereitstellenden Gebietskörperschaften Bund und Länder und enthält auch noch eine zusätzliche Schutznorm zu Gunsten der betroffenen pflegebedürftigen Personen zur Sicherung der über die in der stationären Einrichtung bereits weitestgehend abgedeckten Pflegebedürfnisse hinausgehenden persönlichen Bedürfnisse (Taschengeldregelung). Paragraph 13, BPGG ordnet dazu in erster Linie den Übergang eines Teils des Pflegegeldanspruchs an bestimmte Träger an, wenn und insoweit diese für die Kosten der stationären Unterbringung aufkommen. Der Anspruchsübergang erstreckt sich bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH des Pflegegeldes. Pflegebedürftigen wiederum muss jedenfalls ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3 verbleiben. Die Reduktion des Anspruchs des Pflegebedürftigen auf ein solches Taschengeld erfährt ihre sachliche Rechtfertigung daraus, dass der Gesetzgeber von der sachlich gerechtfertigten Annahme ausgeht, dass mit der Unterbringung in einem Heim auch der betreffende Betreuungs- und Hilfsbedarf grundsätzlich abgedeckt ist. Ein nach Abzug des dem Pflegebedürftigen bei stationärer Pflege gebührenden Taschengeldes sowie des auf den jeweiligen Kostenträger übergegangenen Betrags allenfalls noch verbleibender Betrag wird nach Paragraph 13, Absatz eins, vorletzter Satz, letzter Halbsatz BPGG ruhend gestellt (sogenanntes „Differenzruhen"). Der Bund bzw der jeweilige Unfallversicherungsträger vergleiche Paragraph 23, BPGG) erspart sich daher im Fall eines „Differenzruhens" einen Teil des Pflegegeldes (10 ObS 64/07w = SSV-NF 21/43 = DRdA 2009/2, 23 [Pfeil]; 10 ObS 220/00a = SSV-NF 14/136 mwN).
1.4 Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. 6. 2005, G 150/04, F 2/04 = VfSlg 17603, die Verfassungskonformität des § 13 Abs 1 BPGG insbesondere vor dem Hintergrund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen bestätigt (vgl dazu Fürstl-Grasser/Krispl, Bundespflegegeldgesetz und Pflegevereinbarung, SozSi 2005, 496 ff).1.4 Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. 6. 2005, G 150/04, F 2/04 = VfSlg 17603, die Verfassungskonformität des Paragraph 13, Absatz eins, BPGG insbesondere vor dem Hintergrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen bestätigt vergleiche dazu Fürstl-Grasser/Krispl, Bundespflegegeldgesetz und Pflegevereinbarung, SozSi 2005, 496 ff).
2.1 Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Kläger iSd § 13 BPGG unter Kostenbeteiligung des Landes Oberösterreich als Sozialhilfeträger in einem Wohn- bzw Pflegeheim stationär gepflegt wird. Strittig ist nur die Frage, ob kurzfristige Unterbrechungen der stationären Pflege durch Aufenthalte des Klägers bei seiner Mutter an Wochenenden bzw in den Ferien den Anspruchsübergang nach § 13 Abs 1 BPGG beenden und daher für diese Zeiten das mit diesem Anspruchsübergang verbundene „Differenzruhen" des Pflegegeldanspruchs des Klägers wegfällt.2.1 Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Kläger iSd Paragraph 13, BPGG unter Kostenbeteiligung des Landes Oberösterreich als Sozialhilfeträger in einem Wohn- bzw Pflegeheim stationär gepflegt wird. Strittig ist nur die Frage, ob kurzfristige Unterbrechungen der stationären Pflege durch Aufenthalte des Klägers bei seiner Mutter an Wochenenden bzw in den Ferien den Anspruchsübergang nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG beenden und daher für diese Zeiten das mit diesem Anspruchsübergang verbundene „Differenzruhen" des Pflegegeldanspruchs des Klägers wegfällt.
2.2 Der Anspruchsübergang nach § 13 Abs 1 erster Satz BPGG erfolgt grundsätzlich „für die Zeit dieser Pflege". Soweit der Revisionswerber aus dem zitierten Wortlaut dieser Bestimmung den Grundsatz einer tageweisen Abrechnung in der Form abzuleiten versucht, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Zeitraum bereits mit dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, das heißt mit dem Tag des Beginns der stationären Pflege in der betreffenden Einrichtung, beginnt und daher mit dem Tag des Endes der stationären Pflege auch wieder endet, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der ausdrücklichen Regelung des § 13 Abs 2 BPGG der vom Anspruchsübergang erfasste Zeitraum nicht bereits mit dem Beginn der stationären Pflege, sondern erst mit dem auf das Einlangen einer entsprechenden Verständigung beim jeweiligen Entscheidungsträger folgenden Monat beginnt. Diese Regelung wurde ganz offensichtlich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen und im Hinblick darauf, dass die Pflegegeldleistung für den Monat gebührt (vgl § 5 BPGG), geschaffen und führt dazu, dass der Beginn des vom Anspruchsübergang erfassten Zeitraums mit dem Monatsersten anzusetzen ist, der auf das Einlangen der Verständigung folgt. Fälle sogenannter Kurzzeitpflege sind daher vom Anspruchsübergang nach § 13 Abs 1 BPGG nur erfasst, sofern diese nicht bereits zum Ersten des Folgemonats wieder endet. Es wird daher beispielsweise bei einer bloß dreiwöchigen stationären Pflege, während der die sonst pflegenden Angehörigen Urlaub machen, vielfach kein Anspruchsübergang stattfinden. Dies wird für den Pflegebedürftigen von Vorteil sein, da er für diese Zeit das volle Pflegegeld erhält, ohne dass es zu einem Ruhen nach § 13 Abs 1 vorletzter Satz BPGG käme (vgl Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge 233 f).2.2 Der Anspruchsübergang nach Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz BPGG erfolgt grundsätzlich „für die Zeit dieser Pflege". Soweit der Revisionswerber aus dem zitierten Wortlaut dieser Bestimmung den Grundsatz einer tageweisen Abrechnung in der Form abzuleiten versucht, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Zeitraum bereits mit dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, das heißt mit dem Tag des Beginns der stationären Pflege in der betreffenden Einrichtung, beginnt und daher mit dem Tag des Endes der stationären Pflege auch wieder endet, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 13, Absatz 2, BPGG der vom Anspruchsübergang erfasste Zeitraum nicht bereits mit dem Beginn der stationären Pflege, sondern erst mit dem auf das Einlangen einer entsprechenden Verständigung beim jeweiligen Entscheidungsträger folgenden Monat beginnt. Diese Regelung wurde ganz offensichtlich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen und im Hinblick darauf, dass die Pflegegeldleistung für den Monat gebührt vergleiche Paragraph 5, BPGG), geschaffen und führt dazu, dass der Beginn des vom Anspruchsübergang erfassten Zeitraums mit dem Monatsersten anzusetzen ist, der auf das Einlangen der Verständigung folgt. Fälle sogenannter Kurzzeitpflege sind daher vom Anspruchsübergang nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG nur erfasst, sofern diese nicht bereits zum Ersten des Folgemonats wieder endet. Es wird daher beispielsweise bei einer bloß dreiwöchigen stationären Pflege, während der die sonst pflegenden Angehörigen Urlaub machen, vielfach kein Anspruchsübergang stattfinden. Dies wird für den Pflegebedürftigen von Vorteil sein, da er für diese Zeit das volle Pflegegeld erhält, ohne dass es zu einem Ruhen nach Paragraph 13, Absatz eins, vorletzter Satz BPGG käme vergleiche Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge 233 f).
2.3 Bezüglich des Endes des vom Anspruchsübergang nach § 13 Abs 1 BPGG erfassten Zeitraums trifft das BPGG keine den § 13 Abs 2 BPGG vergleichbare Regelung. Es wird daher die Ansicht vertreten, dass das in § 13 Abs 1 vorletzter Satz BPGG angeordnete „Differenzruhen" nur für die Dauer des Anspruchsübergangs eintritt, also nur für jenen Zeitraum, während dessen die stationäre Pflege tatsächlich gewährt wird, und für den verbleibenden Teil des Monats der Pflegegeldanspruch zu aliquotieren ist. In einigen Landespflegegeldgesetzen (vgl § 11 Abs 6 Bgld PGG, § 11 Abs 6 NÖ PGG ua) ist jedoch - offenbar ebenfalls aus verwaltungsökonomischen Gründen - der völlige Ausschluss eines Anspruchsübergangs (und damit auch des Ruhens) auch für den Monat, in dem der stationäre Aufenthalt endet, festgelegt.2.3 Bezüglich des Endes des vom Anspruchsübergang nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG erfassten Zeitraums trifft das BPGG keine den Paragraph 13, Absatz 2, BPGG vergleichbare Regelung. Es wird daher die Ansicht vertreten, dass das in Paragraph 13, Absatz eins, vorletzter Satz BPGG angeordnete „Differenzruhen" nur für die Dauer des Anspruchsübergangs eintritt, also nur für jenen Zeitraum, während dessen die stationäre Pflege tatsächlich gewährt wird, und für den verbleibenden Teil des Monats der Pflegegeldanspruch zu aliquotieren ist. In einigen Landespflegegeldgesetzen vergleiche Paragraph 11, Absatz 6, Bgld PGG, Paragraph 11, Absatz 6, NÖ PGG ua) ist jedoch - offenbar ebenfalls aus verwaltungsökonomischen Gründen - der völlige Ausschluss eines Anspruchsübergangs (und damit auch des Ruhens) auch für den Monat, in dem der stationäre Aufenthalt endet, festgelegt.
2.4 Von einem Ende des Anspruchsübergangs (und damit einem Wegfall des „Differenzruhens") kann aber nach Ansicht des erkennenden Senats grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn ein Pflegebedürftiger nicht mehr unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers in einer der in § 13 Abs 1 Z 1 bis 5 BPGG genannten Einrichtung stationär gepflegt wird, sei es, dass er seinen Aufenthalt in einer solchen Anstalt beendet oder dass die Kosten der Pflege nicht mehr von einem Träger der Sozialhilfe getragen werden. Beides ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat die stationäre Pflegeeinrichtung jeweils nur vorübergehend über das Wochenende bzw für wenige Wochen in den Ferien verlassen. Es handelt sich dabei um kurzfristige Unterbrechungen seiner Unterbringung im Wohnheim für die Dauer von wenigen Tagen bzw Wochen. Nach den Feststellungen wurden vom Sozialhilfeträger die Kosten der Unterbringung und Pflege des Klägers auch für die Zeit seiner kurzfristigen Abwesenheit weiterhin getragen. Der erkennende Senat teilt daher die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Anspruchsübergang nach § 13 Abs 1 BPGG (und damit auch das „Differenzruhen") auch bei diesen kurzfristigen Unterbrechungen der Unterbringung des Klägers aufrecht geblieben ist. Für diese Ansicht sprechen nicht nur verwaltungsökonomische Gründe sondern auch der Umstand, dass ein Pflegevertrag in der Regel über einen längeren Zeitraum abgeschlossen wird und der Kostenträger über diesen längeren Zeitraum auch die Infrastruktur der Pflegeeinrichtung zur Verfügung zu stellen hat.2.4 Von einem Ende des Anspruchsübergangs (und damit einem Wegfall des „Differenzruhens") kann aber nach Ansicht des erkennenden Senats grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn ein Pflegebedürftiger nicht mehr unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers in einer der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BPGG genannten Einrichtung stationär gepflegt wird, sei es, dass er seinen Aufenthalt in einer solchen Anstalt beendet oder dass die Kosten der Pflege nicht mehr von einem Träger der Sozialhilfe getragen werden. Beides ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat die stationäre Pflegeeinrichtung jeweils nur vorübergehend über das Wochenende bzw für wenige Wochen in den Ferien verlassen. Es handelt sich dabei um kurzfristige Unterbrechungen seiner Unterbringung im Wohnheim für die Dauer von wenigen Tagen bzw Wochen. Nach den Feststellungen wurden vom Sozialhilfeträger die Kosten der Unterbringung und Pflege des Klägers auch für die Zeit seiner kurzfristigen Abwesenheit weiterhin getragen. Der erkennende Senat teilt daher die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Anspruchsübergang nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG (und damit auch das „Differenzruhen") auch bei diesen kurzfristigen Unterbrechungen der Unterbringung des Klägers aufrecht geblieben ist. Für diese Ansicht sprechen nicht nur verwaltungsökonomische Gründe sondern auch der Umstand, dass ein Pflegevertrag in der Regel über einen längeren Zeitraum abgeschlossen wird und der Kostenträger über diesen längeren Zeitraum auch die Infrastruktur der Pflegeeinrichtung zur Verfügung zu stellen hat.
Aufgrund dieser Erwägungen musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.