Rechtssatz RS0125538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125538
Geschäftszahl
10ObS194/09s
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Rechtssatz
Von einem Ende des Anspruchsübergangs (und damit einem Wegfall des „Differenzruhens") kann aber grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn ein Pflegebedürftiger nicht mehr unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers in einer der in § 13 Abs 1 Z 1 bis 5 BPGG genannten Einrichtung stationär gepflegt wird, sei es, dass er seinen Aufenthalt in einer solchen Anstalt beendet oder dass die Kosten der Pflege nicht mehr von einem Träger der Sozialhilfe getragen werden.Von einem Ende des Anspruchsübergangs (und damit einem Wegfall des „Differenzruhens") kann aber grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn ein Pflegebedürftiger nicht mehr unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers in einer der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BPGG genannten Einrichtung stationär gepflegt wird, sei es, dass er seinen Aufenthalt in einer solchen Anstalt beendet oder dass die Kosten der Pflege nicht mehr von einem Träger der Sozialhilfe getragen werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 194/09s
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 10 ObS 194/09s
Beisatz: Hier: Der Anspruchsübergang nach § 13 Abs1 BPGG (und damit auch das „Differenzruhen") ist auch bei den kurzfristigen Unterbrechungen der stationären Pflege durch Aufenthalte des Klägers bei seiner Mutter an Wochenenden bzw in den Ferien aufrecht geblieben. (T1);
Veröff: SZ 2009/165
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125538
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_010OBS00194_09S0000_001