Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Grund zulässig und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt. Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen geltend, das sogenannte „Differenzruhen" gemäß § 13 BPGG knüpfe richtigerweise an die Pflege der pflegebedürftigen Person unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim an. Dem gegenüber stehe einem „Selbstzahler", der die gesamten Pflegekosten zur Bezahlung übernehme, auch während der Zeit seiner Pflege in einer der genannten Einrichtungen das zuerkannte Pflegegeld im vollen Umfang zu. Aufgrund der ursprünglichen Kostenbeteiligung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten habe zwar bis zum Zeitpunkt der vollständigen Abdeckung dieser Pflegekostenbeiträge durch die Klägerin der Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes im Umfang des Differenzbetrages zwischen 80 % des zugesprochenen Pflegegeldes zuzüglich 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 einerseits und dem vollen Pflegegeldbetrag andererseits zu Recht geruht. Dieser ruhende Differenzbetrag sei allerdings nach Rückzahlung der gesamten von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten geleisteten Pflegekostenbeiträge an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter auszubezahlen. Eine andere Vorgehensweise würde zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber „ursprünglichen Selbstzahlern" führen.Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Grund zulässig und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt. Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen geltend, das sogenannte „Differenzruhen" gemäß Paragraph 13, BPGG knüpfe richtigerweise an die Pflege der pflegebedürftigen Person unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim an. Dem gegenüber stehe einem „Selbstzahler", der die gesamten Pflegekosten zur Bezahlung übernehme, auch während der Zeit seiner Pflege in einer der genannten Einrichtungen das zuerkannte Pflegegeld im vollen Umfang zu. Aufgrund der ursprünglichen Kostenbeteiligung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten habe zwar bis zum Zeitpunkt der vollständigen Abdeckung dieser Pflegekostenbeiträge durch die Klägerin der Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes im Umfang des Differenzbetrages zwischen 80 % des zugesprochenen Pflegegeldes zuzüglich 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 einerseits und dem vollen Pflegegeldbetrag andererseits zu Recht geruht. Dieser ruhende Differenzbetrag sei allerdings nach Rückzahlung der gesamten von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten geleisteten Pflegekostenbeiträge an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter auszubezahlen. Eine andere Vorgehensweise würde zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber „ursprünglichen Selbstzahlern" führen.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers unter anderem in einem Pflegeheim stationär gepflegt, so geht nach § 13 Abs 1 BPGG (also kraft Legalzession) für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld (sogenanntes „Differenzruhen"). Der Anspruchsübergang tritt nach § 13 Abs 2 BPGG mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein.Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers unter anderem in einem Pflegeheim stationär gepflegt, so geht nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG (also kraft Legalzession) für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld (sogenanntes „Differenzruhen"). Der Anspruchsübergang tritt nach Paragraph 13, Absatz 2, BPGG mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein.
Diese Bestimmung des § 13 BPGG räumt dem Träger der Sozialhilfe, der den Pflegebedürftigen für eine Zeit unterstützt hat, für die er einen Anspruch auf Pflegegeld hat, einen Ersatzanspruch ein. Sie entspricht im Wesentlichen den vergleichbaren Vorschriften in den Sozialversicherungs- und Versorgungsgesetzen (vgl § 324 Abs 3 ASVG und § 55b KOVG). Es handelt sich um einen Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen, der kraft einer Legalzession auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Kann die pflegebedürftige Person hingegen aufgrund ihres Einkommens und Vermögens sowie des Pflegegeldes die Kosten für die Unterbringung in einer der im Abs 1 genannten Einrichtungen selbst aufbringen („Selbstzahler"), wird § 13 BPGG nicht zur Anwendung kommen. Das Pflegegeld ist in diesem Fall (ungekürzt) direkt an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen (vgl Gruber/Pallinger, BPGG § 13 Rz 1f).Diese Bestimmung des Paragraph 13, BPGG räumt dem Träger der Sozialhilfe, der den Pflegebedürftigen für eine Zeit unterstützt hat, für die er einen Anspruch auf Pflegegeld hat, einen Ersatzanspruch ein. Sie entspricht im Wesentlichen den vergleichbaren Vorschriften in den Sozialversicherungs- und Versorgungsgesetzen vergleiche Paragraph 324, Absatz 3, ASVG und Paragraph 55 b, KOVG). Es handelt sich um einen Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen, der kraft einer Legalzession auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Kann die pflegebedürftige Person hingegen aufgrund ihres Einkommens und Vermögens sowie des Pflegegeldes die Kosten für die Unterbringung in einer der im Absatz eins, genannten Einrichtungen selbst aufbringen („Selbstzahler"), wird Paragraph 13, BPGG nicht zur Anwendung kommen. Das Pflegegeld ist in diesem Fall (ungekürzt) direkt an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen vergleiche Gruber/Pallinger, BPGG Paragraph 13, Rz 1f).
Mit § 13 Abs 1 BPGG wurde somit auch das Ziel verfolgt, jenen Personen, die mangels ausreichender eigener Einkünfte und mangels ausreichendem eigenem Vermögens eine stationäre Pflege nicht als sogenannte Selbstzahler bestreiten können, diese allenfalls notwendige stationäre Pflege in einer der in § 13 Abs 1 Z 1 bis 5 BPGG genannten Einrichtungen unter erheblichem Einsatz öffentlicher Mittel zu gewährleisten. § 13 Abs 1 BPGG schafft daher einen Interessenausgleich zwischen den diese öffentlichen Mittel bereitstellenden Gebietskörperschaften Bund und Länder und enthält auch noch eine zusätzliche Schutznorm zugunsten der betroffenen pflegebedürftigen Personen zur Sicherung der über die in der stationären Einrichtung bereits weitestgehend abgedeckten Pflegebedürfnisse hinausgehenden persönlichen Bedürfnisse (Taschengeldregelung). § 13 BPGG ordnet dazu in erster Linie den Übergang eines Teiles des Pflegegeldanspruches an bestimmte Träger an, wenn und insoweit diese für die Kosten der stationären Unterbringung aufkommen. Der Anspruchsübergang erstreckt sich bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH des Pflegegeldes. Dem Pflegebedürftigen wiederum muss jedenfalls ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3 verbleiben. Ein nach Abzug des dem Pflegebedürftigen bei stationärer Pflege gebührenden Taschengeldes sowie des auf den jeweiligen Kostenträger übergegangenen Betrages allenfalls noch verbleibender Betrag wird nach § 13 Abs 1 vorletzter Satz, letzter Halbsatz BPGG ruhend gestellt (sogenanntes „Differenzruhen"). Bei Pflegebedürftigen ab der Stufe 3 erspart sich der Bund bzw der jeweilige Unfallversicherungsträger (vgl § 23 BPGG) somit einen Teil des Pflegegeldes. Dies geht auf Kosten des jeweiligen Sozialhilfeträgers usw bzw - wenn die Verpflegskosten anderweitig (etwa durch Übergang eines Teiles der Pension oder durch andere Leistungen des stationär Gepflegten bzw seiner Angehörigen) gedeckt sind - zu Lasten des Pflegebedürftigen (vgl Pfeil, BPGG 163 zur Rechtslage nach § 13 Abs 1 BPGG vor der Kürzung des Taschengeldes von 20 % auf 10 % der Pflegegeldstufe 3 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201). Die Bestimmung des § 13 BPGG kommt hingegen, wie bereits erwähnt, bei sogenannten „Selbstzahlern", also Pflegebedürftigen, die für die Unterbringung und Versorgung in einer stationären Einrichtung auf keine Unterstützung eines der genannten Träger angewiesen sind, von vornherein nicht zur Anwendung.Mit Paragraph 13, Absatz eins, BPGG wurde somit auch das Ziel verfolgt, jenen Personen, die mangels ausreichender eigener Einkünfte und mangels ausreichendem eigenem Vermögens eine stationäre Pflege nicht als sogenannte Selbstzahler bestreiten können, diese allenfalls notwendige stationäre Pflege in einer der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BPGG genannten Einrichtungen unter erheblichem Einsatz öffentlicher Mittel zu gewährleisten. Paragraph 13, Absatz eins, BPGG schafft daher einen Interessenausgleich zwischen den diese öffentlichen Mittel bereitstellenden Gebietskörperschaften Bund und Länder und enthält auch noch eine zusätzliche Schutznorm zugunsten der betroffenen pflegebedürftigen Personen zur Sicherung der über die in der stationären Einrichtung bereits weitestgehend abgedeckten Pflegebedürfnisse hinausgehenden persönlichen Bedürfnisse (Taschengeldregelung). Paragraph 13, BPGG ordnet dazu in erster Linie den Übergang eines Teiles des Pflegegeldanspruches an bestimmte Träger an, wenn und insoweit diese für die Kosten der stationären Unterbringung aufkommen. Der Anspruchsübergang erstreckt sich bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH des Pflegegeldes. Dem Pflegebedürftigen wiederum muss jedenfalls ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3 verbleiben. Ein nach Abzug des dem Pflegebedürftigen bei stationärer Pflege gebührenden Taschengeldes sowie des auf den jeweiligen Kostenträger übergegangenen Betrages allenfalls noch verbleibender Betrag wird nach Paragraph 13, Absatz eins, vorletzter Satz, letzter Halbsatz BPGG ruhend gestellt (sogenanntes „Differenzruhen"). Bei Pflegebedürftigen ab der Stufe 3 erspart sich der Bund bzw der jeweilige Unfallversicherungsträger vergleiche Paragraph 23, BPGG) somit einen Teil des Pflegegeldes. Dies geht auf Kosten des jeweiligen Sozialhilfeträgers usw bzw - wenn die Verpflegskosten anderweitig (etwa durch Übergang eines Teiles der Pension oder durch andere Leistungen des stationär Gepflegten bzw seiner Angehörigen) gedeckt sind - zu Lasten des Pflegebedürftigen vergleiche Pfeil, BPGG 163 zur Rechtslage nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG vor der Kürzung des Taschengeldes von 20 % auf 10 % der Pflegegeldstufe 3 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201). Die Bestimmung des Paragraph 13, BPGG kommt hingegen, wie bereits erwähnt, bei sogenannten „Selbstzahlern", also Pflegebedürftigen, die für die Unterbringung und Versorgung in einer stationären Einrichtung auf keine Unterstützung eines der genannten Träger angewiesen sind, von vornherein nicht zur Anwendung.
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Mutter der Klägerin im Sinn des § 13 BPGG unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers in einem Pflegeheim stationär gepflegt wurde (vgl auch SSV-NF 14/136; 12/22). Nach § 38 Abs 1 nö Sozialhilfegesetz 2000, LGBl 92000, ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte oder im Fall des § 15 Abs 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. Nach § 38 Abs 4 nö SHG geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Zutreffend macht die Klägerin geltend, dass unter der Voraussetzung des Ersatzes der gesamten vom Sozialhilfeträger für die stationäre Pflege ihrer Mutter aufgewendeten Pflegekostenbeiträge durch sie als Alleinerbin gemäß der zitierten Bestimmung des § 38 Abs 4 nö SHG von einer Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers im Sinn des § 13 Abs 1 BPGG nicht mehr gesprochen werden könnte, sondern die Klägerin bzw deren Mutter wirtschaftlich als „Selbstzahlerin" qualifiziert werden müsste. Es kann insoweit für die Beurteilung als „Selbstzahler" bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nämlich keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Betreffende die Kosten für Unterbringung und Versorgung in einer stationären Einrichtung von vornherein aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen getragen hat oder dem Sozialhilfeträger die von diesem zunächst bevorschussten Kosten zur Gänze ersetzt hat. Entscheidend für die Behandlung als „Selbstzahler" ist, dass die Kosten der stationären Pflege vom Betreffenden letztlich ausschließlich aus eigenen Einkünften bzw eigenem Vermögen bestritten wurden. Wäre dies bei der Klägerin entsprechend ihren Behauptungen in der Revision der Fall, wäre eine Einbehaltung des Differenzruhensbetrages im Sinn des § 13 Abs 1 BPGG durch den Bund nicht mehr gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Mutter der Klägerin im Sinn des Paragraph 13, BPGG unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers in einem Pflegeheim stationär gepflegt wurde vergleiche auch SSV-NF 14/136; 12/22). Nach Paragraph 38, Absatz eins, nö Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 92000, ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte oder im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. Nach Paragraph 38, Absatz 4, nö SHG geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Zutreffend macht die Klägerin geltend, dass unter der Voraussetzung des Ersatzes der gesamten vom Sozialhilfeträger für die stationäre Pflege ihrer Mutter aufgewendeten Pflegekostenbeiträge durch sie als Alleinerbin gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, nö SHG von einer Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, BPGG nicht mehr gesprochen werden könnte, sondern die Klägerin bzw deren Mutter wirtschaftlich als „Selbstzahlerin" qualifiziert werden müsste. Es kann insoweit für die Beurteilung als „Selbstzahler" bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nämlich keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Betreffende die Kosten für Unterbringung und Versorgung in einer stationären Einrichtung von vornherein aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen getragen hat oder dem Sozialhilfeträger die von diesem zunächst bevorschussten Kosten zur Gänze ersetzt hat. Entscheidend für die Behandlung als „Selbstzahler" ist, dass die Kosten der stationären Pflege vom Betreffenden letztlich ausschließlich aus eigenen Einkünften bzw eigenem Vermögen bestritten wurden. Wäre dies bei der Klägerin entsprechend ihren Behauptungen in der Revision der Fall, wäre eine Einbehaltung des Differenzruhensbetrages im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, BPGG durch den Bund nicht mehr gerechtfertigt.
Dieser Auffassung steht nach Ansicht des erkennenden Senates auch nicht die von der beklagten Partei zur Stützung ihres Prozessstandpunktes herangezogene Bestimmung des § 19 BPGG entgegen. Diese Bestimmung regelt jene Fälle, in denen grundsätzlich ein Pflegegeldanspruch besteht, die pflegebedürftige Person jedoch vor Auszahlung der bereits fälligen Leistung bzw vor deren Zuerkennung stirbt. § 19 Abs 1 BPGG enthält somit eine lex specialis zu den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die ratio dieser Sonderrechtsnachfolge erklärt sich aus dem Zweck des Pflegegeldes, die Pflegekosten (teilweise) abzudecken. Wenn für diese Kosten nicht der Pflegebedürftige selbst, sondern andere für ihn aufgekommen sind, soll das Pflegegeld für diese Personen „reserviert" sein. Ohne die Spezialnorm des § 19 Abs 1 BPGG könnten diese mit ihren Ansprüchen nur auf den Nachlass verwiesen werden. Primär bezugsberechtigt ist nach § 19 Abs 1 Z 1 BPGG die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat. Hiefür kommt nur eine natürliche Person in Betracht. Hat dagegen niemand im fraglichen Zeitraum mehr oder weniger unentgeltlich Betreuung und Hilfe geleistet, ist nach § 19 Abs 1 Z 2 BPGG subsidiär jene (natürliche oder juristische) Person bezugsberechtigt, die während dieser Zeit überwiegend für die Pflege finanziell aufgekommen ist (SSV-NF 14/128 ua). Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person von bezugsberechtigten Personen gemäß Abs 1 kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlass (§ 19 Abs 2 BPGG).Dieser Auffassung steht nach Ansicht des erkennenden Senates auch nicht die von der beklagten Partei zur Stützung ihres Prozessstandpunktes herangezogene Bestimmung des Paragraph 19, BPGG entgegen. Diese Bestimmung regelt jene Fälle, in denen grundsätzlich ein Pflegegeldanspruch besteht, die pflegebedürftige Person jedoch vor Auszahlung der bereits fälligen Leistung bzw vor deren Zuerkennung stirbt. Paragraph 19, Absatz eins, BPGG enthält somit eine lex specialis zu den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die ratio dieser Sonderrechtsnachfolge erklärt sich aus dem Zweck des Pflegegeldes, die Pflegekosten (teilweise) abzudecken. Wenn für diese Kosten nicht der Pflegebedürftige selbst, sondern andere für ihn aufgekommen sind, soll das Pflegegeld für diese Personen „reserviert" sein. Ohne die Spezialnorm des Paragraph 19, Absatz eins, BPGG könnten diese mit ihren Ansprüchen nur auf den Nachlass verwiesen werden. Primär bezugsberechtigt ist nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat. Hiefür kommt nur eine natürliche Person in Betracht. Hat dagegen niemand im fraglichen Zeitraum mehr oder weniger unentgeltlich Betreuung und Hilfe geleistet, ist nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, BPGG subsidiär jene (natürliche oder juristische) Person bezugsberechtigt, die während dieser Zeit überwiegend für die Pflege finanziell aufgekommen ist (SSV-NF 14/128 ua). Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person von bezugsberechtigten Personen gemäß Absatz eins, kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlass (Paragraph 19, Absatz 2, BPGG).
Die Bezugsberechtigung der Klägerin ergibt sich im vorliegenden Fall sowohl aus § 19 Abs 1 Z 2 BPGG als auch aus § 19 Abs 2 BPGG. Die Bezugsberechtigung besteht allerdings nur im Hinblick auf eine bereits fällige, aber noch nicht zur Auszahlung gelangte Geldleistung. Bezüglich der Fälligkeit des Pflegegeldes enthält § 17 BPGG nunmehr die Regelung, dass die Auszahlung des Pflegegeldes entsprechend der Auszahlung der jeweiligen Grundleistung (vgl § 3 BPGG) monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats erfolgt. Abgesehen von der ausdrücklich genannten Voraussetzung, dass die Leistung nicht zur Auszahlung gelangt sein darf, ist zudem grundsätzlich erforderlich, dass auch kein Ruhen des Pflegegeldes vorgelegen hat. Grundsätzlich besteht das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen darin, Leistungen dann nicht zu erbringen, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für den Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der österreichischen Versichertengemeinschaft liegen. Den Zielsetzungen entsprechend bleibt trotz Ruhensbestimmungen der Anspruch auf die ruhende Leistung gewahrt, es wird lediglich die Leistungspflicht des Versicherungsträgers sistiert, solange der Ruhensgrund andauert (SSV-NF 6/143 ua). Wenn auch ein Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Klägerin als gesetzliche Erbin naturgemäß erst nach dem Tod der Pflegebedürftigen erstmals erhoben werden konnte und daher ein Ersatz der offenen Pflegegebühren von der Klägerin erst zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden konnte, so muss doch in diesem Fall zufolge der zeitlichen Kongruenz der Leistungen von einem rückwirkenden Wegfall des Ruhensgrundes nach § 13 Abs 1 BPGG ausgegangen werden.Die Bezugsberechtigung der Klägerin ergibt sich im vorliegenden Fall sowohl aus Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, BPGG als auch aus Paragraph 19, Absatz 2, BPGG. Die Bezugsberechtigung besteht allerdings nur im Hinblick auf eine bereits fällige, aber noch nicht zur Auszahlung gelangte Geldleistung. Bezüglich der Fälligkeit des Pflegegeldes enthält Paragraph 17, BPGG nunmehr die Regelung, dass die Auszahlung des Pflegegeldes entsprechend der Auszahlung der jeweiligen Grundleistung vergleiche Paragraph 3, BPGG) monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats erfolgt. Abgesehen von der ausdrücklich genannten Voraussetzung, dass die Leistung nicht zur Auszahlung gelangt sein darf, ist zudem grundsätzlich erforderlich, dass auch kein Ruhen des Pflegegeldes vorgelegen hat. Grundsätzlich besteht das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen darin, Leistungen dann nicht zu erbringen, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für den Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der österreichischen Versichertengemeinschaft liegen. Den Zielsetzungen entsprechend bleibt trotz Ruhensbestimmungen der Anspruch auf die ruhende Leistung gewahrt, es wird lediglich die Leistungspflicht des Versicherungsträgers sistiert, solange der Ruhensgrund andauert (SSV-NF 6/143 ua). Wenn auch ein Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Klägerin als gesetzliche Erbin naturgemäß erst nach dem Tod der Pflegebedürftigen erstmals erhoben werden konnte und daher ein Ersatz der offenen Pflegegebühren von der Klägerin erst zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden konnte, so muss doch in diesem Fall zufolge der zeitlichen Kongruenz der Leistungen von einem rückwirkenden Wegfall des Ruhensgrundes nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG ausgegangen werden.
Da die Vorinstanzen ausgehend von einer anderen Rechtsansicht nicht geprüft haben, ob die Klägerin die offenen Verpflegskosten von EUR 25.574,69 dem Sozialhilfeträger tatsächlich bereits zur Gänze ersetzt hat (dies wäre Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung des Ruhensbetrages) und auch keine in diesem Fall erforderlichen Feststellungen zur Höhe der von der beklagten Partei gemäß § 13 Abs 1 BPGG als ruhend einbehaltenen Pflegegeldbeträge („Differenzruhen") getroffen haben, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Da die Vorinstanzen ausgehend von einer anderen Rechtsansicht nicht geprüft haben, ob die Klägerin die offenen Verpflegskosten von EUR 25.574,69 dem Sozialhilfeträger tatsächlich bereits zur Gänze ersetzt hat (dies wäre Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung des Ruhensbetrages) und auch keine in diesem Fall erforderlichen Feststellungen zur Höhe der von der beklagten Partei gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BPGG als ruhend einbehaltenen Pflegegeldbeträge („Differenzruhen") getroffen haben, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.