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Rechtssatz RS0122166

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122166

Geschäftszahl

10ObS64/07w

Entscheidungsdatum

26.06.2007

Rechtssatz

Es kann für die Beurteilung als „Selbstzahler" bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Betreffende die Kosten für Unterbringung und Versorgung in einer stationären Einrichtung von vornherein aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen getragen hat oder dem Sozialhilfeträger die von diesem zunächst bevorschussten Kosten zur Gänze ersetzt hat. Entscheidend für die Behandlung als „Selbstzahler" ist, dass die Kosten der stationären Pflege vom Betreffenden letztlich ausschließlich aus eigenen Einkünften bzw eigenem Vermögen bestritten wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122166

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_010OBS00064_07W0000_001