Rechtssatz RS0122166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122166
Entscheidungsdatum
26.06.2007
Rechtssatz
Es kann für die Beurteilung als „Selbstzahler" bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Betreffende die Kosten für Unterbringung und Versorgung in einer stationären Einrichtung von vornherein aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen getragen hat oder dem Sozialhilfeträger die von diesem zunächst bevorschussten Kosten zur Gänze ersetzt hat. Entscheidend für die Behandlung als „Selbstzahler" ist, dass die Kosten der stationären Pflege vom Betreffenden letztlich ausschließlich aus eigenen Einkünften bzw eigenem Vermögen bestritten wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122166
Dokumentnummer
JJR_20070626_OGH0002_010OBS00064_07W0000_001