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Rechtssatz RS0089224

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0089224

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Rechtssatz

Für den Anspruch auf Hilflosenzuschuss war konkret zu prüfen, für welche Verrichtungen der Pensionist fremder Hilfe bedurfte und auf dieser Grundlage der Betreuungsaufwand zu ermitteln. Anspruch auf Hilflosenzuschuss bestand nur, wenn die hiefür aufzuwendenden Kosten den Betrag des Hilflosenzuschusses überschritten (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/46). Es ist daher nicht zulässig, die Pauschalwerte der Einstufungsverordnung zur Prüfung eines nach dem früheren Paragraph 105, a ASVG zu beurteilenden Anspruches heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 204/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 204/95
    Veröff: SZ 68/215
  • 10 ObS 9/96
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 ObS 9/96
    nur: Es ist daher nicht zulässig, die Pauschalwerte der Einstufungsverordnung zur Prüfung eines nach dem früheren § 105 a ASVG zu beurteilenden Anspruches heranzuziehen. (T1)
  • 10 ObS 258/00i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 10 ObS 258/00i
    Auch; nur: Anspruch auf Hilflosenzuschuss bestand nur, wenn die hiefür aufzuwendenden Kosten den Betrag des Hilflosenzuschusses überschritten (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/46). (T2)
  • 2 Ob 190/07s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 190/07s
    nur: Für den Anspruch auf Hilflosenzuschuss war konkret zu prüfen, für welche Verrichtungen der Pensionist fremder Hilfe bedurfte und auf dieser Grundlage der Betreuungsaufwand zu ermitteln. (T3); nur T2; Veröff: SZ 2007/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089224

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19951114_OGH0002_010OBS00204_9500000_003