Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 12. 8. 1991 bei einem Verkehrsunfall, der von einem Versicherungsnehmer der beklagten Partei allein verschuldet wurde, verletzt. Mit der am 10. 2. 1993 gegen den Lenker und Halter des Gegenfahrzeuges sowie die beklagte Partei als dessen Haftpflichtversicherer beim Landesgericht Klagenfurt zu 29 Cg 18/93k eingebrachten Klage machte der Kläger ua seinen Verdienstentgang mit S 114.890,96 geltend, wobei er selbst das von ihm in der Zeit vom 1. 4. 1992 bis 27. 12. 1992 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von S 77.650,20, sowie die in der Zeit vom 28. 12. bis 31. 12. 1992 bezogene Notstandshilfe in Höhe von S 879,60 abzog. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 29. 3. 1993 wurde den beklagten Parteien gegenüber festgestellt, dass sie dem Kläger für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 12. 8. 1991 zur Gänze zu haften haben, wobei die Haftung der hier beklagten Partei mit der Versicherungssumme für den PKW ihres Versicherungsnehmers begrenzt wurde. Mit Endurteil vom 27. 7. 1993 wurden die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Kläger S 144.411,42 samt Staffelzinsen zu bezahlen, wobei sein Verdienstentgang mit S 79.411,42 errechnet wurde. Dabei waren dem Kläger folgende Leistungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf seinen Verdienstentgang angerechnet worden:
Entgeltfortzahlung 1. 9. bis 6. 10. 1991 S 13.139,34
Krankengeld vom 7. 10. bis 31. 12. 1991 S 34.790,20
Krankengeld vom 1. 1. bis 30. 3. 1992 S 40.435,20
Arbeitslosengeld vom 1. 4. bis 27. 12. 1992 S 78.210,60
Notstandshilfe vom 28. bis 31. 12. 1992 S 879,60
zusammen S 167.454,94
Gegen dieses Urteil wurde von der klagenden Partei bloß ein Kostenrekurs erhoben.
Mit Schreiben des Klagevertreters vom 24. 1. 1994 begehrte der Kläger von der beklagten Partei für das Jahr 1993 unter Bezugnahme auf dieses Urteil einen Verdienstentgang in Höhe von S 143.661,20. Die beklagte Partei beantwortete dieses Schreiben am 2. 2. 1994 ua dahingehend, dass im Sinne des Urteils des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. 7. 1993 die Notstandshilfe abzuziehen sei. Mit weiterem Schreiben vom 25. 2. 1994 errechnete die beklagte Partei dementsprechend den Verdienstentgang des Klägers für 1993 mit S 107.566,78 neu, wobei Leistungen der Arbeitsmarktverwaltung in Höhe von S 58.081,70 abgezogen wurden.
Mit Schreiben des Klagevertreters vom 23. 1. 1995 wurde der Verdienstentgang für das Jahr 1994 mit S 114.491,90 geltend gemacht, wobei die empfangene Notstandshilfe in der Höhe von S 73.925,30 bereits als anspruchsmindernd abgezogen wurde.
Mit Schreiben des Klagevertreters vom 9. 1. 1996 wurde der Verdienstentgang für das Jahr 1995 mit S 160.719,60 errechnet, wobei die vom Kläger in diesem Zeitraum bezogene Notstandshilfe zuzüglich Krankengeld in Höhe von S 36.242 wiederum angerechnet wurde. Die beklagte Partei beantwortete dieses Schreiben am 18. 1. 1996 ua dahingehend, dass sie den Klagevertreter bei der Berechnung der von seinem Mandanten empfangenen Leistungen auf einen Irrtum insoweit hinwies, als nach den Unterlagen der beklagten Partei die Notstandshilfe richtigerweise S 64.780,80 und das Krankengeld S 15.439,80 betragen habe.
Am 17. 2. 1997 gab der Klagevertreter die Verdienstentgangansprüche des Klägers für das Jahr 1996 wiederum unter Selbstabzug ua der empfangenen Notstandshilfe (S 226,70) samt AMS-Beihilfe (S 10.325,80) mit insgesamt S 206.336,54 bekannt.
Erstmals mit Schreiben vom 20. 2. 1997 teilte der Klagevertreter der beklagten Partei mit, dass diese beiden zuletzt genannten Abzüge "irrtümlich" erfolgt und "nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht anrechnungsfähig" seien.
Dieses Schreiben wurde von der beklagten Partei am 14. 3. 1997 ablehnend beantwortet, da "die Notstandshilfe unseres Erachtens auf den Verdienstentgang anzurechnen ist."
Dass die beklagte Partei den wegen der Notstandshilfe und AMS-Beihilfe abgezogenen Betrag in Höhe von S 10.525,50 (für 1996) nachträglich an den Kläger oder dessen Vertreter überwies, konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden.
Mit der am 27. 8. 1998 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der beklagten Partei die Nachzahlung des in den Jahren 1993 bis 1995 zu Unrecht vom Verdienstentgang wegen der erhaltenen Notstandshilfe abgezogenen Betrages von insgesamt S 196.787,80 s.A. Bis zum Jahr 1996 seien beide Parteien auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt (im Vorverfahren) irrtümlich davon ausgegangen, dass die Notstandshilfe auf den Verdienstentgang anzurechnen sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des der Höhe nach unstrittigen Klagebegehrens. Der Verdienstentgang des Klägers für die Jahre 1993 bis 1995 sei auf Grund der gepflogenen Berechnung verglichen worden. Einen allfälligen Irrtum des Klägers habe sie nicht veranlasst. Überdies erhob die beklagte Partei einen Verjährungseinwand.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach herrschender Rechtsprechung sei zwar die Notstandshilfe nicht als Vorteil im Sinne des § 1312 ABGB anzurechnen. Die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung (sowohl bezüglich eines einseitigen Irrtums des Klägers nach § 871 ABGB als auch für einen gemeinsamen Irrtum beider Streitteile) seien aber nicht gegeben.Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach herrschender Rechtsprechung sei zwar die Notstandshilfe nicht als Vorteil im Sinne des Paragraph 1312, ABGB anzurechnen. Die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung (sowohl bezüglich eines einseitigen Irrtums des Klägers nach Paragraph 871, ABGB als auch für einen gemeinsamen Irrtum beider Streitteile) seien aber nicht gegeben.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes teilweise dahin ab, dass die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei S 64.780,80 samt 4 % Zinsen seit 3. 3. 1998 zu zahlen; das Mehrbegehren von S 132.007 samt 4 % Zinsen seit 3. 3. 1998 blieb abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
Abweichend vom Erstgericht bejahte das Berufungsgericht das Vorliegen eines gemeinsamen Irrtums der Parteien, der nach der Rechtsprechung den Fällen des § 871 ABGB gleichstehe. Allerdings sei der Einwand der Verjährung der beklagten Partei überwiegend berechtigt. Hier gehe es nicht um die Rückabwicklung eines zeitgerecht wegen Irrtums aufgehobenen Vertrages, sondern um die Aufhebung des Vertrages selbst, wofür die dreijährige Verjährungsfrist ab Vertragsabschluss gelte, der bezüglich des Verdienstentganges 1993 jedenfalls im Laufe des Jahres 1994 liege und bezüglich des Verdienstentganges 1994 im Jahre 1995. Die Beklagte habe bei Geltendmachung des Verdienstentganganspruches durch den Kläger für das Jahr 1993 durch den Hinweis auf die im Urteil des Vorprozesses vorgenommene Anrechnung den Irrtum des Klägers auch veranlasst. Der Berufung des Klägers sei somit in Ansehung des infolge eines Irrtums beider Parteien wegen des Abzuges der Notstandsunterstützung vom Verdienstentgang für das Jahr 1995 von S 64.780,80 zu niedrig vereinbarten Verdienstentganges Folge zu geben, im Übrigen jedoch das Klagemehrbegehren zufolge eingetretener Verjährung abzuweisen.Abweichend vom Erstgericht bejahte das Berufungsgericht das Vorliegen eines gemeinsamen Irrtums der Parteien, der nach der Rechtsprechung den Fällen des Paragraph 871, ABGB gleichstehe. Allerdings sei der Einwand der Verjährung der beklagten Partei überwiegend berechtigt. Hier gehe es nicht um die Rückabwicklung eines zeitgerecht wegen Irrtums aufgehobenen Vertrages, sondern um die Aufhebung des Vertrages selbst, wofür die dreijährige Verjährungsfrist ab Vertragsabschluss gelte, der bezüglich des Verdienstentganges 1993 jedenfalls im Laufe des Jahres 1994 liege und bezüglich des Verdienstentganges 1994 im Jahre 1995. Die Beklagte habe bei Geltendmachung des Verdienstentganganspruches durch den Kläger für das Jahr 1993 durch den Hinweis auf die im Urteil des Vorprozesses vorgenommene Anrechnung den Irrtum des Klägers auch veranlasst. Der Berufung des Klägers sei somit in Ansehung des infolge eines Irrtums beider Parteien wegen des Abzuges der Notstandsunterstützung vom Verdienstentgang für das Jahr 1995 von S 64.780,80 zu niedrig vereinbarten Verdienstentganges Folge zu geben, im Übrigen jedoch das Klagemehrbegehren zufolge eingetretener Verjährung abzuweisen.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil "in der Frage der Beachtung eines gemeinsamen Irrtums eine erhebliche Frage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gesehen" werde.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil "in der Frage der Beachtung eines gemeinsamen Irrtums eine erhebliche Frage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gesehen" werde.
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionen beider Parteien; während die klagende Partei die Abänderung des bekämpften Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung begehrt, strebt die beklagte Partei deren gänzliche Abweisung an. Beide Parteien haben auch hilfsweise Aufhebungsanträge gestellt sowie wechselseitige Revisionsbeantwortungen erstattet.