Begründung:
Am 21. 6. 1994 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem Moped sowie die Drittbeklagte als Lenkerin des dem Zweitbeklagten gehörenden und bei der erstbeklagten Partei versicherten PKW beteiligt waren. Das Alleinverschulden an dem Unfall trifft die Drittbeklagte.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin ua die Zahlung eines Schmerzengeldes von S 1,200.000.
Die beklagten Parteien brachten dazu vor, die Klägerin habe keinen Sturzhelm getragen, sondern nur einen Radhelm, der ihr vom Kopf geflogen sei, weil er nicht ordnungsgemäß befestigt war. Erst dadurch hätten die schweren Kopfverletzungen entstehen können. Schon allein aus diesem Grunde sei das Schmerzengeld, das auch zu hoch bemessen sei, um ein Viertel zu reduzieren.
Das Erstgericht sprach der Klägerin ein Schmerzengeld von S 916.667 zu, wobei es insoweit im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Die Klägerin trug während der Fahrt keinen Motorradhelm, sondern einen Radfahrhelm. Der Verschluß des Helmes war aber nicht geschlossen, weshalb er während des Sturzes vom Kopf geschleudert wurde.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung, das primäre Koma ging in ein apallisches Syndrom über. Ihr Leidenszustand wurde durch die Aspiration von Blut am Unfallstag mit einer fehlenden Durchlüftung des linken Lungenunterlappens kompliziert, weshalb eine Bronchoskopie mit Lungenlavage durchgeführt werden mußte. Weiters litt sie an längerdauernden Atemstörungen, es mußte zur Nahrungsaufnahme eine Magensonde angelegt werden. Es zeigte sich auch eine beginnende Niereninsuffizienz mit eingeschränkter Nierenfunktion und Verminderung der Harnproduktion. Außerdem bestanden einige Knochenbrüche sowie eine Milzruptur.
Hätte die Klägerin beim Sturz einen gut sitzenden und passenden Helm getragen, so wäre vor allem der Schädelbruch höchstwahrscheinlich unterblieben. Die Verletzungsintensität mit all ihren Folgen hätte um etwa ein Drittel vermindert werden können. Es konnte aber nicht festgestellt werden, ob dann das apallische Syndrom nicht eingetreten wäre und die Klägerin bewußt Schmerzen empfände.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß ein Schmerzengeld in der Höhe von S 1,000.000 angemessen sei. Davon stünden der Klägerin zwei Drittel, also S 666.667 ungekürzt zu. Vom restlichen Drittel müsse sie sich einen 25 %igen Abzug wegen Verletzung der Helmpflicht gefallen lassen, sodaß ihr noch weitere S 250.000 verblieben, was ein Gesamtschmerzengeld von S 916.667 rechtfertige.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Schmerzengeldes dahin ab, daß der Klägerin nur ein solches in der Höhe von S 800.000 zugesprochen wurde; es sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schmerzengeld führte das Berufungsgericht aus, nach Art IV Abs 1 der 4. KFG-Novelle sei auch der Lenker eines Mopeds zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Verpflichtung begründe bezüglich des Schmerzengeldanspruchs ein Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB. Dieses sei aber so weit nicht gegeben, als der Geschädigte nachweise, daß die Folgen in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wären. Die Behauptungs- und Beweislast treffe den Geschädigten. Hier habe die Klägerin nicht bestimmt nachweisen können, welche ihrer Verletzungen auch mit einem entsprechenden Sturzhelm eingetreten wären. Berücksichtige man, daß die schweren Kopfverletzungen und deren Folgen im Vordergrund stehen und alle anderen Verletzungen weit überwiegen, der Sturzhelm aber gerade Kopfverletzungen zu vermeiden oder zu verringern geeignet sei, könne nicht gesagt werden, in welchem Ausmaß die Klägerin auch bei Tragen eines richtigen Sturzhelmes Verletzungen und Verletzungsfolgen erlitten hätte. Ein entsprechender Nachweis sei ihr daher nicht gelungen. Da aber durch einen richtigen Sturzhelm sicher nicht sämtliche Verletzungen vermieden worden wären, sei dies durch Kürzung des Schmerzengeldes statt um 25 % um nur 20 % zu berücksichtigen. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Schmerzengeld in der Höhe von S 800.000.Zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schmerzengeld führte das Berufungsgericht aus, nach Artikel römisch vier, Absatz eins, der 4. KFG-Novelle sei auch der Lenker eines Mopeds zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Verpflichtung begründe bezüglich des Schmerzengeldanspruchs ein Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB. Dieses sei aber so weit nicht gegeben, als der Geschädigte nachweise, daß die Folgen in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wären. Die Behauptungs- und Beweislast treffe den Geschädigten. Hier habe die Klägerin nicht bestimmt nachweisen können, welche ihrer Verletzungen auch mit einem entsprechenden Sturzhelm eingetreten wären. Berücksichtige man, daß die schweren Kopfverletzungen und deren Folgen im Vordergrund stehen und alle anderen Verletzungen weit überwiegen, der Sturzhelm aber gerade Kopfverletzungen zu vermeiden oder zu verringern geeignet sei, könne nicht gesagt werden, in welchem Ausmaß die Klägerin auch bei Tragen eines richtigen Sturzhelmes Verletzungen und Verletzungsfolgen erlitten hätte. Ein entsprechender Nachweis sei ihr daher nicht gelungen. Da aber durch einen richtigen Sturzhelm sicher nicht sämtliche Verletzungen vermieden worden wären, sei dies durch Kürzung des Schmerzengeldes statt um 25 % um nur 20 % zu berücksichtigen. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Schmerzengeld in der Höhe von S 800.000.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihr ein weiterer Schmerzengeldbetrag von S 116.667 sA zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.