Rechtssatz RS0084283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084283
Entscheidungsdatum
15.11.2007
Norm
ASVG §105a
OFG §5a Abs2
Rechtssatz
Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach § 105 a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss, wobei die Häufigkeit, in welcher die lebensnotwendigen Verrichtungen, die der Pensionist nicht selbst ausführen kann und die in seinem Lebenskreis üblicherweise vorkommen, und der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nach den Grundsätzen des § 273 ZPO zu ermitteln sind. (Fallen notwendige Verrichtungen nur ca einmal pro Woche bzw in größeren Zeitabständen und keinesfalls täglich an ((zB Großwäsche)) sind die Voraussetzungen des § 105 a ASVG nicht erfüllt.Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach Paragraph 105, a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss, wobei die Häufigkeit, in welcher die lebensnotwendigen Verrichtungen, die der Pensionist nicht selbst ausführen kann und die in seinem Lebenskreis üblicherweise vorkommen, und der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nach den Grundsätzen des Paragraph 273, ZPO zu ermitteln sind. (Fallen notwendige Verrichtungen nur ca einmal pro Woche bzw in größeren Zeitabständen und keinesfalls täglich an ((zB Großwäsche)) sind die Voraussetzungen des Paragraph 105, a ASVG nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 116/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 10 ObS 116/90
- 10 ObS 192/90
Entscheidungstext OGH 08.05.1990 10 ObS 192/90
nur: Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach § 105 a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss. (T1)
- 10 ObS 204/95
Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 204/95
nur T1; Veröff: SZ 68/215
- 10 ObS 258/00i
Entscheidungstext OGH 16.01.2001 10 ObS 258/00i
Vgl auch; nur: Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach § 105 a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss, wobei der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nach den Grundsätzen des § 273 ZPO zu ermitteln ist. (T2) Beisatz: Hier: Anspruch auf Pflegegeld nach § 5a Abs 2 OFG. (T3)
- 2 Ob 190/07s
Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 190/07s
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/178
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084283
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00116_9000000_001