Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuß nach § 105 a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuß, wobei die Häufigkeit, in welcher die lebensnotwendigen Verrichtungen, die der Pensionist nicht selbst ausführen kann und die in seinem Lebenskreis üblicherweise vorkommen, und der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nachEin Anspruch auf Hilflosenzuschuß nach Paragraph 105, a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuß, wobei die Häufigkeit, in welcher die lebensnotwendigen Verrichtungen, die der Pensionist nicht selbst ausführen kann und die in seinem Lebenskreis üblicherweise vorkommen, und der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nach
den Grundsätzen des § 273 ZPO zu ermitteln sind (SSV-NF 1/46 = SZden Grundsätzen des Paragraph 273, ZPO zu ermitteln sind (SSV-NF 1/46 = SZ
60/223; JBl 1988, 64; SSV-NF 2/44, 2/132 = EvBl 1989/91 ua). Diese Einschätzung kann daher im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überprüft werden. Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang ein Anspruchwerber tatsächlich fremde Hilfe in Anspruch nimmt, sondern vielmehr darauf, inwieweit solche Hilfe nach dessen körperlichem und geistigem Zustand auch unbedingt erforderlich ist.
Nach den Feststellungen bedarf die Klägerin, die sich Brot, Backwaren, Mehl und "gewisse" Lebensmittel (und nach ihrer Parteiaussage offenbar auch Milch, Wurst und Butter) in der nur 5 Gehminuten entfernten Bäckerei täglich selbst besorgen kann, für größere Einkaufsfahrten in das mit dem Autobus in wenigen Minuten erreichbare Bischofshofen fremder Hilfe; dies allerdings nicht, wie das Berufungsgericht annahm, zweimal, sondern nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes höchstens einmal in der Woche, weil die Klägerin Einkäufe bis zu einem Gewicht von maximal 2 kg auch dort selbst erledigen kann. Ferner benötigt die Klägerin fremde Hilfe zur gründlichen Reinigung der Wohnung und zum Waschen der Großwäsche; diese Arbeiten fallen aber nur in größeren Zeitabstände und keinesfalls täglich an und vermögen auch im Zusammenhang mit den geschilderten Einkaufsfahrten den Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht zu begründen (vgl SSV-NF 2/12, 2/132 ua). Heizmaterial wird nur in den Wintermonaten benötigt und vielfach kostenlos zugeliefert, sodaß auch die für das Tragen des Heizmaterials in denNach den Feststellungen bedarf die Klägerin, die sich Brot, Backwaren, Mehl und "gewisse" Lebensmittel (und nach ihrer Parteiaussage offenbar auch Milch, Wurst und Butter) in der nur 5 Gehminuten entfernten Bäckerei täglich selbst besorgen kann, für größere Einkaufsfahrten in das mit dem Autobus in wenigen Minuten erreichbare Bischofshofen fremder Hilfe; dies allerdings nicht, wie das Berufungsgericht annahm, zweimal, sondern nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes höchstens einmal in der Woche, weil die Klägerin Einkäufe bis zu einem Gewicht von maximal 2 kg auch dort selbst erledigen kann. Ferner benötigt die Klägerin fremde Hilfe zur gründlichen Reinigung der Wohnung und zum Waschen der Großwäsche; diese Arbeiten fallen aber nur in größeren Zeitabstände und keinesfalls täglich an und vermögen auch im Zusammenhang mit den geschilderten Einkaufsfahrten den Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht zu begründen vergleiche SSV-NF 2/12, 2/132 ua). Heizmaterial wird nur in den Wintermonaten benötigt und vielfach kostenlos zugeliefert, sodaß auch die für das Tragen des Heizmaterials in den
2. Stock erforderliche Hilfe, welche bei Anlegung eines kleinen Vorrates ebenfalls nicht täglich geleistet werden muß, den monatlichen Durchschnittsbedarf nach fremder Hilfe nicht wesentlich erhöht. Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist mit Sicherheit auszuschließen, daß die insgesamt aufzuwendenden notwendigen Kosten auch nur annähernd die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen.
Da Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG nicht vorliegt, war das Klagebegehren abzuweisen.Da Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 105, a ASVG nicht vorliegt, war das Klagebegehren abzuweisen.