Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässige und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässige und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:
Gemäß § 4 EinstV ist die Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei Durchführung der in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung genannten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Die Bestimmung hat hiebei Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist (arg.: "Anleitung und Beaufsichtigung... bei der Verrichtung"; SSV-NF 9/66 = SZ 68/137). Der bei der Klägerin erforderliche Lern-, Beobachtungs- und Betreuungsaufwand ist allerdings unter keine der in § 1 genannten Betreuungs- und der in § 2 aufgezählten Hilfsverrichtungen zu subsumieren. § 2 scheidet aus, weil es sich bei den in Abs 2 dieser Stelle aufgezählten Verrichtungen - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes - um eine taxative (Pfeil, Pflegevorsorge 178; derselbe, BPGG 83; 10 ObS 2393/96a, 10 ObS 2452/96b), also nicht erweiterbare Aufzählung mit fixen Pauschalwerten (10 ObS 2080/96x) handelt. § 1 scheidet aus, weil - wie sich aus der (demonstrativen [arg.: "insbesondere"]: SSV-NF 9/75, 10 ObS 2393/96a) Aufzählung des Leistungskataloges (speziell in Abs 2) ergibt - hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten.Gemäß Paragraph 4, EinstV ist die Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 dieser Verordnung genannten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Die Bestimmung hat hiebei Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist (arg.: "Anleitung und Beaufsichtigung... bei der Verrichtung"; SSV-NF 9/66 = SZ 68/137). Der bei der Klägerin erforderliche Lern-, Beobachtungs- und Betreuungsaufwand ist allerdings unter keine der in Paragraph eins, genannten Betreuungs- und der in Paragraph 2, aufgezählten Hilfsverrichtungen zu subsumieren. Paragraph 2, scheidet aus, weil es sich bei den in Absatz 2, dieser Stelle aufgezählten Verrichtungen - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes - um eine taxative (Pfeil, Pflegevorsorge 178; derselbe, BPGG 83; 10 ObS 2393/96a, 10 ObS 2452/96b), also nicht erweiterbare Aufzählung mit fixen Pauschalwerten (10 ObS 2080/96x) handelt. Paragraph eins, scheidet aus, weil - wie sich aus der (demonstrativen [arg.: "insbesondere"]: SSV-NF 9/75, 10 ObS 2393/96a) Aufzählung des Leistungskataloges (speziell in Absatz 2,) ergibt - hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten.
In der Entscheidung 10 ObS 2323/96a hat der Senat erst jüngst hiezu ausgeführt, daß es sich hiebei "um zumindest im weiteren Sinne lebenswichtige Verrichtungen nicht medizinischer Art handeln muß" (so auch Pfeil, Pflegevorsorge 107 f und BPGG 80). Der vom Gesetzgeber des BPGG in Verbindung mit der EinstV verfolgte Zweck besteht danach - wie bereits das Berufungsgericht hervorgehoben hat - darin, den betroffenen Personen durch Gewährung entsprechender Hilfestellung im persönlichen und sachlichen Lebensbereich zu einer menschenwürdigen Existenz (arg.: "Verwahrlosung") zu verhelfen, wobei mit Existenzsicherung nicht eine wirtschaftliche Existenz (also etwa besseres Fortkommen) gemeint ist. Die hier der Klägerin zugeführten Betreuungs- und Hilfeleistungen als rein psychische Unterstützungsmaßnahmen zur Bildungsförderung einerseits und Aggressionsdämpfung im mitmenschlichen Umgang andererseits können darunter nicht subsumiert werden. Die bei der Klägerin erforderlichen Maßnahmen sind aber auch nicht den (grundsätzlich erweiterbaren) Leistungen des § 1 "gleichzusetzen". Spezielle Lernhilfe und -förderung sind nicht als existenzsichernde Maßnahme weder im Sinne des BPGG noch der EinstV anzusehen. Andernfalls könnte unter Umständen auch jede sonstige Lern- und Nachhilfe bei lern- und auffassungsschwachen (-gestörten) Schülern/innen Pflegegeld auslösen; (bloßer) Bildungsfortschritt ist - nach Wortlaut und Zielsetzung (§ 6 ABGB) des Gesetz- wie auch des Verordnungsgebers - nicht Gegenstand eines Pflegegeldanspruches.In der Entscheidung 10 ObS 2323/96a hat der Senat erst jüngst hiezu ausgeführt, daß es sich hiebei "um zumindest im weiteren Sinne lebenswichtige Verrichtungen nicht medizinischer Art handeln muß" (so auch Pfeil, Pflegevorsorge 107 f und BPGG 80). Der vom Gesetzgeber des BPGG in Verbindung mit der EinstV verfolgte Zweck besteht danach - wie bereits das Berufungsgericht hervorgehoben hat - darin, den betroffenen Personen durch Gewährung entsprechender Hilfestellung im persönlichen und sachlichen Lebensbereich zu einer menschenwürdigen Existenz (arg.: "Verwahrlosung") zu verhelfen, wobei mit Existenzsicherung nicht eine wirtschaftliche Existenz (also etwa besseres Fortkommen) gemeint ist. Die hier der Klägerin zugeführten Betreuungs- und Hilfeleistungen als rein psychische Unterstützungsmaßnahmen zur Bildungsförderung einerseits und Aggressionsdämpfung im mitmenschlichen Umgang andererseits können darunter nicht subsumiert werden. Die bei der Klägerin erforderlichen Maßnahmen sind aber auch nicht den (grundsätzlich erweiterbaren) Leistungen des Paragraph eins, "gleichzusetzen". Spezielle Lernhilfe und -förderung sind nicht als existenzsichernde Maßnahme weder im Sinne des BPGG noch der EinstV anzusehen. Andernfalls könnte unter Umständen auch jede sonstige Lern- und Nachhilfe bei lern- und auffassungsschwachen (-gestörten) Schülern/innen Pflegegeld auslösen; (bloßer) Bildungsfortschritt ist - nach Wortlaut und Zielsetzung (Paragraph 6, ABGB) des Gesetz- wie auch des Verordnungsgebers - nicht Gegenstand eines Pflegegeldanspruches.
Demgemäß wurde auch schon bisher vom Obersten Gerichtshof ein aus § 4 EinstV abgeleiteter Betreuungsaufwand nur in jenen Fällen zuerkannt, in denen es sich um Betroffene handelte, die aufgrund psychischer Leidenszustände der Betreuung für gewisse (lebens)notwendige Tätigkeiten zur (körperlichen) Pflege ihrer Person oder zur Instandhaltung ihres Haushaltes oder zur selbständigen Nahrungsbereitung bedurften (SSV-NF 9/66 = SZ 68/137, 10 ObS 2004/96w, 10 ObS 2410/96a). Die Entscheidung steht damit auch nicht in Widerspruch mit jener zu 10 ObS 2452/96b, weil beim dortigen (im 11. Lebensjahr stehenden) Kläger aufgrund seines leichtgradigen Entwicklungsrückstandes im seelischen und geistigen Bereich gegenüber altersgemäß entwickelten und gesunden Kindern - anders als bei der Klägerin im hier zu beurteilenden Fall - eine vermehrte Hilfe und Beaufsichtigung bei der Körperreinigung, bei der Verrichtung der Notdurft mit anschließender Körperreinigung sowie vermehrte Hilfe und Anleitung beim An- und Auskleiden gegeben waren. In dieser Sozialrechtssache konnte jedoch ein (zusätzlicher) Betreuungsaufwand für die Schulwegbegleitung - welcher dort wie hier mit der Gefährdung der Fortentwicklung des Kindes durch Hintanhaltung der mit einem Schulbesuch einhergehenden Bildungsmöglichkeit zu begründen versucht wurde - gleichfalls keine Berücksichtigung in den Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegegeld finden.Demgemäß wurde auch schon bisher vom Obersten Gerichtshof ein aus Paragraph 4, EinstV abgeleiteter Betreuungsaufwand nur in jenen Fällen zuerkannt, in denen es sich um Betroffene handelte, die aufgrund psychischer Leidenszustände der Betreuung für gewisse (lebens)notwendige Tätigkeiten zur (körperlichen) Pflege ihrer Person oder zur Instandhaltung ihres Haushaltes oder zur selbständigen Nahrungsbereitung bedurften (SSV-NF 9/66 = SZ 68/137, 10 ObS 2004/96w, 10 ObS 2410/96a). Die Entscheidung steht damit auch nicht in Widerspruch mit jener zu 10 ObS 2452/96b, weil beim dortigen (im 11. Lebensjahr stehenden) Kläger aufgrund seines leichtgradigen Entwicklungsrückstandes im seelischen und geistigen Bereich gegenüber altersgemäß entwickelten und gesunden Kindern - anders als bei der Klägerin im hier zu beurteilenden Fall - eine vermehrte Hilfe und Beaufsichtigung bei der Körperreinigung, bei der Verrichtung der Notdurft mit anschließender Körperreinigung sowie vermehrte Hilfe und Anleitung beim An- und Auskleiden gegeben waren. In dieser Sozialrechtssache konnte jedoch ein (zusätzlicher) Betreuungsaufwand für die Schulwegbegleitung - welcher dort wie hier mit der Gefährdung der Fortentwicklung des Kindes durch Hintanhaltung der mit einem Schulbesuch einhergehenden Bildungsmöglichkeit zu begründen versucht wurde - gleichfalls keine Berücksichtigung in den Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegegeld finden.
Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.