Rechtssatz RS0107452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107452
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in § 1 EinstV (speziell in Abs 2) ergibt sich, daß hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten. Betreuungsleistungen und Hilfeleistungen als rein psychische Unterstützungsmaßnahmen zur Bildungsförderung einerseits und Aggressionsdämpfung im mitmenschlichen Umgang andererseits können darunter nicht subsumiert werden. Solche Maßnahmen sind aber auch nicht den (grundsätzlich erweiterbaren) Leistungen des § 1 "gleichzusetzen".Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in Paragraph eins, EinstV (speziell in Absatz 2,) ergibt sich, daß hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten. Betreuungsleistungen und Hilfeleistungen als rein psychische Unterstützungsmaßnahmen zur Bildungsförderung einerseits und Aggressionsdämpfung im mitmenschlichen Umgang andererseits können darunter nicht subsumiert werden. Solche Maßnahmen sind aber auch nicht den (grundsätzlich erweiterbaren) Leistungen des Paragraph eins, "gleichzusetzen".
Entscheidungstexte
- 10 ObS 9/97i
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 9/97i
- 10 ObS 102/98t
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 102/98t
Vgl auch; nur: Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in § 1 EinstV (speziell in Abs 2) ergibt sich, daß hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten. (T1)
- 10 ObS 107/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 ObS 107/23t
vgl; nur T1
Beisatz: Bei der Beobachtung und Protokollierung von epileptischen Anfällen handelt es sich nicht um eine Betreuungsverrichtung, weil das bloße Beobachten und Protokollieren keine körperlich/physische Verrichtung ist, ohne die das pflegebedürftige Kind der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107452
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_010OBS00009_97I0000_001