Rechtssatz RS0107453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107453
Entscheidungsdatum
28.01.1997
Rechtssatz
Spezielle Lernhilfe und Lernförderung sind nicht als existenzsichernde Maßnahme weder im Sinne des BPGG noch der EinstV anzusehen. (Bloßer) Bildungsfortschritt ist - nach Wortlaut und Zielsetzung (§ 6 ABGB) des Gesetzgebers wie auch des Verordnungsgebers - nicht Gegenstand eines Pflegegeldanspruches.Spezielle Lernhilfe und Lernförderung sind nicht als existenzsichernde Maßnahme weder im Sinne des BPGG noch der EinstV anzusehen. (Bloßer) Bildungsfortschritt ist - nach Wortlaut und Zielsetzung (Paragraph 6, ABGB) des Gesetzgebers wie auch des Verordnungsgebers - nicht Gegenstand eines Pflegegeldanspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107453
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_010OBS00009_97I0000_002