Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Kläger ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Kläger ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die Bemessung des angemessenen Schmerzengeldes ist nach freier richterlicher Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Bei der Bemessung sind unter anderem die Dauer und die Schwere der Verletzung, die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes sowie die Art und Stärke der Schmerzen zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0031415 mwN ebenso RIS-Justiz RS0031474 mwN; Reischauer in Rummel, § 1325, Rz 45). Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Schmerzengeldes stellt die konkrete Bemessung im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0042887 mwN; EFSlg 73.022).Die Bemessung des angemessenen Schmerzengeldes ist nach freier richterlicher Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Bei der Bemessung sind unter anderem die Dauer und die Schwere der Verletzung, die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes sowie die Art und Stärke der Schmerzen zu berücksichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0031415 mwN ebenso RIS-Justiz RS0031474 mwN; Reischauer in Rummel, Paragraph 1325,, Rz 45). Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Schmerzengeldes stellt die konkrete Bemessung im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0042887 mwN; EFSlg 73.022).
Die in der Revision vorrangig relevierte Ansicht, dass Schmerzengeldansprüche auch aufgrund des „verfrühten Todes" zustehen müsse, wurde vor allem von Greiter (FS Kohlegger, S 243 ff; AnwBl 2001, 274) vertreten. Danach gebühre dem Verletzten eine „Entschädigung für den verfrühten Tod" und müsse dieser Schmerzengeldbetrag etwa aus der noch zu erwartenden hypothetischen Lebenszeit berechnet werden. Diese Ansicht hat aber der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. 3. 2005 zu 2 Ob 55/04h mangels gesetzlicher Deckung bereits ausführlich begründet abgelehnt (ähnlich auch schon OGH 2 Ob 314/02 zu einem 67-jährigen Verletzten, der eine Querschnittlähmung ab C5 erlitt, ebenfalls in eine reaktive Depression fiel und nach 10 Monaten verstarb - Schmerzengeldbetrag von 1,2 Mio ATS- auch zum Unterschied in der Schmerzengeldbemessung, ob ein qualvoller Leidenszustand ein ganzes restliches Leben oder nur einige Monate zu ertragen ist; vgl auch Danzl in Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8, S 191).Die in der Revision vorrangig relevierte Ansicht, dass Schmerzengeldansprüche auch aufgrund des „verfrühten Todes" zustehen müsse, wurde vor allem von Greiter (FS Kohlegger, S 243 ff; AnwBl 2001, 274) vertreten. Danach gebühre dem Verletzten eine „Entschädigung für den verfrühten Tod" und müsse dieser Schmerzengeldbetrag etwa aus der noch zu erwartenden hypothetischen Lebenszeit berechnet werden. Diese Ansicht hat aber der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. 3. 2005 zu 2 Ob 55/04h mangels gesetzlicher Deckung bereits ausführlich begründet abgelehnt (ähnlich auch schon OGH 2 Ob 314/02 zu einem 67-jährigen Verletzten, der eine Querschnittlähmung ab C5 erlitt, ebenfalls in eine reaktive Depression fiel und nach 10 Monaten verstarb - Schmerzengeldbetrag von 1,2 Mio ATS- auch zum Unterschied in der Schmerzengeldbemessung, ob ein qualvoller Leidenszustand ein ganzes restliches Leben oder nur einige Monate zu ertragen ist; vergleiche auch Danzl in Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8, S 191).
Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis vom 1. 3. 2005 zu 2 Ob 55/04 h folgendes ausgeführt (Hervorhebung nicht im Original):
„Nach der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofes besteht ein Schmerzengeldanspruch nach § 1325 ABGB unabhängig davon, ob der Verletzte Schmerzen empfinden kann oder nicht (6 Ob 535/1558/92; ZVR 2000/54 mwN). Diese Rechtsprechung wurde von einem Großteil der Lehre gebilligt (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 11/23; Karner, Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung [1999] 123 ff [139]; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8, 98 ff; krit Harrer in Schwimann ABGB2, Rz 78 zu § 1325; Ch. Huber, Antithesen zum Schmerzengeld ohne Schmerzen - Bemerkungen zur objektiv-abstrakten und subjektiv-konkreten Schadensberechnung, ZVR 2000, 218 ff).„Nach der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofes besteht ein Schmerzengeldanspruch nach Paragraph 1325, ABGB unabhängig davon, ob der Verletzte Schmerzen empfinden kann oder nicht (6 Ob 535/1558/92; ZVR 2000/54 mwN). Diese Rechtsprechung wurde von einem Großteil der Lehre gebilligt (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 11/23; Karner, Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung [1999] 123 ff [139]; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8, 98 ff; krit Harrer in Schwimann ABGB2, Rz 78 zu Paragraph 1325,; Ch. Huber, Antithesen zum Schmerzengeld ohne Schmerzen - Bemerkungen zur objektiv-abstrakten und subjektiv-konkreten Schadensberechnung, ZVR 2000, 218 ff).
Davon ausgehend wurde in der Literatur gefordert, auch getöteten (Unfall-)Opfern (ihren Rechtsnachfolgern) schon nach geltender Rechtslage eine „Entschädigung für den verfrühten Tod" zuzuerkennen (Greiter, Schmerzengeld für ein verkürztes Leben in FS Kohlegger [2001], 239 ff; ders AnwBl 2001, 274 und 2002, 448 f; ders in 15. Österreichischer Juristentag in Innsbruck ÖJZ 2004, 179; Prisching, Immaterieller Schadenersatz in Österreich und den USA [2003], 58).
Der überwiegende Teil des Schrifttums vertritt aber den Standpunkt, dass auf Grund der geltenden Rechtslage ein derartiger Anspruch nicht besteht. Karner/Koziol (Der Ersatz ideellen Schadens im österreichischen Recht und seine Reform, 15. ÖJT II/1 [2003], 67 ff) begründen ihre in den Gutachten ausgesprochene Auffassung mit der Höchstpersönlichkeit und damit Unvererblichkeit des Rechtsgutes „Leben" (aaO 69). Mit der Anerkennung eines derartigen Ersatzanspruches bei Tötung würde dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, dass das vernichtete Rechtsgut mit der Person untrennbar verbunden und damit eben auch sein Ende mit dem Untergang der Person verknüpft ist. Eine Anwendung des Rechtsfortwirkungsgedankens auf Persönlichkeitsgüter ohne Marktwert, die untrennbar mit der Person verbunden seien, mit dem Ergebnis, dass auch bei Tötung Ersatz zuzusprechen sei, könne nach geltendem Recht nicht vertreten werden. In seinem Beitrag, Die Tötung im Schadenersatzrecht, Liber Amicorum Pierre Widmer [2003], 203 ff hat Koziol dargelegt, dass zwar gewichtige Wertungsgesichtspunkte für weitgehende Schadenersatzansprüche bei Tötung sprechen, die Unvererblichkeit von Erwerbsfähigkeit und Recht auf Leben auch nicht logisch zu dem Schluss führen müssen, dass auch keine vererbbaren Ersatzansprüche gegeben sein können (aaO 208) und die Vernichtung der Erwerbsfähigkeit als vermögenswertes Gut im Schadenersatzanspruch der Erben fortwirken kann; doch würde damit doch im Ergebnis ein an sich höchstpersönliches und damit unvererbliches Gut in den Nachlass fallen und damit den Erben ein Vermögenswert zukommen, der ihnen ohne Vernichtung des Vermögensgutes nie zugefallen wäre (aaO 212 f). Daher kann seiner Auffassung nach eine Ausdehnung des Rechtsfortwirkungsgedankens auf Persönlichkeitsgüter ohne Marktwert, die untrennbar mit der Person verbunden sind, mit dem Ergebnis, dass auch bei Tötung Ersatz für die Zeit nach dem Tode zuzusprechen ist, nach geltendem Recht nicht vertreten werden (aaO 213). Auch Danzl (in Danzl/Gutiérres - Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8 191 f mwN; ders, Schmerzengeld im Wandel: Neues zu den Voraussetzungen und zur Höhe des Schmerzengeldanspruchs, SV 2002, 73 [81]) findet keine Grundlagen für einen derartigen Anspruch in der geltenden Rechtslage.
Auch in der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird die Meinung vertreten, dass der Gesetzgeber in der (vergleichbaren) Regelung des § 847 BGB (nunmehr § 253 Abs 2 BGB) weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorgesehen hat (BGHZ 138, 388 = NJW 1998, 2741; Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess24 [2004], 265, Rn 76; Wagner, Ersatz immaterieller Schäden: Bestandaufnahme und europäische Perspektiven, JZ 2004, 319 [325]; Koziol, die Bedeutung des Zeitfaktors bei der Bemessung ideeller Schäden, in FS Hausheer [2002], 597 [602]).Auch in der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird die Meinung vertreten, dass der Gesetzgeber in der (vergleichbaren) Regelung des Paragraph 847, BGB (nunmehr Paragraph 253, Absatz 2, BGB) weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorgesehen hat (BGHZ 138, 388 = NJW 1998, 2741; Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess24 [2004], 265, Rn 76; Wagner, Ersatz immaterieller Schäden: Bestandaufnahme und europäische Perspektiven, JZ 2004, 319 [325]; Koziol, die Bedeutung des Zeitfaktors bei der Bemessung ideeller Schäden, in FS Hausheer [2002], 597 [602]).
Der erkennende Senat schließt sich dieser überwiegenden Lehre an:
Das Schmerzengeld ist nach seiner Zweckbestimmung jene materielle Entschädigung, auf die ein Verletzter zum Ausgleich der durch die Beschädigung insgesamt entstandenen körperlichen und seelischen Schmerzen, der entgangenen Lebensfreude und aller mit den Unfallverletzungen und ihren Folgen verbundenen Unbillen Anspruch hat. Als Maßstab für die Höhe des Schmerzengeldes ist jener Geldbedarf anzusehen, der gerechtfertigt erscheint, um ihn in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise etwas leisten zu können, das ihn erfreut und womit er vielleicht den erlittenen Schmerz vergessen kann. Dem Verletzten soll damit das Gefühl der Verletzung genommen, das Gleichgewicht seiner Persönlichkeit wiederhergestellt und eine positive Veränderung seiner Gefühle bewirkt werden (Danzl aaO 66 ff mwN; Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 43 zu § 1325 mwN). Diese Ausgleichsfunktion endet aber mit dem Tod des Verletzten. Nach dem Tod kann schon begrifflich ein Ausgleich für entgangene Lebensfreude nicht mehr stattfinden.Das Schmerzengeld ist nach seiner Zweckbestimmung jene materielle Entschädigung, auf die ein Verletzter zum Ausgleich der durch die Beschädigung insgesamt entstandenen körperlichen und seelischen Schmerzen, der entgangenen Lebensfreude und aller mit den Unfallverletzungen und ihren Folgen verbundenen Unbillen Anspruch hat. Als Maßstab für die Höhe des Schmerzengeldes ist jener Geldbedarf anzusehen, der gerechtfertigt erscheint, um ihn in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise etwas leisten zu können, das ihn erfreut und womit er vielleicht den erlittenen Schmerz vergessen kann. Dem Verletzten soll damit das Gefühl der Verletzung genommen, das Gleichgewicht seiner Persönlichkeit wiederhergestellt und eine positive Veränderung seiner Gefühle bewirkt werden (Danzl aaO 66 ff mwN; Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 43 zu Paragraph 1325, mwN). Diese Ausgleichsfunktion endet aber mit dem Tod des Verletzten. Nach dem Tod kann schon begrifflich ein Ausgleich für entgangene Lebensfreude nicht mehr stattfinden.
Koziol (Die Tötung im Schadenersatzrecht aaO 211) formuliert zur Frage des Schmerzengeldes für verkürztes Leben treffend: Wollte man in den Fällen einer haftbarmachenden Tötung einen Ersatzanspruch entstehen und diesen als gewöhnlichen vermögenswerten Anspruch in den Nachlass fallen lassen, so würde damit im Ergebnis ein an sich höchstpersönliches und damit unvererbliches Gut ausschließlich deshalb in einen nicht höchstpersönlichen und damit vererblichen Geldanspruch umgewandelt werden, um den Erben einen Vermögenswert zukommen lassen, der ihnen ohne Vernichtung des Vermögensgutes nie zugefallen wäre".
Dem schließt sich der hier erkennende Senat an. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die beim Erstkläger selbst - aufgrund seiner aufopfernden Begleitung seiner Ehegattin - eingetretenen Schmerzen ja unstrittig gesondert abgegolten wurden.
Was nun aber die Abgeltung des bloßen Zeitaufwandes des Erstklägers (Pensionist) bei seinen Besuchen anlangt - die Fahrt- und sonstigen Kosten wurden unstrittig ersetzt -, so sind insoweit keinerlei Vermögensbeeinträchtigungen feststellbar. Es ist darauf zu verweisen, dass hier eine gute und ausreichende Pflegebetreuung durch die Krankenhäuser festgestellt wurde. Im Kern bestanden die „Pflegehandlungen" des Erstklägers in einer psychischen Unterstützung der Patientin (durch Anwesenheit, Zureden und Berührungen, kleine Hilfsverrichtungen), die insoweit auch nicht durch das Pflegepersonal der Krankenhäuser substituiert werden könnten. Gerade diese - zweifellos für den Betroffenen einen unschätzbaren Wert darstellenden - psychischen Unterstützungen sind nicht nur nur typisch, sondern wohl auch der Grund für Krankenhausbesuche und als solche Bestandteil des „familiären" Bandes, das insoweit aber typischerweise in keinem materiellen Austauschverhältnis steht. Allein der Zeitaufwand des besuchenden Angehörigen stellt nach ständiger Judikatur keine ersatzfähigen Pflegekosten dar, soweit dem besuchenden Angehörigen nicht selbst tatsächliche Aufwendungen (Fahrtkosten etc) bzw. echten Vermögenseinbußen entstehen, die hier bereits abgegolten wurden bzw nicht eingetreten sind (vgl OGH 30. 8. 1989 2 Ob 41/89; OGH EFSlg 46.093 mwN; Reischauer in Rummel3, ABGB § 1325 Rz 16, 295 mwN; vgl auch BGH 22. 11. 1988 VI ZR 126/88; vgl im übrigen zur Ersatzfähigkeit konkreter Aufwendungen etwa zuletzt OGH 26. 2. 2003 7 Ob 281/02b = JBl 2003, 650).Was nun aber die Abgeltung des bloßen Zeitaufwandes des Erstklägers (Pensionist) bei seinen Besuchen anlangt - die Fahrt- und sonstigen Kosten wurden unstrittig ersetzt -, so sind insoweit keinerlei Vermögensbeeinträchtigungen feststellbar. Es ist darauf zu verweisen, dass hier eine gute und ausreichende Pflegebetreuung durch die Krankenhäuser festgestellt wurde. Im Kern bestanden die „Pflegehandlungen" des Erstklägers in einer psychischen Unterstützung der Patientin (durch Anwesenheit, Zureden und Berührungen, kleine Hilfsverrichtungen), die insoweit auch nicht durch das Pflegepersonal der Krankenhäuser substituiert werden könnten. Gerade diese - zweifellos für den Betroffenen einen unschätzbaren Wert darstellenden - psychischen Unterstützungen sind nicht nur nur typisch, sondern wohl auch der Grund für Krankenhausbesuche und als solche Bestandteil des „familiären" Bandes, das insoweit aber typischerweise in keinem materiellen Austauschverhältnis steht. Allein der Zeitaufwand des besuchenden Angehörigen stellt nach ständiger Judikatur keine ersatzfähigen Pflegekosten dar, soweit dem besuchenden Angehörigen nicht selbst tatsächliche Aufwendungen (Fahrtkosten etc) bzw. echten Vermögenseinbußen entstehen, die hier bereits abgegolten wurden bzw nicht eingetreten sind vergleiche OGH 30. 8. 1989 2 Ob 41/89; OGH EFSlg 46.093 mwN; Reischauer in Rummel3, ABGB Paragraph 1325, Rz 16, 295 mwN; vergleiche auch BGH 22. 11. 1988 römisch sechs ZR 126/88; vergleiche im übrigen zur Ersatzfähigkeit konkreter Aufwendungen etwa zuletzt OGH 26. 2. 2003 7 Ob 281/02b = JBl 2003, 650).
Insgesamt vermag es die Revision ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Revision ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Die Revision war daher als nicht zulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auch auf den bloß für den Fall der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen gestellten „Berichtigungsantrag" betreffend die unrichtige Aufteilung der Begehren auf die beiden klagenden Erben einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausdrücklich hingewiesen.