Die Revision ist, wie die folgenden Erörterungen zeigen werden, zulässig und teilweise auch berechtigt.
Keine Berechtigung kommt der Revision zu, soweit sie Nichtigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens geltend macht:
Eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 1 ZPO wird vom Kläger darin erblickt, dass an der Fällung des angefochtenen Berufungsurteiles zwei Richter mitgewirkt haben, die bereits an der Berufungsentscheidung über das erwähnte Teilurteil vom 21. 1. 1998 beteiligt waren. Der Tatbestand des § 20 Z 5 JN sei auch dann verwirklicht, wenn ein Richter an einer Vorentscheidung mitgewirkt habe, die gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen gewesen sei oder die Grundlage der angefochtenen Entscheidung gebildet habe.Eine Nichtigkeit iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wird vom Kläger darin erblickt, dass an der Fällung des angefochtenen Berufungsurteiles zwei Richter mitgewirkt haben, die bereits an der Berufungsentscheidung über das erwähnte Teilurteil vom 21. 1. 1998 beteiligt waren. Der Tatbestand des Paragraph 20, Ziffer 5, JN sei auch dann verwirklicht, wenn ein Richter an einer Vorentscheidung mitgewirkt habe, die gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen gewesen sei oder die Grundlage der angefochtenen Entscheidung gebildet habe.
Die Ansicht des Revisionswerbers, ein solcher Fall liege hier vor, da die betreffenden Richter bereits mit Teilurteil über Schmerzengeldansprüche abgesprochen hätten und der Berufungssenat damit seine eigene frühere Entscheidung zu beurteilen gehabt habe, ist rechtsirrig. Der Kläger übersieht, dass gemäß § 20 Z 5 JN Richter dann von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen sind, wenn sie bereits an einer von einer Vorinstanz erlassenen Entscheidung teilgenommen haben. Im vorliegenden Fall waren die betreffenden Richter aber jeweils in zweiter Instanz tätig. Damit ist der vorliegende Fall mit der Entscheidung 1 N 507/02, auf die sich der Revisionswerber berufen will, nicht vergleichbar. Der behauptete Ausschlussgrund liegt nicht vor.Die Ansicht des Revisionswerbers, ein solcher Fall liege hier vor, da die betreffenden Richter bereits mit Teilurteil über Schmerzengeldansprüche abgesprochen hätten und der Berufungssenat damit seine eigene frühere Entscheidung zu beurteilen gehabt habe, ist rechtsirrig. Der Kläger übersieht, dass gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, JN Richter dann von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen sind, wenn sie bereits an einer von einer Vorinstanz erlassenen Entscheidung teilgenommen haben. Im vorliegenden Fall waren die betreffenden Richter aber jeweils in zweiter Instanz tätig. Damit ist der vorliegende Fall mit der Entscheidung 1 N 507/02, auf die sich der Revisionswerber berufen will, nicht vergleichbar. Der behauptete Ausschlussgrund liegt nicht vor.
Die Revision wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird vom Kläger im Hinblick darauf reklamiert, dass er wegen der das erwähnte Teilurteil betreffenden Entscheidung des Berufungsgerichtes eine Amtshaftungsklage eingebracht und dabei die Unbefangenheit der betreffenden beiden Senatsmitglieder in Zweifel gezogen habe. Es stelle einen Verstoß gegen Art 6 EMRK dar, wenn Richter, gegen deren Entscheidung Amtshaftungsklage erhoben wurde, im zweiten Rechtsgang nochmals zur Entscheidung berufen wären.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird vom Kläger im Hinblick darauf reklamiert, dass er wegen der das erwähnte Teilurteil betreffenden Entscheidung des Berufungsgerichtes eine Amtshaftungsklage eingebracht und dabei die Unbefangenheit der betreffenden beiden Senatsmitglieder in Zweifel gezogen habe. Es stelle einen Verstoß gegen Artikel 6, EMRK dar, wenn Richter, gegen deren Entscheidung Amtshaftungsklage erhoben wurde, im zweiten Rechtsgang nochmals zur Entscheidung berufen wären.
Das Argument, jeder Richter, dessen Entscheidung zum Anlass einer Amtshaftungsklage genommen wurde, sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, kann schon deshalb nicht stichhältig sein, da es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage den ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern. Gelingt es einer Partei - wie hier dem Kläger - nicht, das Vorliegen einer Befangenheit oder eines Ausschlussgrundes aufzuzeigen, wird das weitere Einschreiten des betreffenden Richters durch eine Amtshaftungsklage nicht verhindert (1 Ob 92/98f; 3 Ob 47/02m; RIS-Justiz RS0046101). Auch die in der Revision erhobene Mängelrüge erweist sich daher als unberechtigt.
In der Sache selbst sind im Revisionsverfahren - wie schon in zweiter Instanz - noch folgende Punkte strittig:
a) die Höhe des (von den Vorinstanzen ungekürzt mit S 1,500.000,--, statt wie vom Kläger begehrt mit S 2,500.000,-- ausgemessenen) Schmerzengeldes;
b) weitere Besuchskosten des Sohnes des Klägers in Höhe von insgesamt S 325.256,40 (= EUR 23.637,30);
c) Telefonkosten des Sohnes von S 126.000,-- (= EUR 9.156,78) und
d) Kosten eines vom Kläger angeschafften Computers von S 42.576,86 (= EUR 3.094,18),
wobei entsprechend der Haftungsquote der Zuspruch jeweils eines Drittels dieser Kosten, daher S 333.333,33 (= EUR 24.224,25), S 108.418,80 (= EUR 7.879,10), S 42.000,-- (= EUR 3.052,26) und S 14.192,23 (= EUR 1.031,39), insgesamt also S 497.944,42 = EUR 36.187,03 angestrebt bzw die Abweisung dieses Betrages bekämpft wird.
Zu a): Betreffend seine Schmerzengeldforderung macht der Kläger geltend, das Erstgericht habe ihm mit dem bereits mehrfach erwähnten Teilurteil vom 21. 1. 1998 lediglich ein Teilschmerzengeld (für den Zeitraum von drei Jahren nach dem Unfall) zugesprochen und im Übrigen im Vergleich zu Fällen mit ähnlich gravierenden Verletzungen bzw Verletzungsfolgen das Schmerzengeld um S 1 Mio zu niedrig zu bemessen. Wenn das Berufungsgericht auf das Lebensalter des Verletzten abstelle, vermöge dies nicht zu überzeugen; es mache keinen Unterschied, ob eine 35-jährige oder eine 60-jährige Person eine Querschnittslähmung halsabwärts erleide.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Nach stRsp ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld7, 88 und 166, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0031307; ZVR 1999/50 uva).Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen; dabei darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen bei der Bemessung nicht gesprengt werden (ZVR 1997/66). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (2 Ob 295/01y; 2 Ob 12/02g; 2 Ob 237/01v). Auch wenn ein Teilschmerzengeld für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, hat das Gericht mit einer Globalbemessung des Schmerzengeldes vorzugehen und sich dabei innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens zu halten, wenn eine zeitliche Beschränkung unbegründet ist. Eine Globalbemessung kann nur dann nicht vorgenommen werden, wenn die Folgen der Körperbeschädigung noch nicht vorhersehbar sind (vgl RIS-Justiz RS0031082 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).Nach stRsp ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld7, 88 und 166, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0031307; ZVR 1999/50 uva).Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen; dabei darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen bei der Bemessung nicht gesprengt werden (ZVR 1997/66). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (2 Ob 295/01y; 2 Ob 12/02g; 2 Ob 237/01v). Auch wenn ein Teilschmerzengeld für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, hat das Gericht mit einer Globalbemessung des Schmerzengeldes vorzugehen und sich dabei innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens zu halten, wenn eine zeitliche Beschränkung unbegründet ist. Eine Globalbemessung kann nur dann nicht vorgenommen werden, wenn die Folgen der Körperbeschädigung noch nicht vorhersehbar sind vergleiche RIS-Justiz RS0031082 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist zunächst der Behauptung des Revisionswerbers zu widersprechen, das Erstgericht habe im Teilurteil vom 21. 1. 1998 keine Globalbemessung des Schmerzengeldes vorgenommen, sondern lediglich ein Teilschmerzengeld zugesprochen. Dass die Folgen der gegenständlichen Körperverletzung zum Zeitpunkt der Fällung des Teilurteiles - also ca 4 ½ Jahre nach dem gegenständlichen Unfall, der die sofortige Querschnittlähmung des Klägers bewirkte - im Wesentlichen noch nicht vorhersehbar gewesen wären, trifft keineswegs zu. Das Erstgericht, das selbst ausdrücklich auf den Grundsatz der Globalbemessung hinweist, hat den Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldbetrages von (ungekürzt) S 120.000,-- damit begründet (S 28 des Ersturteiles), dass der Kläger weitere, damals (zum Zeitpunkt der Fällung des Teilurteiles) noch nicht vorhersehbare Beeinträchtigungen erlitten habe, "sodass unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Beeinträchtigungen eine neue Globalbemessung erforderlich war". Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann daher keine Rede davon sein, dass mit dem Teilurteil keine Globalbemessung vorgenommen worden wäre.
Zwar ist - da bei der Festsetzung des Schmerzengeldes, wie bereits erwähnt, auch das Ungemach, das der Verletzte voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, zu berücksichtigen ist - der Einwand des Revisionswerbers, sein fortgeschrittenes Alter sei gänzlich unbeachtlich, nicht richtig (vgl jüngst Koziol, Die Bedeutung des Zeitfaktors bei der Bemessung ideeller Schäden, in FS Hausheer, 597 [598 ff] mwH). Berücksichtigt man allerdings die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in ähnlichen Fällen von Querschnittlähmungen und zieht man die Tendenz ins Kalkül, den Schmerzengeldanspruch für derart gravierende, das weitere Leben völlig bestimmende, mit unsäglichen Leiden verbundene Dauerfolgen, insbesondere auch im Vergleich zu Verletzungen, die ohne nachhaltige Folgen bleiben, deutlich höher festzusetzen als noch vor einigen Jahren (2 Ob 237/01v, ZVR 2002, 268/66 [Danzl] = ecolex 2002, 585 [Helmich]; 2 Ob 145/02s; vgl ZVR 2001/43 OLG Wien), so erscheint das dem Kläger gebührende Schmerzengeld von den Vorinstanzen mit (ungekürzt) S 1,500.000,-- (= EUR 109.009,25) doch zu gering bemessen. Um all das Unbill, das der Kläger zu erdulden hatte und in Hinkunft voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, abzugelten, erachtet der erkennende Senat ein Schmerzengeld von (ungekürzt) EUR 150.000,--, unter Berücksichtigung der Haftungsquote daher von EUR 50.000,--, für angemessen.Zwar ist - da bei der Festsetzung des Schmerzengeldes, wie bereits erwähnt, auch das Ungemach, das der Verletzte voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, zu berücksichtigen ist - der Einwand des Revisionswerbers, sein fortgeschrittenes Alter sei gänzlich unbeachtlich, nicht richtig vergleiche jüngst Koziol, Die Bedeutung des Zeitfaktors bei der Bemessung ideeller Schäden, in FS Hausheer, 597 [598 ff] mwH). Berücksichtigt man allerdings die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in ähnlichen Fällen von Querschnittlähmungen und zieht man die Tendenz ins Kalkül, den Schmerzengeldanspruch für derart gravierende, das weitere Leben völlig bestimmende, mit unsäglichen Leiden verbundene Dauerfolgen, insbesondere auch im Vergleich zu Verletzungen, die ohne nachhaltige Folgen bleiben, deutlich höher festzusetzen als noch vor einigen Jahren (2 Ob 237/01v, ZVR 2002, 268/66 [Danzl] = ecolex 2002, 585 [Helmich]; 2 Ob 145/02s; vergleiche ZVR 2001/43 OLG Wien), so erscheint das dem Kläger gebührende Schmerzengeld von den Vorinstanzen mit (ungekürzt) S 1,500.000,-- (= EUR 109.009,25) doch zu gering bemessen. Um all das Unbill, das der Kläger zu erdulden hatte und in Hinkunft voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, abzugelten, erachtet der erkennende Senat ein Schmerzengeld von (ungekürzt) EUR 150.000,--, unter Berücksichtigung der Haftungsquote daher von EUR 50.000,--, für angemessen.
Unter Bedachtnahme auf das mit Teilurteil zuerkannte Schmerzengeld von S 460.000,-- (= EUR 33.429,50) steht dem Kläger daher aus diesem Titel über den von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrag von S 40.000,-- (= EUR 2.906,91) hinaus noch ein Betrag von EUR 13.663,59 zu. In diesem Sinne waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher mit Teilurteil abzuändern.
Zu b) und c): Der Kläger hält auch in der Revision daran fest, dass ihm auch die von ihm begehrten, nach den Krankenhausaufenthalten aufgelaufenen weiteren Kosten für Besuche und Telefonate seines Sohnes in Höhe von EUR 7.879,10 bzw EUR 3.052,26 von der Beklagten zu ersetzen seien. Er wäre ohne Kommunikationsmittel bzw Hausbesuche seiner Familienmitglieder, insbesondere seines Sohnes, der gänzlichen Isolation ausgesetzt. Gerade Nachteile, die durch die dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens entstünden, sollten mit den sogenannten vermehrten Bedürfnissen iSd § 1325 ABGB ausgeglichen werden, die auch das Ziel verfolgten, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern.Zu b) und c): Der Kläger hält auch in der Revision daran fest, dass ihm auch die von ihm begehrten, nach den Krankenhausaufenthalten aufgelaufenen weiteren Kosten für Besuche und Telefonate seines Sohnes in Höhe von EUR 7.879,10 bzw EUR 3.052,26 von der Beklagten zu ersetzen seien. Er wäre ohne Kommunikationsmittel bzw Hausbesuche seiner Familienmitglieder, insbesondere seines Sohnes, der gänzlichen Isolation ausgesetzt. Gerade Nachteile, die durch die dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens entstünden, sollten mit den sogenannten vermehrten Bedürfnissen iSd Paragraph 1325, ABGB ausgeglichen werden, die auch das Ziel verfolgten, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern.
Bei der Frage, ob dem Verletzten Ersatz von Besuchskosten zugesprochen werden kann, kommt es nach stRsp in der Regel darauf an, ob die den Verletzten besuchende Person ihm gegenüber beistandspflichtig ist (RIS-Justiz RS0022710). Die Kosten von Krankenhausbesuchen werden von Lehre und Rechtsprechung zu den Heilungskosten gezählt (ZVR 1973/38; 2 Ob 41/89 mwN, uva), und zwar jedenfalls dann, wenn sie sorge- und beistandspflichtigen nächsten Verwandten entstehen (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 16 zu § 1325 mwN). Dies deshalb, weil der psychische Beistand naher Angehöriger die Genesung des Verletzten fördert oder zumindest zur Linderung seiner Leiden beiträgt, wobei der Verletzte üblicherweise gerade von diesen Personen Beistand erwartet und bei fehlendem Beistand solcher Personen oft psychisch belastet wird (vgl SZ 62/116; 2 Ob 103/01p). Nach hM sind unter dem Titel "Heilungskosten" auch jene Kosten zu ersetzen, die für die versuchte Heilung bzw Linderung zweckmäßig und angemessen sind (Reischauer aaO; 2 Ob 103/01p, EvBl 2002, 725/190; 2 Ob 41/89).Bei der Frage, ob dem Verletzten Ersatz von Besuchskosten zugesprochen werden kann, kommt es nach stRsp in der Regel darauf an, ob die den Verletzten besuchende Person ihm gegenüber beistandspflichtig ist (RIS-Justiz RS0022710). Die Kosten von Krankenhausbesuchen werden von Lehre und Rechtsprechung zu den Heilungskosten gezählt (ZVR 1973/38; 2 Ob 41/89 mwN, uva), und zwar jedenfalls dann, wenn sie sorge- und beistandspflichtigen nächsten Verwandten entstehen vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 1325, mwN). Dies deshalb, weil der psychische Beistand naher Angehöriger die Genesung des Verletzten fördert oder zumindest zur Linderung seiner Leiden beiträgt, wobei der Verletzte üblicherweise gerade von diesen Personen Beistand erwartet und bei fehlendem Beistand solcher Personen oft psychisch belastet wird vergleiche SZ 62/116; 2 Ob 103/01p). Nach hM sind unter dem Titel "Heilungskosten" auch jene Kosten zu ersetzen, die für die versuchte Heilung bzw Linderung zweckmäßig und angemessen sind (Reischauer aaO; 2 Ob 103/01p, EvBl 2002, 725/190; 2 Ob 41/89).
Für einen Querschnittgelähmten, der - wie hier der Kläger - sogar seine oberen Gliedmaßen kaum zu bewegen vermag, kann der Besuch nächster Angehöriger wohl auch außerhalb des Krankenhauses eine wesentliche psychische Unterstützung und Linderung der Leiden bedeuten. Daraus folgt, dass, wenn Besuche nach Krankenhausaufenthalten für die psychische Unterstützung eines für den Rest seines Lebens derart gravierend Behinderten förderlich und notwendig sind, ihm unter Umständen auch solche Auslagen (als "Heilungs-" bzw "Linderungskosten" und nicht, wie der Kläger meint, unter dem Titel der Deckung "vermehrter Bedürfnisse") zustehen.
Dieselben Überlegungen gelten auch für Telefonate, die von nächsten Angehörigen mit einem schwerst Behinderten geführt werden, um diesen mental zu unterstützen; die betreffenden Auslagen sind dann ebenfalls im erwähnten Sinn als "Heilungs-" bzw "Linderungskosten" zu betrachten.
Dass ein solcher Aufwand tatsächlich in einem gewissen Maße also "medizinisch indiziert" sein kann und in einem noch vernünftigen Verhältnis zu dem damit angestrebten "Erfolg" stehen muss, wäre zwar grundsätzlich nach der Lebenserfahrung anzunehmen, kann aber nicht von vornherein vorausgesetzt werden. Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall beurteilen zu können, erscheint es daher notwendig, nähere Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit der Kläger einer solchen Unterstützung durch seinen Sohn zur Linderung seiner Situation bedarf, weil es noch einer Präzisierung der Vater-Sohn-Beziehung bedarf. Derartige Erörterungen und Feststellungen haben die Vorinstanzen, ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Meinung, die betreffenden Kosten stünden dem Kläger grundsätzlich nicht zu, unterlassen. Das Erstgericht hat lediglich festgestellt, dass die "praktisch täglichen" Telefonate des Sohnes erfolgen, "um den Kläger psychologisch zu unterstützen". Dies reicht aber noch nicht aus, um im aufgezeigten Sinne entsprechend verlässlich beurteilen zu können, ob bzw inwieweit dem Kläger der gesamte, diesbezüglich begehrte Aufwand zu ersetzen ist.
Um die betreffenden, von der Beklagten entsprechend ihrer Haftungsquote zu ersetzenden vorfallskausalen Kosten - allenfalls nach § 273 ZPO - ausreichend verlässlich bestimmen zu können, ist es auch erforderlich, jenen Besuchsaufwand und jene Telefonkosten zu kennen, die der in Deutschland wohnhafte Sohn des Klägers jedenfalls, also auch dann aufgewendet hätte, wenn es nicht zu einer Querschnittlähmung des Klägers gekommen wäre. Auch diesbezüglich ist das Verfahren daher noch ergänzungsbedürftig.Um die betreffenden, von der Beklagten entsprechend ihrer Haftungsquote zu ersetzenden vorfallskausalen Kosten - allenfalls nach Paragraph 273, ZPO - ausreichend verlässlich bestimmen zu können, ist es auch erforderlich, jenen Besuchsaufwand und jene Telefonkosten zu kennen, die der in Deutschland wohnhafte Sohn des Klägers jedenfalls, also auch dann aufgewendet hätte, wenn es nicht zu einer Querschnittlähmung des Klägers gekommen wäre. Auch diesbezüglich ist das Verfahren daher noch ergänzungsbedürftig.
Zu d): Der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung (§ 1325 AGBG, vgl § 13 Z 3 EKHG) umfasst auch die Aufwendungen wegen Vermehrung der Bedürfnisse. Unter den "vermehrten Bedürfnissen" sind die auf dem Unfallsgeschehen beruhenden Aufwendungen zu verstehen, die solche Nachteile ausgleichen sollen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Diese Aufwendungen verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (2 Ob 2031/96g, RIS-Justiz RS0102104; vgl auch RS0030471). Nach stRsp können zu den Kosten der vermehrten Bedürfnisse etwa auch die Aufwendungen für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gehören, die den Verletzten erst in die Lage versetzt, sich frei zu bewegen und etwa seiner beruflichen Tätigkeit bzw Ausbildung nachzugehen (RIS-Justiz RS0030410). Auch Kosten der Wohnungsadaptierung, um sie mit einem Rollstuhl benützen zu können, sind solche vermehrter Bedürfnisse (RIS-Justiz RS0030603).Zu d): Der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung (Paragraph 1325, AGBG, vergleiche Paragraph 13, Ziffer 3, EKHG) umfasst auch die Aufwendungen wegen Vermehrung der Bedürfnisse. Unter den "vermehrten Bedürfnissen" sind die auf dem Unfallsgeschehen beruhenden Aufwendungen zu verstehen, die solche Nachteile ausgleichen sollen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Diese Aufwendungen verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (2 Ob 2031/96g, RIS-Justiz RS0102104; vergleiche auch RS0030471). Nach stRsp können zu den Kosten der vermehrten Bedürfnisse etwa auch die Aufwendungen für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gehören, die den Verletzten erst in die Lage versetzt, sich frei zu bewegen und etwa seiner beruflichen Tätigkeit bzw Ausbildung nachzugehen (RIS-Justiz RS0030410). Auch Kosten der Wohnungsadaptierung, um sie mit einem Rollstuhl benützen zu können, sind solche vermehrter Bedürfnisse (RIS-Justiz RS0030603).
Unter Umständen kommen auch - wie hier vom Kläger noch reklamiert - dem technischen Fortschritt Rechnung tragend die Kosten der Anschaffung eines Computers als solche "vermehrte Bedürfnisse" in Betracht, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Computer benötigt wird, um dem Querschnittgelähmten eine Kommunikation mit seiner Umwelt zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern.
Hiezu hat das Erstgericht lediglich festgestellt, die gegenständliche Computeranlage sei dazu angeschafft worden, "um dem Kläger die Möglichkeit zu bieten, zumindest in einem gewissen Mindestausmaß mit der Umwelt in Kontakt zu treten, darüber hinaus auch zu Zwecken der Beschäftigung des Klägers". Um nun beurteilen zu können, ob und inwieweit damit tatsächlich vorfallskausale "vermehrte Bedürfnisse" des Klägers im aufgezeigten Sinn gedeckt werden, ist dies noch näher zu erläutern; insbesondere, erscheinen noch Informationen darüber erforderlich, auf welche Weise und wie intensiv der Computer zu den festgestellten Zwecken verwendet und benützt werden kann bzw wird. Auch diesbezüglich sind daher noch ergänzende Erörterungen und Feststellungen notwendig.
Im Umfang der Abweisung der Begehren auf Ersatz der Besuchs- und Telefonkosten sowie der Kosten für die Anschaffung der Computeranlage in Höhe von EUR 7.879,10, EUR 3.052,26 und EUR 1.031,39, insgesamt also EUR 11.962,75, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn darüber neuerlich zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.