Rechtssatz RS0116493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116493
Entscheidungsdatum
26.02.2003
Rechtssatz
Ein Ersatz der Kosten für Telefonate mit Freunden als Heilungskosten kommt nicht in Frage.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 103/01p
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 103/01p
- 7 Ob 281/02b
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 281/02b
Vgl aber; Beisatz: Telefonate, die von nächsten Angehörigen mit einem auf Dauer schwerst Behinderten geführt werden, um diesen mental zu unterstützen, sind als "Heilungs-"bzw "Linderungskosten" zu betrachten. Ihre Kosten sind dem Verletzten zu ersetzen, soweit sie nicht jedenfalls, also auch ohne Eintritt der Verletzung entstanden wären. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116493
Dokumentnummer
JJR_20020620_OGH0002_0020OB00103_01P0000_001