Ein Richter ist als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; dabei genügt schon die Besorgnis, daß bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (4 Ob 2373/96s; RZ 1984/81; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 19 JN). Die Beantwortung der Frage, ob der abgelehnte Richter befangen ist, ist stets in bezug auf die Rechtssache zu prüfen, in welcher er wegen Befangenheit abgelehnt wurde (8 Ob 3/89; 6 Ob 15/89). Eine Mehrzahl von Richtern kann nur durch Ablehnung jedes einzelnen von ihnen sowie durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung jedes einzelnen Richters erfolgreich abgelehnt werden (EFSlg 72.770).Ein Richter ist als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; dabei genügt schon die Besorgnis, daß bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (4 Ob 2373/96s; RZ 1984/81; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 19, JN). Die Beantwortung der Frage, ob der abgelehnte Richter befangen ist, ist stets in bezug auf die Rechtssache zu prüfen, in welcher er wegen Befangenheit abgelehnt wurde (8 Ob 3/89; 6 Ob 15/89). Eine Mehrzahl von Richtern kann nur durch Ablehnung jedes einzelnen von ihnen sowie durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung jedes einzelnen Richters erfolgreich abgelehnt werden (EFSlg 72.770).
Der Kläger hat die Ablehnung der genannten Richter damit begründet, daß er gegen sie bereits Klagen eingebracht habe; diese begründeten ihre Befangenheitsanzeigen damit, sie seien dem Vorwurf des Amtsmißbrauchs ausgesetzt bzw - soweit es Dr.Andreas N***** betreffe - sei dessen Ehegattin vom Kläger in einem anderen Verfahren geklagt worden.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, von einem Richter könne erwartet werden, daß er selbst dann unbefangen entscheiden werde, wenn eine Partei gegen ihn unbegründete Straf- oder Disziplinaranzeigen erstattete, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, durch wiederholte, aber unbegründete und substanzlose Strafanzeigen dennoch ihr Ziel zu erreichen, nämlich ihr mißliebig erscheinende Richter in ihren Rechtssachen im Einzelfall vom Richteramt auszuschließen. Ablehnungsregeln sollten den Parteien keineswegs die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen (1 Ob 90/97k; 1 Ob 575/91 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, aufgrund der bloßen Tatsache, daß ein Kläger Amtshaftungsansprüche geltend macht, könne grundsätzlich keine Befangenheit von Richtern angenommen werden, könnte doch sonst jeder Richter durch Geltendmachung solcher Ansprüche wegen seiner Amtshandlungen als befangen abgelehnt und damit ausgeschaltet werden. Es müßten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit des deshalb abgelehnten Richters annehmen zu können (1 Ob 2/88; 1 Ob 7/88). Aus all dem folgt, daß der vom Kläger allein mit der Klagsführung gegen die von ihm abgelehnten Richter begründete Ablehnungsantrag nicht zureichend begründet ist. Wenngleich die vom Kläger abgelehnten Richter ihre Befangenheit anzeigten und im Fall einer solchen Anzeige grundsätzlich Befangenheit anzunehmen wäre (Mayr aaO), hat das Erstgericht völlig zu Recht erkannt, daß die von den abgelehnten Richtern vorgebrachten Gründe für ihre vermeintliche Befangenheit nicht stichhältig sind. Allein die Tatsache, daß sie dem Vorwurf des Amtsmißbrauchs ausgesetzt seien, stellt keinen tauglichen Befangenheitsgrund dar. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände - solche wurden nicht vorgebracht - kann nicht nur, vielmehr muß von einem Richter erwartet werden, daß er unbefangen Entscheidungen trifft. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist in der Tatsache, daß Klagen gegen Richter aufgrund deren Amtsführung eingebracht werden, auch nicht der bloße Anschein einer Voreingenommenheit zu erkennen.
Inwiefern die Entscheidung des Erstgerichts mit Art 6 EMRK nicht in Einklang stehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Da keine Befangenheitsgründe vorliegen, ist der Kläger in seinem Anspruch darauf, daß seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird, nicht verletzt.Inwiefern die Entscheidung des Erstgerichts mit Artikel 6, EMRK nicht in Einklang stehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Da keine Befangenheitsgründe vorliegen, ist der Kläger in seinem Anspruch darauf, daß seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird, nicht verletzt.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten ist abzuweisen, weil eine Kostenersatzpflicht im Ablehnungsverfahren als einseitigem Verfahren, an dem der Prozeßgegner nicht beteiligt ist, im Gesetz nicht vorgesehen ist (SZ 63/24).