Der vom Kläger gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger hat die dem zur Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Verfahrenshilfe berufenen Senat des Oberlandesgerichtes Wien angehörenden Richter deshalb abgelehnt, weil sie bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 63 Abs.1 ZPO von grob aktenwidrigen Annahmen - der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers im Strafverfahren die in der Amtshaftungsklage erhobenen Vorwürfe bereits als nicht berechtigt erkannt - ausgegangen seien und ihnen somit "ein gehäuftes Verkennen der Sach- und Rechtslage" zur Last zu legen sei.Der Kläger hat die dem zur Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Verfahrenshilfe berufenen Senat des Oberlandesgerichtes Wien angehörenden Richter deshalb abgelehnt, weil sie bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO von grob aktenwidrigen Annahmen - der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers im Strafverfahren die in der Amtshaftungsklage erhobenen Vorwürfe bereits als nicht berechtigt erkannt - ausgegangen seien und ihnen somit "ein gehäuftes Verkennen der Sach- und Rechtslage" zur Last zu legen sei.
Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter von einer Prozeßpartei abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Der abgelehnte Richter ist nach ständiger Rechtsprechung (RZ 1984/81; SZ 43/104; JBl.1954, 286 uva) dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die solche Zweifel nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen; dabei genügt es, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß (RZ 1984/81 ua). Es genügt, daß eine Partei nach dem äußeren Anschein berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit haben kann (vgl. Europ.Gerichtshof für Menschenrechte, EuGRZ 1985,301,303 Z 30 und EuGRZ 1985, 336,340 Z 42). Nach einhelliger Auffassung (7 Ob 582/86 ua; Fasching, Komm. I 200 f und Zivilprozeßrecht Rz 164; ähnlich bei vergleichbarer Rechtslage auch Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO46 125; Stein-Jonas, ZPO20 § 41 Rz 9) ist aber die Befangenheit grundsätzlich zu verneinen, selbst wenn der abgelehnte Richter (nur) eine von der (herrschenden) Rechtsprechung abgelehnte Rechtsmeinung vertritt, im gleichgelagerten Vorprozeß gegen den Ablehnungswerber entschieden, in einem bestimmten Zwischenstreit bereits eine bestimmte Rechtsansicht geäußert oder seine Rechtsmeinung in Form einer wissenschaftlichen Abhandlung in Fachzeitschriften veröffentlicht hat. Nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere bei auffallender und damit bedenklicher Verletzung von Grundsätzen zum Schutz des Parteiengehörs u.ä., die die Objektivität des Richters mit Grund bezweifeln lassen, wird sich die Ablehnung im allgemeinen als berechtigt erweisen (vgl. Fasching Komm. I 200). Daraus folgt, daß es nicht Aufgabe des zur Entscheidung über einen aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnungsantrag berufenen gerichtlichen Organes sein kann, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Nur dann, wenn diese Entscheidung auf solchen Verfahrensfehler bzw. Rechtsanschauungen beruht, die befürchten lassen, daß sich der abgelehnte Richter bei weiteren Entscheidungen oder sonstigen Verfahrensschritten, von denen der Ablehnungswerber betroffen sein kann, (auch) von unsachlichen Gesichtspunkten leiten läßt, ist dem Ablehnungsbegehren stattzugeben (vgl. RZ 1984/81 ua).Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter von einer Prozeßpartei abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Der abgelehnte Richter ist nach ständiger Rechtsprechung (RZ 1984/81; SZ 43/104; JBl.1954, 286 uva) dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die solche Zweifel nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen; dabei genügt es, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß (RZ 1984/81 ua). Es genügt, daß eine Partei nach dem äußeren Anschein berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit haben kann vergleiche Europ.Gerichtshof für Menschenrechte, EuGRZ 1985,301,303 Ziffer 30 und EuGRZ 1985, 336,340 Ziffer 42,). Nach einhelliger Auffassung (7 Ob 582/86 ua; Fasching, Komm. römisch eins 200 f und Zivilprozeßrecht Rz 164; ähnlich bei vergleichbarer Rechtslage auch Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO46 125; Stein-Jonas, ZPO20 Paragraph 41, Rz 9) ist aber die Befangenheit grundsätzlich zu verneinen, selbst wenn der abgelehnte Richter (nur) eine von der (herrschenden) Rechtsprechung abgelehnte Rechtsmeinung vertritt, im gleichgelagerten Vorprozeß gegen den Ablehnungswerber entschieden, in einem bestimmten Zwischenstreit bereits eine bestimmte Rechtsansicht geäußert oder seine Rechtsmeinung in Form einer wissenschaftlichen Abhandlung in Fachzeitschriften veröffentlicht hat. Nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere bei auffallender und damit bedenklicher Verletzung von Grundsätzen zum Schutz des Parteiengehörs u.ä., die die Objektivität des Richters mit Grund bezweifeln lassen, wird sich die Ablehnung im allgemeinen als berechtigt erweisen vergleiche Fasching Komm. römisch eins 200). Daraus folgt, daß es nicht Aufgabe des zur Entscheidung über einen aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnungsantrag berufenen gerichtlichen Organes sein kann, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Nur dann, wenn diese Entscheidung auf solchen Verfahrensfehler bzw. Rechtsanschauungen beruht, die befürchten lassen, daß sich der abgelehnte Richter bei weiteren Entscheidungen oder sonstigen Verfahrensschritten, von denen der Ablehnungswerber betroffen sein kann, (auch) von unsachlichen Gesichtspunkten leiten läßt, ist dem Ablehnungsbegehren stattzugeben vergleiche RZ 1984/81 ua).
Der Senat des Oberlandesgerichtes Wien, dessen Richter der Kläger ablehnt, hat sich bei seiner Entscheidung im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe von der Erwägung leiten lassen, daß dieser die klageweise geltend gemachten Vorwürfe im wesentlichen bereits mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Strafverfahren erfolglos geltend gemacht habe und daher das Amtshaftungsverfahren "de facto" auf eine Überprüfung des höchstgerichtlichen Urteiles auf seine Rechtmäßigkeit hinausliefe. Deshalb sei die Klageführung offenbar aussichtslos; Voraussetzung für eine solche Beurteilung sei nicht, daß das Begehren unter allen Umständen abzuweisen sein werde, sondern es genüge schon, wenn eine ausreichende Erfolgsaussicht fehle. Dieser Auffassung ist insofern beizupflichten, als die Verfahrenshilfe nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der Klageführung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (Fasching, Komm ErgB 9). Der Kläger versucht nun, im Ablehnungsverfahren jenes Vorbringen in der Klage, über das der Oberste Gerichtshof im Strafverfahren nicht befinden konnte, herauszuheben und daraus abzuleiten, daß der Rekurssenat im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe grob aktenwidrige Schlußfolgerungen gezogen habe. Schon der zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufene Senat des Oberlandesgerichtes Wien hat jedoch zutreffend darauf verwiesen, daß der an sich für die Rechtssache zuständige Senat dieses Gerichtes die Identität der Vorwürfe in Nichtigkeitsbeschwerde und vorliegender Klage nur als im wesentlichen gegeben angesehen hat und der Klageführung auch nicht jede Aussicht auf Erfolg abgesprochen, die Erfolgsaussicht jedoch als für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu gering beurteilt hat. Diese Auffassung der abgelehnten Richter ist schon deswegen vertretbar, weil es nur schwer vorstellbar erscheint, daß aus einem Freiheitsentzug, der letztlich auf einem Urteil des Obersten Gerichtshofes beruht, ein ersatzfähiger Schaden entstehen kann. Die Entscheidung des Rekurssenates läßt somit die vom Kläger behaupteten Schlüsse, die abgelehnten Richter könnten sich im Verfahren, vor allem bei Entscheidung über weitere Rechtsmittel, auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, nicht zu.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht Wien auch aus der bloßen Tatsache, daß der Kläger Amtshaftungsansprüche geltend macht, weil die Rekursentscheidung im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe erst mehr als sechs Monate nach Vorlage der Akten ergangen sei, keine Befangenheit der im Senat tätigen Richter angenommen; andernfalls könnte jeder Richter durch Geltendmachung solcher Ansprüche wegen seiner Amtshandlungen als befangen abgelehnt und damit ausgeschaltet werden (JBl.1965, 92); es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit des deshalb abgelehnten Richters annehmen zu können. Gegen diese Auffassung kann auch die Entscheidung EvBl.1963/211 nicht ins Treffen geführt werden. Dort hatte der Pflegschaftsrichter - bestätigt durch die zweite Instanz - sowohl die Genehmigung des Verkaufes von Grundstücken an Minderjährige als auch die Ermächtigung zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen dieser Entscheidungen - wiederum durch das Rekursgericht bestätigt - versagt. Bei dieser Sachlage hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß § 9 Abs.4 (jetzt Abs.5) AHG auf das dem Amtshaftungsprozeß vorausgehende Verfahren, das die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Prozeßführung zum Gegenstand hat, analog anzuwenden sei; sonst könne der Fall eintreten, daß zwar die Richter eines Gerichtes, an dem ein Richter tätig ist, dessen schuldhaftes rechtswidriges Verhalten Anlaß zu einem Amtshaftungsprozeß geworden ist, über den Amtshaftungsanspruch selbst nicht entscheiden dürfen, wohl aber eine Entscheidung darüber treffen könnten, ob es zur Führung des Amtshaftungsprozesses überhaupt kommt. Dementsprechend wurde angenommen, daß die im Pflegschaftsverfahren befaßten Richter in solchen Fällen kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Von einer vergleichbaren Verfahrenslage im vorliegenden Fall kann keine Rede sein. Zur Behauptung, die abgelehnten Richter seien im Falle der Verneinung ihrer Befangenheit bei Entscheidung über die Zurückweisung seiner Klage gegen drei der Beklagten geradezu als Richter in eigener Sache anzusehen, bleibt der Kläger jede stichhältige Begründung schuldig.Zutreffend hat das Oberlandesgericht Wien auch aus der bloßen Tatsache, daß der Kläger Amtshaftungsansprüche geltend macht, weil die Rekursentscheidung im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe erst mehr als sechs Monate nach Vorlage der Akten ergangen sei, keine Befangenheit der im Senat tätigen Richter angenommen; andernfalls könnte jeder Richter durch Geltendmachung solcher Ansprüche wegen seiner Amtshandlungen als befangen abgelehnt und damit ausgeschaltet werden (JBl.1965, 92); es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit des deshalb abgelehnten Richters annehmen zu können. Gegen diese Auffassung kann auch die Entscheidung EvBl.1963/211 nicht ins Treffen geführt werden. Dort hatte der Pflegschaftsrichter - bestätigt durch die zweite Instanz - sowohl die Genehmigung des Verkaufes von Grundstücken an Minderjährige als auch die Ermächtigung zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen dieser Entscheidungen - wiederum durch das Rekursgericht bestätigt - versagt. Bei dieser Sachlage hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß Paragraph 9, Absatz 4, (jetzt Absatz 5,) AHG auf das dem Amtshaftungsprozeß vorausgehende Verfahren, das die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Prozeßführung zum Gegenstand hat, analog anzuwenden sei; sonst könne der Fall eintreten, daß zwar die Richter eines Gerichtes, an dem ein Richter tätig ist, dessen schuldhaftes rechtswidriges Verhalten Anlaß zu einem Amtshaftungsprozeß geworden ist, über den Amtshaftungsanspruch selbst nicht entscheiden dürfen, wohl aber eine Entscheidung darüber treffen könnten, ob es zur Führung des Amtshaftungsprozesses überhaupt kommt. Dementsprechend wurde angenommen, daß die im Pflegschaftsverfahren befaßten Richter in solchen Fällen kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Von einer vergleichbaren Verfahrenslage im vorliegenden Fall kann keine Rede sein. Zur Behauptung, die abgelehnten Richter seien im Falle der Verneinung ihrer Befangenheit bei Entscheidung über die Zurückweisung seiner Klage gegen drei der Beklagten geradezu als Richter in eigener Sache anzusehen, bleibt der Kläger jede stichhältige Begründung schuldig.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.