Rechtssatz RS0046101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046101
Entscheidungsdatum
27.03.2023
Rechtssatz
Auf Grund der bloßen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche wegen Verzögerung einer Rekursentscheidung geltend gemacht werden, kann keine Befangenheit der im Senat tätigen Richter angenommen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2/88
Entscheidungstext OGH 24.02.1988 1 Ob 2/88
- 1 Ob 7/88
Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 7/88
- 1 Ob 623/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 623/92
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass eine Partei Strafanzeigen bzw Disziplinaranzeigen gegen einen Richter erstattet. (T1)
- 4 N 516/97
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 4 N 516/97
Vgl auch
- 1 Ob 92/98f
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 92/98f
Beis wie T1
- 5 Ob 335/98w
Entscheidungstext OGH 12.01.1999 5 Ob 335/98w
Vgl auch; nur: Auf Grund der bloßen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche wegen Verzögerung einer Rekursentscheidung geltend gemacht werden, kann keine Befangenheit der im Senat tätigen Richter angenommen werden. (T2)
- 1 Ob 42/99d
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 42/99d
nur: Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können. (T3); Beis wie T1
- 4 N 517/99
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 4 N 517/99
Auch; Beis wie T1
- 7 N 514/99
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 N 514/99
Ähnlich; Beisatz: Hier: Unbegründete und substanzlose Strafanzeigen gegen Richter. (T4)
- 3 Ob 214/01v
Entscheidungstext OGH 21.11.2001 3 Ob 214/01v
Vgl auch; Beis wie T1
- 3 Ob 47/02m
Entscheidungstext OGH 20.03.2002 3 Ob 47/02m
Auch
- 7 Ob 281/02b
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 281/02b
Auch
- 6 Ob 213/05z
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 213/05z
Auch; Beisatz: Das Argument, jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage den ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern. (T5); Beisatz: Ein Richter ist auch nicht etwa deshalb befangen, weil eine der Streitparteien Strafanzeigen oder Disziplinaranzeigen gegen ihn erstattet. (T6)
- 7 Ob 252/07w
Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 252/07w
nur: Auf Grund der bloßen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden, kann keine Befangenheit des Richters angenommen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können. (T7); Beis wie T5
- 1 Präs 2690-2688/09v
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 1 Präs 2690-2688/09v
Vgl auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Ankündigung eines Richters gegen den Ablehnungswerber eine Strafanzeige wegen Verleumdung einzubringen, kann die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters ohne Hinzutreten besonderer Umstände - an denen es hier fehlt - ebenso wenig zweifelhaft erscheinen lassen wie eine gegen den Richter eingebrachte Straf- oder Disziplinaranzeige. (T8)
- 1 Präs 1521-5612/09v
Entscheidungstext OGH 03.12.2009 1 Präs 1521-5612/09v
Vgl auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1
- 8 Ob 143/12f
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 143/12f
nur T7
- 8 Ob 115/14s
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 115/14s
Auch
- 1 Ob 59/18k
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 59/18k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
- 6 Ob 16/22d
Entscheidungstext OGH 25.02.2022 6 Ob 16/22d
Vgl; Beisatz: Hier: Zum Nichtvorliegen eines Delegierungsgrundes nach § 31 JN. (T9)
- 12 Ns 21/23v
Entscheidungstext OGH 27.03.2023 12 Ns 21/23v
vgl; Beisatz wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046101
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_0010OB00002_8800000_001