Begründung:
Der Beklagte wurde mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31.10.1979, 13 Cg 330/79, verurteilt, der klagenden Partei den Betrag von 231.113,-- S samt Anhang bei Exekution zu bezahlen. Gegen dieses Versäumungsurteil erhob er im Juni 1985 Berufung, in der er auch geltend machte, daß die 1979 vorgenommenen Zustellungen der Klage sowie des Versäumungsurteiles nicht wirksam gewesen seien. Nach Erhebungen des Erstgerichtes über die Rechtzeitigkeit der Berufung wurde der Akt dem Oberlandesgericht Wien am 18.3.1986 zu 12 R 73/86 zur Entscheidung vorgelegt. Vom Berufungssenat wurde der Akt am 30.3.1987 dem Erstgericht mit dem Ersuchen rückgeleitet, die behauptete Prozeßunfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung von Klage und Versäumungsurteil unter Berücksichtigung seiner Anträge zu überprüfen und den Akt nach Abschluß der Erhebungen wieder vorzulegen. Eine Wiedervorlage ist bisher nicht erfolgt. Am 26.11.1987 brachte der Beklagte beim Landesgericht für ZRS Wien gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage ein, mit der er die Fällung des Urteiles begehrte, es werde im Verhältnis zwischen ihm und der Republik Österreich festgestellt, daß die Republik Österreich ihm für allen und jeden Schaden zu haften habe, den er aus der Nichterledigung seiner Berufung gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31.Oktober 1979, 13 Cg 330/79, in der Zeit vom 12.März 1986 bis 30.März 1987 durch das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht erleide. Er führte aus, der Berichterstatter Mag. Walter H*** und der Senatsvorsitzende Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr. Gerhard W*** hätten gegen die Bestimmung des § 57 Abs 1 RDG schuldhaft verstoßen. Es sei offensichtlich, daß der Berichterstatter die ihm zur Erledigung zugewiesenen Rechtssachen nicht in der Reihenfolge ihres Anfalles erledigte. Dem Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Gerhard W*** hätte auf Grund des von ihm geführten Hilfsregisters oder bei der gemäß § 369 Abs 1 Geo vierteljährlich vorzunehmenden Prüfung der Eintragungen im Register auffallen müssen, daß diese Rechtssache noch nicht erledigt sei. Der Beklagte habe durch diese Verzögerung bei der Erledigung seines Rechtsmittels jedenfalls einen vermögensrechtlichen Schaden erlitten, weil dadurch das Endergebnis des Prozesses 13 Cg 330/79 des Landesgerichtes für ZRS Wien mindestens um ein Jahr später vorliegen werde, als dies bei zeitgerechter und pflichtgemäßer Erledigung der Berufung der Fall sein könnte. Die ziffernmäßige Höhe dieses Schadens sei derzeit nicht absehbar, weshalb er die Anerkennung seiner Amtshaftungsansprüche dem Grunde nach begehre. Der Oberste Gerichtshof bestimmte mit Beschluß vom 7.12.1987, 1 Nd 19/87, gemäß § 9 Abs 5 AHG das Landesgericht für ZRS Graz zur Verhandlung und Entscheidung über diese Amtshaftungsklage. Bei diesem Gericht ist das Verfahren anhängig, die Klagebeantwortung wurde erstattet. Mit dem am 23.12.1987 eingelangten Antrag lehnte der Beklagte den Vorsitzenden des Senates 12 des Oberlandesgerichtes Wien, Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Gerhard W***, und den Berichterstatter, Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Walter H***, wegen mangelnder Unparteilichkeit ab. Durch die einjährige Anhängigkeit des Aktes beim Berufungsgericht bis zur Rückleitung an das Erstgericht sei eine auffällige und nicht begründete Verzögerung des Berufungsverfahrens gegeben. Der Beklagte sei in seinem Anspruch auf Erledigung der Rechtssache innerhalb angemessener Frist beeinträchtigt. Er habe daher Amtshaftungsansprüche wegen dieser Verzögerung geltend gemacht. Die Einbringung der Amtshaftungsklage rechtfertige es, die volle Unparteilichkeit der beiden Richter ernstlich in Zweifel zu ziehen, weil im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende Regreßpflicht dieser Richter nach § 3 Abs 1 AHG ein Ausschließungstatbestand im Sinne des § 20 JN auch in jener Rechtssache hergestellt werde, die mit diesem behaupteten Amtshaftungsanspruch zusammenhänge.Der Beklagte wurde mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31.10.1979, 13 Cg 330/79, verurteilt, der klagenden Partei den Betrag von 231.113,-- S samt Anhang bei Exekution zu bezahlen. Gegen dieses Versäumungsurteil erhob er im Juni 1985 Berufung, in der er auch geltend machte, daß die 1979 vorgenommenen Zustellungen der Klage sowie des Versäumungsurteiles nicht wirksam gewesen seien. Nach Erhebungen des Erstgerichtes über die Rechtzeitigkeit der Berufung wurde der Akt dem Oberlandesgericht Wien am 18.3.1986 zu 12 R 73/86 zur Entscheidung vorgelegt. Vom Berufungssenat wurde der Akt am 30.3.1987 dem Erstgericht mit dem Ersuchen rückgeleitet, die behauptete Prozeßunfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung von Klage und Versäumungsurteil unter Berücksichtigung seiner Anträge zu überprüfen und den Akt nach Abschluß der Erhebungen wieder vorzulegen. Eine Wiedervorlage ist bisher nicht erfolgt. Am 26.11.1987 brachte der Beklagte beim Landesgericht für ZRS Wien gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage ein, mit der er die Fällung des Urteiles begehrte, es werde im Verhältnis zwischen ihm und der Republik Österreich festgestellt, daß die Republik Österreich ihm für allen und jeden Schaden zu haften habe, den er aus der Nichterledigung seiner Berufung gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31.Oktober 1979, 13 Cg 330/79, in der Zeit vom 12.März 1986 bis 30.März 1987 durch das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht erleide. Er führte aus, der Berichterstatter Mag. Walter H*** und der Senatsvorsitzende Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr. Gerhard W*** hätten gegen die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, RDG schuldhaft verstoßen. Es sei offensichtlich, daß der Berichterstatter die ihm zur Erledigung zugewiesenen Rechtssachen nicht in der Reihenfolge ihres Anfalles erledigte. Dem Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Gerhard W*** hätte auf Grund des von ihm geführten Hilfsregisters oder bei der gemäß Paragraph 369, Absatz eins, Geo vierteljährlich vorzunehmenden Prüfung der Eintragungen im Register auffallen müssen, daß diese Rechtssache noch nicht erledigt sei. Der Beklagte habe durch diese Verzögerung bei der Erledigung seines Rechtsmittels jedenfalls einen vermögensrechtlichen Schaden erlitten, weil dadurch das Endergebnis des Prozesses 13 Cg 330/79 des Landesgerichtes für ZRS Wien mindestens um ein Jahr später vorliegen werde, als dies bei zeitgerechter und pflichtgemäßer Erledigung der Berufung der Fall sein könnte. Die ziffernmäßige Höhe dieses Schadens sei derzeit nicht absehbar, weshalb er die Anerkennung seiner Amtshaftungsansprüche dem Grunde nach begehre. Der Oberste Gerichtshof bestimmte mit Beschluß vom 7.12.1987, 1 Nd 19/87, gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG das Landesgericht für ZRS Graz zur Verhandlung und Entscheidung über diese Amtshaftungsklage. Bei diesem Gericht ist das Verfahren anhängig, die Klagebeantwortung wurde erstattet. Mit dem am 23.12.1987 eingelangten Antrag lehnte der Beklagte den Vorsitzenden des Senates 12 des Oberlandesgerichtes Wien, Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Gerhard W***, und den Berichterstatter, Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Walter H***, wegen mangelnder Unparteilichkeit ab. Durch die einjährige Anhängigkeit des Aktes beim Berufungsgericht bis zur Rückleitung an das Erstgericht sei eine auffällige und nicht begründete Verzögerung des Berufungsverfahrens gegeben. Der Beklagte sei in seinem Anspruch auf Erledigung der Rechtssache innerhalb angemessener Frist beeinträchtigt. Er habe daher Amtshaftungsansprüche wegen dieser Verzögerung geltend gemacht. Die Einbringung der Amtshaftungsklage rechtfertige es, die volle Unparteilichkeit der beiden Richter ernstlich in Zweifel zu ziehen, weil im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende Regreßpflicht dieser Richter nach Paragraph 3, Absatz eins, AHG ein Ausschließungstatbestand im Sinne des Paragraph 20, JN auch in jener Rechtssache hergestellt werde, die mit diesem behaupteten Amtshaftungsanspruch zusammenhänge.
Das Oberlandesgericht Wien wies diesen Ablehnungsantrag zurück. Ein Ausschließungsgrund nach § 20 Z 1 JN sei nur in Sachen gegeben, in denen der Richter selbst Partei sei oder in Ansehung derer er zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen stehe. Dies treffe auf die beiden abgelehnten Richter nicht zu, weil sie eine Regreßpflicht in dem Streitgegenstand dieses Prozesses zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten auch dann nicht treffen könne, wenn sie im Amtshaftungsverfahren regreßpflichtig würden. Gegenstand des Amtshaftungsverfahrens sei ein allenfalls durch die Verzögerung entstandener Schaden, nicht aber die geltend gemachte Forderung der klagenden Partei. Der Beklagte habe selbst nicht aufzuzeigen vermocht, aus welchen Erwägungen sich daraus, daß der Akt vom Berufungsgericht erst nach einem Jahr dem Erstgericht zu Erhebungen über Behauptungen des Beklagten rückgeleitet worden sei, eine Parteilichkeit oder Voreingenommenheit gegen ihn ergeben sollte. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit gegen den Beklagten zu erkennen. Die vom Beklagten jetzt geltend gemachten Amtshaftungsansprüche wegen Verfahrensverzögerung seien kein tauglicher Ablehnungsgrund, weil angenommen werden müsse, daß ein Richter auch dann unbefangen entscheiden könne, wenn gegen ihn Anzeigen, Beschwerden oder auch Amtshaftungsansprüche erhoben würden. Sonst könnte jede Partei einen ihr nicht genehmen Richter durch die bloße Behauptung von Amtshaftungsansprüchen ausschalten.Das Oberlandesgericht Wien wies diesen Ablehnungsantrag zurück. Ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 20, Ziffer eins, JN sei nur in Sachen gegeben, in denen der Richter selbst Partei sei oder in Ansehung derer er zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen stehe. Dies treffe auf die beiden abgelehnten Richter nicht zu, weil sie eine Regreßpflicht in dem Streitgegenstand dieses Prozesses zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten auch dann nicht treffen könne, wenn sie im Amtshaftungsverfahren regreßpflichtig würden. Gegenstand des Amtshaftungsverfahrens sei ein allenfalls durch die Verzögerung entstandener Schaden, nicht aber die geltend gemachte Forderung der klagenden Partei. Der Beklagte habe selbst nicht aufzuzeigen vermocht, aus welchen Erwägungen sich daraus, daß der Akt vom Berufungsgericht erst nach einem Jahr dem Erstgericht zu Erhebungen über Behauptungen des Beklagten rückgeleitet worden sei, eine Parteilichkeit oder Voreingenommenheit gegen ihn ergeben sollte. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit gegen den Beklagten zu erkennen. Die vom Beklagten jetzt geltend gemachten Amtshaftungsansprüche wegen Verfahrensverzögerung seien kein tauglicher Ablehnungsgrund, weil angenommen werden müsse, daß ein Richter auch dann unbefangen entscheiden könne, wenn gegen ihn Anzeigen, Beschwerden oder auch Amtshaftungsansprüche erhoben würden. Sonst könnte jede Partei einen ihr nicht genehmen Richter durch die bloße Behauptung von Amtshaftungsansprüchen ausschalten.