Die Ablehnung ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs unzulässig (3 Ob 2268/96k; 1 N 518/99; 5 N 504/99; 1 N 4/00 uva). Dies gilt im vorliegenden Fall für sämtliche nicht namentlich genannte Richter des insgesamt abgelehnten Oberlandesgerichts. Zu deren angebliche Befangenheit wird im Einzelnen nichts vorgebracht, selbst aus einer allfälligen Befangenheit anderer Richter eines Gremiums lässt sich die Befangenheit aller anderen keinesfalls ableiten. Da die Ablehnungserklärung insoweit nicht ausreichend substantiiert ist, bedurfte es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag nach § 22 Abs 2 JN (1 N 4/00).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs unzulässig (3 Ob 2268/96k; 1 N 518/99; 5 N 504/99; 1 N 4/00 uva). Dies gilt im vorliegenden Fall für sämtliche nicht namentlich genannte Richter des insgesamt abgelehnten Oberlandesgerichts. Zu deren angebliche Befangenheit wird im Einzelnen nichts vorgebracht, selbst aus einer allfälligen Befangenheit anderer Richter eines Gremiums lässt sich die Befangenheit aller anderen keinesfalls ableiten. Da die Ablehnungserklärung insoweit nicht ausreichend substantiiert ist, bedurfte es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag nach Paragraph 22, Absatz 2, JN (1 N 4/00).
Zu den namentlich im Ablehnungsantrag genannten Richtern, die jeweils erklärt haben, sich nicht befangen zu fühlen, werden vom Kläger zwar Gründe geltend gemacht, aus denen er ihre Befangenheit ableitet. Die Ablehnung ist aber auch ihnen gegenüber nicht berechtigt.
Was den namentlich genannten Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes angeht, verweist der Kläger lediglich auf die gegen diesen (offenbar durch ihn selbst) erstatteten Strafanzeigen, ohne diese in irgendeiner Weise näher zu bezeichnen oder auch nur den Grund dieser Anzeigen anzugeben. Der abgelehnte Senatspräsident des Oberlandesgerichtes gab in seiner Äußerung zum Ablehnungsantrag bekannt, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Senatsvorsitzender der damaligen Berufungskommission beim Bundeskanzleramt in einer Verwaltungsrechtssache des nunmehrigen Klägers tätig gewesen sei. Damals sei von der Berufungskommission über den Kläger eine Ordnungsstrafe verhängt worden. Dem sei bereits zugrunde gelegen, dass der Kläger in einem Wiederaufnahmeantrag vom 23. 11. 1997 schwerwiegende unbeweisbare und völlig unberechtigte Vorwürfe gegen die damaligen Senatsmitglieder erhoben habe. Sämtliche (auf Grund von Anzeigen des Klägers) gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seien eingestellt worden.
Weder aus den Äußerungen des Klägers noch aus der Stellungnahme des abgelehnten Senatspräsidenten ergeben sich zureichende Gründe im Sinn des § 19 Z 2 JN, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dass der Umstand allein, dass eine Partei gegen Richter Straf- bzw Disziplinaranzeigen erstattet hat, die Befangenheit nicht begründet, wurde bereits wiederholt vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen (Nachweise unter anderem bei Mayr in Rechberger, ZPO2 § 19 JN Rz 6).Weder aus den Äußerungen des Klägers noch aus der Stellungnahme des abgelehnten Senatspräsidenten ergeben sich zureichende Gründe im Sinn des Paragraph 19, Ziffer 2, JN, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dass der Umstand allein, dass eine Partei gegen Richter Straf- bzw Disziplinaranzeigen erstattet hat, die Befangenheit nicht begründet, wurde bereits wiederholt vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen (Nachweise unter anderem bei Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 19, JN Rz 6).
Aber auch gegenüber den Mitgliedern des Senats, der die Entscheidung gefällt hat, hinsichtlich derer die Wiederaufnahmsklage eingebracht wurde, werden keine zureichenden Gründe im Sinn des § 19 JN geltend gemacht. Wie sich aus dem Vorbringen zur Wiederaufnahmsklage ergibt, wird drei Richterinnen unter anderem eine willkürliche und rechtswidrige Verweigerung der Verfahrenshilfe, Hineinsteigern in eine willkürliche Verfälschungskonstruktion, Verfälschung des Parteienvorbringens, noch gröbere Rechtsbrüche und der unrichtige Vorwurf, dass dem Kläger "rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge" anzulasten seien, vorgeworfen. Damit macht aber der Kläger in Wahrheit in verbal überzogener Weise lediglich die Unrichtigkeit der von ihm bekämpften Entscheidung geltend. Dazu hat der Oberste Gerichtshof weiters ausgesprochen, dass die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung ebensowenig wie das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung einen Ablehnungsgrund bildet (5 Ob 335/98w).Aber auch gegenüber den Mitgliedern des Senats, der die Entscheidung gefällt hat, hinsichtlich derer die Wiederaufnahmsklage eingebracht wurde, werden keine zureichenden Gründe im Sinn des Paragraph 19, JN geltend gemacht. Wie sich aus dem Vorbringen zur Wiederaufnahmsklage ergibt, wird drei Richterinnen unter anderem eine willkürliche und rechtswidrige Verweigerung der Verfahrenshilfe, Hineinsteigern in eine willkürliche Verfälschungskonstruktion, Verfälschung des Parteienvorbringens, noch gröbere Rechtsbrüche und der unrichtige Vorwurf, dass dem Kläger "rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge" anzulasten seien, vorgeworfen. Damit macht aber der Kläger in Wahrheit in verbal überzogener Weise lediglich die Unrichtigkeit der von ihm bekämpften Entscheidung geltend. Dazu hat der Oberste Gerichtshof weiters ausgesprochen, dass die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung ebensowenig wie das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung einen Ablehnungsgrund bildet (5 Ob 335/98w).
Die Ablehnung ist somit zurückzuweisen.