Begründung:
Zu 8 P 181/98k des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung ist ein Verfahren zur Sachwalterbestellung für Ludwig M***** anhängig. In diesem Verfahren lehnte der Betroffene den Vorsteher dieses Bezirksgerichtes und gleichzeitig "den Gerichtshof erster Instanz, einschließlich des Landesgerichtspräsidiums" ab.
Mit Beschluß vom 2. März 1999, GZ 5 Nc 13/99x, wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag auf Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz zurück. Gleichzeitig mit einem gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs lehnte Ludwig M***** sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz ab. Gleichzeitig wiederholte er sämtliche bisherigen Ablehnungen. Als Begründung führte er ganz allgemein an, beim Landesgericht Steyr seien "gegen diverse Richter Strafverfahren anhängig". Eine Trennung der einzelnen Strafverfahren oder Straftaten sei aufgrund der konkreten Fallkonstellation nicht möglich. In diesem Täterkreis seien Gerichtspersonen oder auch Gerichtsinstanzen ebenfalls als Täter oder Tatbeteiligte involviert.
Unter Zitierung von Mayer in Rechberger Rz 4 zu § 19 JN führte der Antragsteller weiters aus, daß eine pauschale Ablehnung eines ganzen Senats oder eines ganzen Gerichtes nicht zulässig sei, sondern immer nur ganz bestimmte Richter abgelehnt werden könnten. Nötigenfalls müßten detailliert gegen jeden einzelnen Richter eines Gerichts konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden, es sei denn, daß ausnahmsweise der geltend gemachte Befangenheitsgrund auf alle Richter eines Gerichts in gleicher Weise zutreffe.Unter Zitierung von Mayer in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 19, JN führte der Antragsteller weiters aus, daß eine pauschale Ablehnung eines ganzen Senats oder eines ganzen Gerichtes nicht zulässig sei, sondern immer nur ganz bestimmte Richter abgelehnt werden könnten. Nötigenfalls müßten detailliert gegen jeden einzelnen Richter eines Gerichts konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden, es sei denn, daß ausnahmsweise der geltend gemachte Befangenheitsgrund auf alle Richter eines Gerichts in gleicher Weise zutreffe.
Es hätten bereits alle Richter des Landesgerichtes Linz eine Befangenheitserklärung abgegeben, wobei offenkundig sei, daß nicht unwesentliche Zweifel an der Unbefangenheit bestünden.
Die Befangenheit der abgelehnten Richter gehe schon daraus hervor, daß die beim Landesgericht für ZRS Graz eingebrachten Verfahrenshilfeanträge bzw Amtshaftungsklagen nicht zur Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens gegen den Antragsteller geführt hätten (wohingegen das Landesgericht Linz aus gleichartigen Anlässen eine Überprüfung der Prozeßfähigkeit des Antragstellers anregte, was zur Einleitung des Verfahrens zur Sachwalterbestellung führte).
Das Oberlandesgericht Linz legte gemäß § 23 JN den Ablehnungsantrag des Ludwig Mayr betreffend das gesamte Oberlandesgericht Linz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Eine Stellungnahme sämtlicher abgelehnter Richter zum Ablehnungsantrag sei infolge der Begründungslosigkeit des Ablehnungsantrags entbehrlich.Das Oberlandesgericht Linz legte gemäß Paragraph 23, JN den Ablehnungsantrag des Ludwig Mayr betreffend das gesamte Oberlandesgericht Linz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Eine Stellungnahme sämtlicher abgelehnter Richter zum Ablehnungsantrag sei infolge der Begründungslosigkeit des Ablehnungsantrags entbehrlich.
Gemäß § 23 JN wurde das Oberlandesgericht Linz durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofsbeschlusses beschlußunfähig. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (Fasching I, 210; 9 NA 3/88). Für die Besetzung ist mangels Zutreffens der Ausnahmebestimmung des § 7 OGHG die Vorschrift des § 6 OGHG maßgeblich.Gemäß Paragraph 23, JN wurde das Oberlandesgericht Linz durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofsbeschlusses beschlußunfähig. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (Fasching römisch eins, 210; 9 NA 3/88). Für die Besetzung ist mangels Zutreffens der Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, OGHG die Vorschrift des Paragraph 6, OGHG maßgeblich.