Der Rekurs ist nicht berechtigt.
§ 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung. Der zur Begründung der Ablehnung vorgebrachte Sachverhalt muß also derart substantiiert sein, daß daraus die angestrebte Rechtsfolge abgeleitet werden kann. Die mangelnde rechtliche Schlüssigkeit der Ablehnungserklärung, die in einem Schriftsatz vorgetragen wird, stellt keinen Mangel dar, der dem gesetzlichen Verbesserungsverfahren (§§ 84, 85 ZPO) zuzuweisen ist. Eine Fristsetzung zur Nachbringung einer ausreichenden Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung, wie sie hier vom Schuldner begehrt wurde, ist unzulässig, weil sie dem klar erkennbaren und allgemein anerkannten gesetzlichen Gebot, die Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen (vgl.Fasching I 205 und RZ 1975/1 S 9 mwN), und der diesem zugrunde liegenden ratio, die mißbräuchliche Ausübung des Ablehnungsrechtes zur Verfahrensverschleppung oder im Zeitpunkt 'taktischer Zweckmäßigkeit' zu verhindern, entgegensteht (vgl. auch Leipold in Stein-Jonas, Kommentar zur (d) ZPO Rdz 3 zu § 44). Die unsubstantiierte Behauptung des Schuldners, die bisherige Behandlung seiner rechtlichen Angelegenheiten durch das Handelsgericht Wien lege ihm die dringende Annahme nahe, daß auch allen anderen Richtern dieses Gerichtes aus Gründen kollegialer Verbundenheit die nötige Unbefangenheit mangle, ist nicht geeignet, einen rechtlichen Schluß auf die Befangenheit aller Richter dieses Gerichtes zu ziehen. Die generelle Annahme, daß die Richter eines bestimmten Gerichtes aus Gründen kollegialer Verbundenheit grundsätzlich nicht geeignet seien, über die Berechtigung einer Ablehnung eines Richterkollegen desselben Gerichtes unbefangen zu entscheiden, entspricht nicht der Ansicht des Gesetzgebers, der die Entscheidung über die Ablehnungserklärung eines Richters eines Gerichtshofes den (nach der Geschäftsverteilung dazu berufenen) Richtern desselben Gerichtshofes zuweist (§ 23 JN). Besondere Gründe, aus denen im Einzelfall dennoch eine kollegiale Befangenheit abgeleitet werden könnte, sind hier aber nicht vorgebracht worden. Da die Befangenheitserklärung des Schuldners nicht ausreichend substantiiert ist, war auch eine Stellungnahme der generell als befangen abgelehnten Richter des Handelsgerichtes gar nicht erforderlich. Erfolgt eine Zurückweisung der Befangenheitserklärung mangels rechtlicher Schlüssigkeit, so begründet es auch keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, wenn - wie dies andernfalls geboten wäre - der das Ablehnungsrecht in Anspruch nehmenden Partei nicht vor der Entscheidung Gelegenheit geboten wird, zu den - in einem solchen Fall unerheblichen - öußerungen der abgelehnten Richter Stellung zu nehmen.Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung. Der zur Begründung der Ablehnung vorgebrachte Sachverhalt muß also derart substantiiert sein, daß daraus die angestrebte Rechtsfolge abgeleitet werden kann. Die mangelnde rechtliche Schlüssigkeit der Ablehnungserklärung, die in einem Schriftsatz vorgetragen wird, stellt keinen Mangel dar, der dem gesetzlichen Verbesserungsverfahren (Paragraphen 84, 85, ZPO) zuzuweisen ist. Eine Fristsetzung zur Nachbringung einer ausreichenden Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung, wie sie hier vom Schuldner begehrt wurde, ist unzulässig, weil sie dem klar erkennbaren und allgemein anerkannten gesetzlichen Gebot, die Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen (vgl.Fasching römisch eins 205 und RZ 1975/1 S 9 mwN), und der diesem zugrunde liegenden ratio, die mißbräuchliche Ausübung des Ablehnungsrechtes zur Verfahrensverschleppung oder im Zeitpunkt 'taktischer Zweckmäßigkeit' zu verhindern, entgegensteht vergleiche auch Leipold in Stein-Jonas, Kommentar zur (d) ZPO Rdz 3 zu Paragraph 44,). Die unsubstantiierte Behauptung des Schuldners, die bisherige Behandlung seiner rechtlichen Angelegenheiten durch das Handelsgericht Wien lege ihm die dringende Annahme nahe, daß auch allen anderen Richtern dieses Gerichtes aus Gründen kollegialer Verbundenheit die nötige Unbefangenheit mangle, ist nicht geeignet, einen rechtlichen Schluß auf die Befangenheit aller Richter dieses Gerichtes zu ziehen. Die generelle Annahme, daß die Richter eines bestimmten Gerichtes aus Gründen kollegialer Verbundenheit grundsätzlich nicht geeignet seien, über die Berechtigung einer Ablehnung eines Richterkollegen desselben Gerichtes unbefangen zu entscheiden, entspricht nicht der Ansicht des Gesetzgebers, der die Entscheidung über die Ablehnungserklärung eines Richters eines Gerichtshofes den (nach der Geschäftsverteilung dazu berufenen) Richtern desselben Gerichtshofes zuweist (Paragraph 23, JN). Besondere Gründe, aus denen im Einzelfall dennoch eine kollegiale Befangenheit abgeleitet werden könnte, sind hier aber nicht vorgebracht worden. Da die Befangenheitserklärung des Schuldners nicht ausreichend substantiiert ist, war auch eine Stellungnahme der generell als befangen abgelehnten Richter des Handelsgerichtes gar nicht erforderlich. Erfolgt eine Zurückweisung der Befangenheitserklärung mangels rechtlicher Schlüssigkeit, so begründet es auch keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, wenn - wie dies andernfalls geboten wäre - der das Ablehnungsrecht in Anspruch nehmenden Partei nicht vor der Entscheidung Gelegenheit geboten wird, zu den - in einem solchen Fall unerheblichen - öußerungen der abgelehnten Richter Stellung zu nehmen.
Aus den angeführten Erwägungen kann dem Rechtsmittel des Schuldners nicht Folge gegeben werden.