Rechtssatz RS0042219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042219
Entscheidungsdatum
21.05.1990
Rechtssatz
Erfolgt eine Zurückweisung der Befangenheitserklärung mangels rechtlicher Schlüssigkeit, so begründet es auch keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, wenn - wie dies andernfalls geboten wäre - der das Ablehungsrecht in Anspruch nehmenden Partei nicht vor der Entscheidung Gelegenheit geboten wird, zu den - in einem solchen Fall unerheblichen - Äußerungen der abgelehnten Richter Stellung zu nehmen.Erfolgt eine Zurückweisung der Befangenheitserklärung mangels rechtlicher Schlüssigkeit, so begründet es auch keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, wenn - wie dies andernfalls geboten wäre - der das Ablehungsrecht in Anspruch nehmenden Partei nicht vor der Entscheidung Gelegenheit geboten wird, zu den - in einem solchen Fall unerheblichen - Äußerungen der abgelehnten Richter Stellung zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 307/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 5 Ob 307/85
- 1 Ob 13/90
Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 13/90
Vgl; Veröff: EvBl 1990/145 S 743
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042219
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0050OB00307_8500000_001