Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers kommt keine Berechtigung zu.
Grundsätzlich kann nicht ein gesamter Gerichtshof pauschaliter abgelehnt werden, es ist nur eine Ablehnung aus persönlichen Gründen gegen einen oder mehrere bestimmte Richter möglich. Beinhaltet aber ein Ablehnungsantrag keine indifferente Pauschalablehnung des Gerichtshofes als Institution, sondern ist dem Antrag zu entnehmen, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen, ist die namentliche Anführung aller betroffenen Richter entbehrlich. Letzteres behauptet der Ablehnungswerber, weil er meint, alle Richter des Landesgerichtes Salzburg seien in jenen Verfahren nicht ohne jeden Zweifel unbefangen, in denen die Tochter des Vizepräsidenten, mit welcher dieser Rechtsprobleme erörtert habe, die Gegenseite vertrete.
Ein Richter kann gemäß § 19 Z 2 JN in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ein Richter ist dann befangenen, wenn Umstände vorliegen die solche Zweifel nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, dabei genügt es, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß. Daß der Vizepräsident des Gerichtshofes auf die anhängigen Verfahren des Ablehnungswerbers in irgendeiner Weise Einfluß genommen oder darüber auch nur mit den ihm nur in Justizverwaltungsangelegenheiten, keineswegs aber in der Rechtsprechung unterstellten Richtern des Gerichtshofes gesprochen hätte, schließt auch der Rechtsmittelwerber aus. Daß aber ein versierter Rechtsmittelrichter mit seiner juristisch noch nicht so erfahrenen Tochter, die Rechtsanwaltsanwärterin ist, Rechtsprobleme erörtert, ist wohl in keiner Weise bedenklich. Bezogen auf den konkreten Fall hat der Vizepräsident auch seine Befangenheit mitgeteilt, um jeden Anschein einer nicht vollständigen Objektivität zu vermeiden. Allen Richtern des Gerichtshofes ohne begründete Bedenken zu unterstellen, diese seien, wenn die Tochter des Vizepräsidenten in einem Verfahren als Parteienvertreterin auftrete, nicht zu einer selbstständigen und von dieser vertretenen Rechtsansicht auch abweichenden rechtlichen Beurteilung in der Lage und es sei deren Parteilichkeit zu befürchten, erscheint objektiv in keiner Weise gerechtfertigt. Die vom Ablehnungswerber vertretene Ansicht müßte dazu führen, daß kein Kind eines Richters in jenem Sprengel, in dem dieser tätig ist, eine Ausbildung zum Rechtsanwalt absolvieren könnte. Die vom Rechtsmittelwerber aus den anhängigen Verfahren vorgebrachten Anhaltspunkte für eine Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Salzburg stellen nicht einmal Ablehnungsgründe hinsichtlich der derzeit zuständigen Richter dar. Neben einzelnen, geringfügigen Verfahrensfehlern, die jedenfalls keine schwerwiegenden Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere zum Schutz des Parteiengehöres darstellen könnten, zeigt der Ablehnungswerber nur von seiner Rechtsansicht abweichende Beurteilungen in einzelnen Rechtsfragen auf. Die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch einen Richter aber ist selbst dann, wenn diese Rechtsauffassung von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird, kein Ablehnungsgrund. Das Oberlandesgericht Linz hat daher die Ablehnungsanträge zutreffend zurückgewiesen.Ein Richter kann gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ein Richter ist dann befangenen, wenn Umstände vorliegen die solche Zweifel nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, dabei genügt es, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß. Daß der Vizepräsident des Gerichtshofes auf die anhängigen Verfahren des Ablehnungswerbers in irgendeiner Weise Einfluß genommen oder darüber auch nur mit den ihm nur in Justizverwaltungsangelegenheiten, keineswegs aber in der Rechtsprechung unterstellten Richtern des Gerichtshofes gesprochen hätte, schließt auch der Rechtsmittelwerber aus. Daß aber ein versierter Rechtsmittelrichter mit seiner juristisch noch nicht so erfahrenen Tochter, die Rechtsanwaltsanwärterin ist, Rechtsprobleme erörtert, ist wohl in keiner Weise bedenklich. Bezogen auf den konkreten Fall hat der Vizepräsident auch seine Befangenheit mitgeteilt, um jeden Anschein einer nicht vollständigen Objektivität zu vermeiden. Allen Richtern des Gerichtshofes ohne begründete Bedenken zu unterstellen, diese seien, wenn die Tochter des Vizepräsidenten in einem Verfahren als Parteienvertreterin auftrete, nicht zu einer selbstständigen und von dieser vertretenen Rechtsansicht auch abweichenden rechtlichen Beurteilung in der Lage und es sei deren Parteilichkeit zu befürchten, erscheint objektiv in keiner Weise gerechtfertigt. Die vom Ablehnungswerber vertretene Ansicht müßte dazu führen, daß kein Kind eines Richters in jenem Sprengel, in dem dieser tätig ist, eine Ausbildung zum Rechtsanwalt absolvieren könnte. Die vom Rechtsmittelwerber aus den anhängigen Verfahren vorgebrachten Anhaltspunkte für eine Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Salzburg stellen nicht einmal Ablehnungsgründe hinsichtlich der derzeit zuständigen Richter dar. Neben einzelnen, geringfügigen Verfahrensfehlern, die jedenfalls keine schwerwiegenden Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere zum Schutz des Parteiengehöres darstellen könnten, zeigt der Ablehnungswerber nur von seiner Rechtsansicht abweichende Beurteilungen in einzelnen Rechtsfragen auf. Die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch einen Richter aber ist selbst dann, wenn diese Rechtsauffassung von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird, kein Ablehnungsgrund. Das Oberlandesgericht Linz hat daher die Ablehnungsanträge zutreffend zurückgewiesen.