Der Rekurs ist, soweit er die Entscheidung über den gegen sämtliche Richter der Bezirksgerichtes in Vorarlberg gestellten Ablehnungsantrag bekämpft, berechtigt, im übrigen jedoch nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bezüglich der Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Feldkirch liegt nicht vor. Für die Entscheidung über den vorliegenden Ablehnungsantrag ist es völlig irrelevant, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht Innsbruck mit seinem Beschluß zu 2 Nc 21/96f die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Feldkirch für nicht gerechtfertigt erachtet hat. Soweit der Kläger in seinem Rekurs nunmehr vorbringt, auch im Exszindierungsprozeß werde die angebliche Verletzung der Aufklärungs- und Anleitungspflichten im Scheidungsverfahren durch den nunmehrigen Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch relevant sein und dieser werde auch allenfalls zu vernehmen sein, liegen unbeachtliche Neuerungen vor. Da sich das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen nach der Rechtsprechung, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgt (Mayr in Rechberger ZPO § 24 JN Rz 2 mwN), gilt nämlich § 482 Abs 1 ZPO analog auch für den Rekurs im Verfahren über die Ablehnung von Richtern, welche in einem Exszindierungsprozeß geltend gemacht wird. Demnach gehen die Hinweise auf jene Entscheidung, mit der das Landesgericht Feldkirch im Jahr 1996 die Befangenheit aller Richterinnen und Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch einschließlich dessen Vorstehers für gegeben erachtet hat, ins Leere.Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bezüglich der Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Feldkirch liegt nicht vor. Für die Entscheidung über den vorliegenden Ablehnungsantrag ist es völlig irrelevant, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht Innsbruck mit seinem Beschluß zu 2 Nc 21/96f die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Feldkirch für nicht gerechtfertigt erachtet hat. Soweit der Kläger in seinem Rekurs nunmehr vorbringt, auch im Exszindierungsprozeß werde die angebliche Verletzung der Aufklärungs- und Anleitungspflichten im Scheidungsverfahren durch den nunmehrigen Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch relevant sein und dieser werde auch allenfalls zu vernehmen sein, liegen unbeachtliche Neuerungen vor. Da sich das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen nach der Rechtsprechung, soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgt (Mayr in Rechberger ZPO Paragraph 24, JN Rz 2 mwN), gilt nämlich Paragraph 482, Absatz eins, ZPO analog auch für den Rekurs im Verfahren über die Ablehnung von Richtern, welche in einem Exszindierungsprozeß geltend gemacht wird. Demnach gehen die Hinweise auf jene Entscheidung, mit der das Landesgericht Feldkirch im Jahr 1996 die Befangenheit aller Richterinnen und Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch einschließlich dessen Vorstehers für gegeben erachtet hat, ins Leere.
Auch die Rechtsrüge des Rekurses versagt. Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Abgelehnt werden kann immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution. Die Ablehnung eines ganzes Gerichtes ist daher nur möglich, wenn für jede einzelne Person detaillierte Ablehnungsgründe angegeben werden (Fasching ZPR2 Rz 165; EvBl 1989/18; 4 Ob 553/94; 3 Ob 2228/96k). Nötigenfalls müssen detailliert gegen jeden einzelnen Richter des Gerichtes konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden, es sei denn, daß ausnahmsweise der geltend gemachte Befangenheitsgrund auf alle Richter eines Gerichtes in gleicher Weise zutrifft (Mayr aaO Rz 4 zu § 19 JN mwN; 3 Ob 2228/96k). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzulässige undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Institution dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (7 Ob 574/93; 6 Ob 2014/96m; zuletzt 3 Ob 2228/96k).Auch die Rechtsrüge des Rekurses versagt. Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Abgelehnt werden kann immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution. Die Ablehnung eines ganzes Gerichtes ist daher nur möglich, wenn für jede einzelne Person detaillierte Ablehnungsgründe angegeben werden (Fasching ZPR2 Rz 165; EvBl 1989/18; 4 Ob 553/94; 3 Ob 2228/96k). Nötigenfalls müssen detailliert gegen jeden einzelnen Richter des Gerichtes konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden, es sei denn, daß ausnahmsweise der geltend gemachte Befangenheitsgrund auf alle Richter eines Gerichtes in gleicher Weise zutrifft (Mayr aaO Rz 4 zu Paragraph 19, JN mwN; 3 Ob 2228/96k). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzulässige undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Institution dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (7 Ob 574/93; 6 Ob 2014/96m; zuletzt 3 Ob 2228/96k).
Ungeachtet des Hinweises auf die Unzulässigkeit von Pauschalablehnungen ist das Oberlandesgericht Innsbruck sachlich auf die geltend gemachten Ablehnungsgründe eingegangen. Daß die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck unrichtig wäre, vermag der Rekurswerber in keiner Weise darzutun. Soweit er sich erstmals darauf beruft, der Vorsteher des Bezirksgerichts Feldkirch sei - wenn auch nur mittelbar - in den vorliegenden Exszindierungsstreit involviert, weil er in sämtlichen als Beweis angebotenen Akten die Verletzung der prozessualen Anleitungspflicht zu vertreten habe und als Zeuge zu vernehmen sei (sein könne), liegt wiederum eine unzulässige Neuerung vor. Es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit der vom Rekurswerber als verfehlt bezeichneten Entscheidung 4 Ob 2373/96s.
Weder in erster Instanz noch im Rekurs kann der Kläger Gründe anführen, wonach Richter eines Rechtsmittelsenates des Landesgerichtes Feldkirch so schwerwiegende Verfahrensverstöße begangen hätten, daß sie - ihm gegenüber - eine mangelnde Objektivität erkennen lassen würden. Soweit sich der Rekurswerber gegen eine Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck wendet, eine Befangenheit sei bei den Entscheidungsorganen des Landesgerichtes Feldkirch - wenn überhaupt - jedenfalls nur dann gegeben, wenn sie als "Rechtsmittelgericht" entscheiden würden, ist ihm entgegenzuhalten, daß sich derartige Ausführungen im angefochtenen Beschluß nicht finden. Daß im vorliegenden Exszindierungsverfahren der Verhandlungsrichter des Titelverfahrens einzuvernehmen sein werde, stellt - wie bereits dargelegt - eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar.
Nach all dem kann entgegen der Auffassung der Rekurswerberin keine Rede davon sein, daß auch nur der äußere Anschein vorliegen würde, die Richter des Landesgerichtes Feldkirch würden bei Befassung mit dem vorliegenden Rechtsstreit (in welcher Funktion immer) nicht sachlich und objektiv entscheiden. In diesem Umfang ist daher die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.
Zu Recht macht der Ablehnungswerber jedoch geltend, daß das Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den gegen sämtliche Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg gerichteten Ablehnungsantrag nicht zuständig war.
Zunächst ist festzuhalten, daß § 24 Abs 2 JN als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (RZ 1992/47 ua; zuletzt 3 Ob 2228/96k). Demnach ist hier auch auf § 45 erste Alternative JN nicht Rücksicht zu nehmen.Zunächst ist festzuhalten, daß Paragraph 24, Absatz 2, JN als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (RZ 1992/47 ua; zuletzt 3 Ob 2228/96k). Demnach ist hier auch auf Paragraph 45, erste Alternative JN nicht Rücksicht zu nehmen.
Während nun § 23 JN bei Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder mit anderen Richtern dieses Gerichtes das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht für zuständig erklärt und sich weiters aus dieser Bestimmung ergibt, daß bei Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtshofes der zunächst übergeordnete Gerichtshof für die Entscheidung über Ablehnungsanträge zuständig ist, läßt sich dieser Gesetzesstelle nicht entnehmen, daß für den Fall, daß zusammen mit sämtlichen Richtern eines Gerichtshofes auch sämtliche Richter der diesem unterstellten Bezirksgerichte abgelehnt werden, auch für letztere eine Devolution an das Oberlandesgericht stattfinde. Vielmehr ist, wie im Rekurs insoweit richtig dargelegt, in diesem Fall zunächst über die Ablehnung der Richter des vorgesetzten Gerichtshofes zu entscheiden. Wird der Ablehnungsantrag betreffend zumindest drei Richter dieses Gerichtshofes abgewiesen, dann ist eine vorschriftsmäßige Besetzung eines zur Entscheidung über die Ablehnung von Richtern (des Gerichtshofes oder der unterstellten Bezirksgerichte) entscheidenden Senates möglich (vgl EvBl 1977/87 = RZ 1977/67). Dieser Senat kann dann, weil die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte eines Gerichtshofssprengels auch die Ablehnung der Vorsteher der Bezirksgerichtes umfaßt, wie dargelegt, darüber entscheiden. Erweist sich aber der Ablehnungsantrag gegen so viele Richter des Gerichtshofes erster Instanz als berechtigt, daß dieser beschlußunfähig wird, ist gemäß § 30 JN mit Delegation vorzugehen. Eine Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte durch das Oberlandesgericht widerspricht demnach der Zuständigkeitsregelung des § 23 JN. Daher war die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang gemäß § 477 Abs 1 Z 3 JN nichtig, sodaß sie insofern aufzuheben und gemäß § 475 Abs 2 ZPO die Ablehnungssache an das zuständige Landesgericht Feldkirch, dessen Beschlußfähigkeit mit dieser Entscheidung gegeben ist, zu überweisen ist.Während nun Paragraph 23, JN bei Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder mit anderen Richtern dieses Gerichtes das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht für zuständig erklärt und sich weiters aus dieser Bestimmung ergibt, daß bei Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtshofes der zunächst übergeordnete Gerichtshof für die Entscheidung über Ablehnungsanträge zuständig ist, läßt sich dieser Gesetzesstelle nicht entnehmen, daß für den Fall, daß zusammen mit sämtlichen Richtern eines Gerichtshofes auch sämtliche Richter der diesem unterstellten Bezirksgerichte abgelehnt werden, auch für letztere eine Devolution an das Oberlandesgericht stattfinde. Vielmehr ist, wie im Rekurs insoweit richtig dargelegt, in diesem Fall zunächst über die Ablehnung der Richter des vorgesetzten Gerichtshofes zu entscheiden. Wird der Ablehnungsantrag betreffend zumindest drei Richter dieses Gerichtshofes abgewiesen, dann ist eine vorschriftsmäßige Besetzung eines zur Entscheidung über die Ablehnung von Richtern (des Gerichtshofes oder der unterstellten Bezirksgerichte) entscheidenden Senates möglich vergleiche EvBl 1977/87 = RZ 1977/67). Dieser Senat kann dann, weil die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte eines Gerichtshofssprengels auch die Ablehnung der Vorsteher der Bezirksgerichtes umfaßt, wie dargelegt, darüber entscheiden. Erweist sich aber der Ablehnungsantrag gegen so viele Richter des Gerichtshofes erster Instanz als berechtigt, daß dieser beschlußunfähig wird, ist gemäß Paragraph 30, JN mit Delegation vorzugehen. Eine Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte durch das Oberlandesgericht widerspricht demnach der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 23, JN. Daher war die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, JN nichtig, sodaß sie insofern aufzuheben und gemäß Paragraph 475, Absatz 2, ZPO die Ablehnungssache an das zuständige Landesgericht Feldkirch, dessen Beschlußfähigkeit mit dieser Entscheidung gegeben ist, zu überweisen ist.
Eine Kostenersatzpflicht ist im Ablehnungsverfahren nicht vorgesehen (SZ 63/24).