Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört und dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlußunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Oberlandesgericht Graz wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofes beschlußunfähig. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (Fasching Kommentar I 210). Für die Besetzung ist mangels Zutreffens der Ausnahmsbestimmung des § 7 OGHG die Vorschrift des § 6 OGHG maßgeblich, dessen Absatz 3 vorerst durch Artikel VII der Zivilverfahrensnovelle 1983 auf Entscheidungen über Rechtsmittel in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 26 ArbGG (§ 519 Abs. 1 Z 3 ZPO) ausgedehnt, durch § 99 Z 2 lit. c ASGG aber aufgehoben wurde. Daraus ergibt sich gemäß § 6 Abs. 1 OGHG die Zuständigkeit des einfachen Senates, der sich gemäß § 11 Abs. 1 ASGG in Arbeits- und Sozialrechtssachen aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzt (vgl. Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Anm. 4 zu § 11; 9 Ob A 107/87). Der Ablehnungsantrag ist berechtigt.Gemäß Paragraph 23, JN entscheidet über die Ablehnung, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört und dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlußunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Oberlandesgericht Graz wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofes beschlußunfähig. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (Fasching Kommentar römisch eins 210). Für die Besetzung ist mangels Zutreffens der Ausnahmsbestimmung des Paragraph 7, OGHG die Vorschrift des Paragraph 6, OGHG maßgeblich, dessen Absatz 3 vorerst durch Artikel römisch sieben der Zivilverfahrensnovelle 1983 auf Entscheidungen über Rechtsmittel in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 26, ArbGG (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) ausgedehnt, durch Paragraph 99, Ziffer 2, Litera c, ASGG aber aufgehoben wurde. Daraus ergibt sich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, OGHG die Zuständigkeit des einfachen Senates, der sich gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASGG in Arbeits- und Sozialrechtssachen aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzt vergleiche Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Anmerkung 4 zu Paragraph 11,; 9 Ob A 107/87). Der Ablehnungsantrag ist berechtigt.
Grundsätzlich kann die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter, konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter erfolgen (Fasching ZPR Rz 165; SZ 33/122; 8 Ob 11/88; 4 N 503/88; 7 N 504/88; 10 N 504/88 uva). Eine derartige Aufgliederung unter namentlicher Nennung aller abgelehnten Richter ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht erforderlich, weil der vom Kläger genannte Befangenheitsgrund auf alle Richter des Oberlandesgerichtes Graz in gleicher Weise zutrifft. Gemäß § 19 Z 2 JN genügt jeder zureichende Grund, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen, auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte. Hiebei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob der von der Partei ins Treffen geführte Grund geeignet ist, auch nur nach außen hin ernstliche Zweifel an der Unbefangenheit der abgelehnten Richter zu wecken. Dem in diesem Zusammenhang vergleichbaren Fall einer Klage gegen den Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz hat der Gesetzgeber daher durch die Regelung des § 79 Abs. 1 Satz 2 JN Rechnung getragen. Aus diesen Gründen war dem Ablehnungsantrag des Klägers stattzugeben und gemäß § 30 Satz 2 JN ein anderes Oberlandesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.Grundsätzlich kann die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter, konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter erfolgen (Fasching ZPR Rz 165; SZ 33/122; 8 Ob 11/88; 4 N 503/88; 7 N 504/88; 10 N 504/88 uva). Eine derartige Aufgliederung unter namentlicher Nennung aller abgelehnten Richter ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht erforderlich, weil der vom Kläger genannte Befangenheitsgrund auf alle Richter des Oberlandesgerichtes Graz in gleicher Weise zutrifft. Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN genügt jeder zureichende Grund, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen, auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte. Hiebei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob der von der Partei ins Treffen geführte Grund geeignet ist, auch nur nach außen hin ernstliche Zweifel an der Unbefangenheit der abgelehnten Richter zu wecken. Dem in diesem Zusammenhang vergleichbaren Fall einer Klage gegen den Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz hat der Gesetzgeber daher durch die Regelung des Paragraph 79, Absatz eins, Satz 2 JN Rechnung getragen. Aus diesen Gründen war dem Ablehnungsantrag des Klägers stattzugeben und gemäß Paragraph 30, Satz 2 JN ein anderes Oberlandesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.