Der vom Antragsteller gegen den Beschluß des Rekursgerichtes gerichtete Rekurs ist nicht berechtigt.
Den Rekursausführungen, der angefochtene Beschluß sei nichtig, weil sich die Richter des Rekurssenates in zahlreichen anderen Verfahren gegen den Antragsteller rechtskräftig für befangen oder ausgeschlossen erklärt hätten, ist zu erwidern, daß eine in einer bestimmten Rechtssache angezeigte Befangenheit nicht automatisch über diese hinaus auf andere Verfahren wirkt (3 Ob 143/83), die Frage der Befangenheit ist in bezug auf die konkrete Rechtssache zu prüfen (8 Ob 18/88, 8 Ob 3/89). Eine Nichtigkeit liegt daher nicht vor.
Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht ist der Antragsteller aber auch nicht legitimiert, einen Antrag nach § 166 HGB zu stellen. Der Anteil des Antragstellers an der Kommanditgesellschaft gehört zur Masse und ist gemäß § 1 KO der freien Verfügung des Antragstellers entzogen. Hinsichtlich des Anteiles an der Kommanditgesellschaft ist daher der Massseverwalter gesetzlicher Vertreter des Antragstellers (SZ 39/157, SZ 46/52; RZ 1988/53 ua). Bei Beurteilung der Frage, ob der Gemeinschuldner legitimiert ist, persönlich einen Antrag nach § 166 HGB zu stellen, ist zu berücksichtigen, daß Ansprüche nach § 166 HGB dem Kommanditisten Wissen über konkrete, ihn interessierende Tatumstände der Verwaltung verschaffen sollen. Dieses Wissen soll den Gesellschaftern nicht als Selbstzweck, sondern zur Beurteilung gesellschaftsrechtlich erheblicher Verhaltensweisen, insbesondere zur Geltendmachung von Rechten aus dem Gesellschaftsverhältnis, sei es im ausschließlichen Eigeninteresse des einzelnen Gesellschafters, sei es im Gesellschaftsinteresse, zustehen (SZ 57/146). Da es dem Gemeinschuldner verwehrt ist, Handlungen in bezug auf den Geschäftsanteil vorzunehmen, muß der Masseverwalter legitimiert sein, einen Antrag im Sinne des § 166 HGB zu stellen, da nur er ein gesellschaftsrechtlich relevantes Verhalten setzen kann. Dem Gemeinschuldner, der keinerlei Verfügungen betreffend seinen Geschäftsanteil treffen kann, steht hingegen ein Recht, einen Antrag nach § 166 HGB zu stellen, nicht zu. Er ist daher auch nicht berechtigt, gegen eine abweisende Entscheidung ein Rechtsmittel zu ergreifen.Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht ist der Antragsteller aber auch nicht legitimiert, einen Antrag nach Paragraph 166, HGB zu stellen. Der Anteil des Antragstellers an der Kommanditgesellschaft gehört zur Masse und ist gemäß Paragraph eins, KO der freien Verfügung des Antragstellers entzogen. Hinsichtlich des Anteiles an der Kommanditgesellschaft ist daher der Massseverwalter gesetzlicher Vertreter des Antragstellers (SZ 39/157, SZ 46/52; RZ 1988/53 ua). Bei Beurteilung der Frage, ob der Gemeinschuldner legitimiert ist, persönlich einen Antrag nach Paragraph 166, HGB zu stellen, ist zu berücksichtigen, daß Ansprüche nach Paragraph 166, HGB dem Kommanditisten Wissen über konkrete, ihn interessierende Tatumstände der Verwaltung verschaffen sollen. Dieses Wissen soll den Gesellschaftern nicht als Selbstzweck, sondern zur Beurteilung gesellschaftsrechtlich erheblicher Verhaltensweisen, insbesondere zur Geltendmachung von Rechten aus dem Gesellschaftsverhältnis, sei es im ausschließlichen Eigeninteresse des einzelnen Gesellschafters, sei es im Gesellschaftsinteresse, zustehen (SZ 57/146). Da es dem Gemeinschuldner verwehrt ist, Handlungen in bezug auf den Geschäftsanteil vorzunehmen, muß der Masseverwalter legitimiert sein, einen Antrag im Sinne des Paragraph 166, HGB zu stellen, da nur er ein gesellschaftsrechtlich relevantes Verhalten setzen kann. Dem Gemeinschuldner, der keinerlei Verfügungen betreffend seinen Geschäftsanteil treffen kann, steht hingegen ein Recht, einen Antrag nach Paragraph 166, HGB zu stellen, nicht zu. Er ist daher auch nicht berechtigt, gegen eine abweisende Entscheidung ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Aus diesem Grunde war dem Rekurs gegen den Beschluß, mit dem der Rekurs des Antragstellers zurückgewiesen wurde, nicht Folge zu geben.