Rechtssatz RS0062173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062173
Geschäftszahl
6Ob2/82; 6Ob15/89
Entscheidungsdatum
12.10.1989
Rechtssatz
Die Ansprüche nach § 166 HGB sollen dem Kommanditisten Wissen über konkrete, ihn interessierende Tatumstände der Verwaltung verschaffen. Dieses Wissen soll den Gesellschaftern nicht als Selbstzweck, sondern zur Beurteilung gesellschaftsrechtlich erheblicher Verhaltensweisen, insbesondere zur Geltendmachung von Rechten aus dem Gesellschaftsverhältnis, sei es im ausschließlichen Eigeninteresse des einzelnen Gesellschafters, sei es im Gesellschaftsinteresse, zustehen.Die Ansprüche nach Paragraph 166, HGB sollen dem Kommanditisten Wissen über konkrete, ihn interessierende Tatumstände der Verwaltung verschaffen. Dieses Wissen soll den Gesellschaftern nicht als Selbstzweck, sondern zur Beurteilung gesellschaftsrechtlich erheblicher Verhaltensweisen, insbesondere zur Geltendmachung von Rechten aus dem Gesellschaftsverhältnis, sei es im ausschließlichen Eigeninteresse des einzelnen Gesellschafters, sei es im Gesellschaftsinteresse, zustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062173
Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB00002_8200000_002