Aus der Begründung:
Die Verwaltungsbefugnisse der KG sind in sehr weitreichendem Maß einer von den gesetzlichen Regelungen abweichenden, den wirtschaftlichen Vorstellungen der Gesellschafter angepaßten gesellschaftsvertraglichen Gestaltung zugänglich. Den Verwaltungsbefugnissen auf der einen Seite sollen auf der anderen Seite die Kontrollbefugnisse entsprechen. Auch diese sind weitgehend der gesellschaftsvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelung unterworfen. Dabei darf nicht bereits jede objektive Unausgeglichenheit zwischen Verwaltungs- und Kontrollbefugnissen als sittenwidrige, unbeachtliche Regelung gewertet werden. Kriterium der Zulässigkeit privatautonomer Gestaltung muß die Wahrung personengesellschaftsrechtlicher Grundsätze sein.
Die im § 166 HGB behandelten Ansprüche eines Kommanditisten habe Tatsachenmitteilungen, nämlich das in der Form der Bilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisende jährliche Geschäftsergebnis sowie Sonderaufklärungen gemäß Abs. 3 und die Einsicht in die entsprechenden Belege zum Gegenstand. Die Ansprüche nach § 166 HGB sollen dem Kommanditisten Wissen über konkrete, ihn interessierende Tatumstände der Verwaltung verschaffen. Dieses Wissen soll den Gesellschaftern nicht als Selbstzweck, sondern zur Beurteilung gesellschaftsrechtlich erheblicher Verhaltensweisen, insbesondere zur Geltendmachung von Rechten aus dem Gesellschaftsverhältnis, sei es im ausschließlichen Eigeninteresse des einzelnen Gesellschafters, sei es im Gesellschaftsinteresse, zustehen. Die Ansprüche nach § 166 HGB können auf solche Art nur der Vorbereitung, nicht aber der unmittelbaren gerichtlichen Bereinigung eines Meinungsstreites unter den Gesellschaftern dienen.Die im Paragraph 166, HGB behandelten Ansprüche eines Kommanditisten habe Tatsachenmitteilungen, nämlich das in der Form der Bilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisende jährliche Geschäftsergebnis sowie Sonderaufklärungen gemäß Absatz 3 und die Einsicht in die entsprechenden Belege zum Gegenstand. Die Ansprüche nach Paragraph 166, HGB sollen dem Kommanditisten Wissen über konkrete, ihn interessierende Tatumstände der Verwaltung verschaffen. Dieses Wissen soll den Gesellschaftern nicht als Selbstzweck, sondern zur Beurteilung gesellschaftsrechtlich erheblicher Verhaltensweisen, insbesondere zur Geltendmachung von Rechten aus dem Gesellschaftsverhältnis, sei es im ausschließlichen Eigeninteresse des einzelnen Gesellschafters, sei es im Gesellschaftsinteresse, zustehen. Die Ansprüche nach Paragraph 166, HGB können auf solche Art nur der Vorbereitung, nicht aber der unmittelbaren gerichtlichen Bereinigung eines Meinungsstreites unter den Gesellschaftern dienen.
Soweit dem Kommanditisten die ihn interessierenden Tatumstände bereits positiv bekannt sind und er auch für sein weiteres Vorgehen auf Belegeinsicht verzichten kann, fehlt ihm jedes rechtliche Interesse an der Geltendmachung der Rechte nach § 166 HGB. Der Abgang jedes schutzwürdigen Interesses ist aber auch insoweit anzunehmen, als die mit der Durchsetzung des Anspruches nach § 166 HGB erreichbaren Tatsachenkenntnisse nicht oder nicht mehr Grundlage für eine Rechtsausübung des Kommanditisten sein könnten (etwa zufolge unanfechtbarer Bindung an eigene Erklärungen oder Gesellschafterbeschlüsse, Verlust der Gesellschafterstellung und ähnliches).Soweit dem Kommanditisten die ihn interessierenden Tatumstände bereits positiv bekannt sind und er auch für sein weiteres Vorgehen auf Belegeinsicht verzichten kann, fehlt ihm jedes rechtliche Interesse an der Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 166, HGB. Der Abgang jedes schutzwürdigen Interesses ist aber auch insoweit anzunehmen, als die mit der Durchsetzung des Anspruches nach Paragraph 166, HGB erreichbaren Tatsachenkenntnisse nicht oder nicht mehr Grundlage für eine Rechtsausübung des Kommanditisten sein könnten (etwa zufolge unanfechtbarer Bindung an eigene Erklärungen oder Gesellschafterbeschlüsse, Verlust der Gesellschafterstellung und ähnliches).
Die Aktivlegitimation stand der Antragstellerin zur Zeit ihrer Antragstellung und auch noch zur Zeit der angefochtenen Entscheidung als Kommanditistin der Gesellschaft, über deren Verwaltungstätigkeit sie Aufklärungen begehrte, unzweifelhaft zu. Sollte die Antragstellerin, wie die Antragsgegner mitteilten, nachträglich aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sein, hätte die Antragstellerin allerdings die den Gesellschaftern vorbehaltenen Mitwirkungsmöglichkeiten an Gesellschaftsentscheidungen und damit das rechtliche Interesse an der Information zur Vorbereitung solcher Mitwirkung verloren. Das bedeutet, daß die Antragstellerin, falls sie nicht mehr Gesellschafterin wäre, auch nicht berechtigt erschiene, Kontrollrechte nach § 166 HGB geltend zu machen, soweit sie zur Beurteilung sogenannter Sozialansprüche dienten. Zur Beurteilung von Gewinnbeteiligungs- und anderen Einzelgesellschafteransprüchen aus der Zeit bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft darf der Antragstellerin aber die Ausübung der ihr zustehenden Kontrollrechte iS des § 166 HGB nicht mit der Begründung verwehrt werden, sie sei inzwischen aus der Gesellschaft ausgeschieden.Die Aktivlegitimation stand der Antragstellerin zur Zeit ihrer Antragstellung und auch noch zur Zeit der angefochtenen Entscheidung als Kommanditistin der Gesellschaft, über deren Verwaltungstätigkeit sie Aufklärungen begehrte, unzweifelhaft zu. Sollte die Antragstellerin, wie die Antragsgegner mitteilten, nachträglich aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sein, hätte die Antragstellerin allerdings die den Gesellschaftern vorbehaltenen Mitwirkungsmöglichkeiten an Gesellschaftsentscheidungen und damit das rechtliche Interesse an der Information zur Vorbereitung solcher Mitwirkung verloren. Das bedeutet, daß die Antragstellerin, falls sie nicht mehr Gesellschafterin wäre, auch nicht berechtigt erschiene, Kontrollrechte nach Paragraph 166, HGB geltend zu machen, soweit sie zur Beurteilung sogenannter Sozialansprüche dienten. Zur Beurteilung von Gewinnbeteiligungs- und anderen Einzelgesellschafteransprüchen aus der Zeit bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft darf der Antragstellerin aber die Ausübung der ihr zustehenden Kontrollrechte iS des Paragraph 166, HGB nicht mit der Begründung verwehrt werden, sie sei inzwischen aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Ein derartiges Ausscheiden aus der Gesellschaft während des Verfahrens übte auch keinen Einfluß auf die weitere Anspruchsverfolgung im außerstreitigen Verfahren aus. Aus § 145 FGG folgert die österreichische Rechtsprechung, daß über einen nach § 166 HGB gestellten Antrag grundsätzlich im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen ist (SZ 25/183 uva.) Den ausgeschiedenen Kommanditisten verwies der OGH ausdrücklich auf den streitigen Rechtsweg (SZ 54/54). Die Stichhältigkeit der Argumentation, insbesondere die Anwendbarkeit der Lehre zum Recht der Bundesrepublik Deutschland kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, weil über den von der Antragstellerin während ihrer unstreitigen Mitgliedschaft zur Gesellschaft eingebrachten Antrag gemäß § 29 JN im außerstreitigen Verfahren weiter zu verhandeln ist, selbst wenn die Antragstellerin während des Verfahrens aus der Gesellschaft ausgeschieden sein sollte (vgl. dazu Fasching I 229 und die Rechtsprechung in Unterhaltssachen: SZ 39/19 ua.).Ein derartiges Ausscheiden aus der Gesellschaft während des Verfahrens übte auch keinen Einfluß auf die weitere Anspruchsverfolgung im außerstreitigen Verfahren aus. Aus Paragraph 145, FGG folgert die österreichische Rechtsprechung, daß über einen nach Paragraph 166, HGB gestellten Antrag grundsätzlich im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen ist (SZ 25/183 uva.) Den ausgeschiedenen Kommanditisten verwies der OGH ausdrücklich auf den streitigen Rechtsweg (SZ 54/54). Die Stichhältigkeit der Argumentation, insbesondere die Anwendbarkeit der Lehre zum Recht der Bundesrepublik Deutschland kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, weil über den von der Antragstellerin während ihrer unstreitigen Mitgliedschaft zur Gesellschaft eingebrachten Antrag gemäß Paragraph 29, JN im außerstreitigen Verfahren weiter zu verhandeln ist, selbst wenn die Antragstellerin während des Verfahrens aus der Gesellschaft ausgeschieden sein sollte vergleiche dazu Fasching römisch eins 229 und die Rechtsprechung in Unterhaltssachen: SZ 39/19 ua.).
Zur Passivlegitimation bei Kontrollrechtsanträgen nach § 166 HGB hat der erkennende Senat zu 6 Ob 4/84 unter Darlegung des Meinungsstreites erkannt, daß der Antrag grundsätzlich sowohl gegen die geschäftsführenden Gesellschafter als auch gegen die Gesellschaft gerichtet werden könne (im Falle der zitierten Entscheidung waren formell sowohl die geschäftsführenden Gesellschafter als die Gesellschaft als Antragsgegner bezeichnet worden). Die gerichtliche Geltendmachung der Kontrollrechte nach § 166 HGB setzt zu ihrer Schlüssigkeit voraus, daß ein konkreter Informationsmangel des Kommanditisten über gesellschaftsinterne Verwaltungstatsachen durch gerichtlich anzuordnende Maßnahmen behoben werden soll. Die Erfüllung der gerichtlichen Anordnung kann in der Regel nur vom gegenwärtigen geschäftsführenden Gesellschafter erwartet werden. Die gerichtliche Anordnung richtet sich in diesem Sinn auch jeweils gegen den gegenwärtigen geschäftsführenden Gesellschafter, der über die Geschäftsunterlagen verfügt, auf Grund deren die geforderten Aufklärungen erteilt und mit denen sie auch belegt werden können. Dieser Gedanke kommt nicht nur bei einem Wechsel in der Person des geschäftsführenden Gesellschafters zum Tragen, sondern auch - wie im vorliegenden Falle - bei gesellschaftsvertraglicher organschaftlicher Zwischenschaltung eines Beirats in den sonst unmittelbaren Informationsfluß vom Komplementär zum Kommanditisten. Solange die im Einzelfall gebotene Unterrichtung des Kommanditisten nicht vollständig erfolgte, besteht ein das gerichtliche Einschreiten rechtfertigender Anspruch des Kommanditisten, der den auskunftspflichtigen Gesellschafter nicht nur wegen eigenen Fehlverhaltens, sondern auch wegen jeder sonstigen, "der Gesellschaft" zuzurechnenden Minderinformation eines ihrer Gesellschafter treffen kann. In dieser Sicht ist - unabhängig von der Bezeichnung im Antrag - stets der jeweilige geschäftsführende Gesellschafter in dieser Eigenschaft als Repräsentant der Gesellschaft Antragsgegner; seine formelle Ersetzung im Falle des Komplementärwechsels während des Verfahrens würde daher auch keinen unzulässigen Parteiwechsel bedeuten. Nicht zuletzt dieser Umstand läßt auch das Außerstreitverfahren zur Geltendmachung und zwangsweisen Durchsetzung der Ansprüche nach § 166 HGB den Erfordernissen einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung angepaßt erscheinen. Das Rekursgericht hat daher die Passivlegitimation der geschäftsführenden Gesellschafter auch insofern zutreffend bejaht, als Auskunftsverweigerungen durch den Vorsitzenden des Beirats als Anspruchsbegründung geltend gemacht wurden.Zur Passivlegitimation bei Kontrollrechtsanträgen nach Paragraph 166, HGB hat der erkennende Senat zu 6 Ob 4/84 unter Darlegung des Meinungsstreites erkannt, daß der Antrag grundsätzlich sowohl gegen die geschäftsführenden Gesellschafter als auch gegen die Gesellschaft gerichtet werden könne (im Falle der zitierten Entscheidung waren formell sowohl die geschäftsführenden Gesellschafter als die Gesellschaft als Antragsgegner bezeichnet worden). Die gerichtliche Geltendmachung der Kontrollrechte nach Paragraph 166, HGB setzt zu ihrer Schlüssigkeit voraus, daß ein konkreter Informationsmangel des Kommanditisten über gesellschaftsinterne Verwaltungstatsachen durch gerichtlich anzuordnende Maßnahmen behoben werden soll. Die Erfüllung der gerichtlichen Anordnung kann in der Regel nur vom gegenwärtigen geschäftsführenden Gesellschafter erwartet werden. Die gerichtliche Anordnung richtet sich in diesem Sinn auch jeweils gegen den gegenwärtigen geschäftsführenden Gesellschafter, der über die Geschäftsunterlagen verfügt, auf Grund deren die geforderten Aufklärungen erteilt und mit denen sie auch belegt werden können. Dieser Gedanke kommt nicht nur bei einem Wechsel in der Person des geschäftsführenden Gesellschafters zum Tragen, sondern auch - wie im vorliegenden Falle - bei gesellschaftsvertraglicher organschaftlicher Zwischenschaltung eines Beirats in den sonst unmittelbaren Informationsfluß vom Komplementär zum Kommanditisten. Solange die im Einzelfall gebotene Unterrichtung des Kommanditisten nicht vollständig erfolgte, besteht ein das gerichtliche Einschreiten rechtfertigender Anspruch des Kommanditisten, der den auskunftspflichtigen Gesellschafter nicht nur wegen eigenen Fehlverhaltens, sondern auch wegen jeder sonstigen, "der Gesellschaft" zuzurechnenden Minderinformation eines ihrer Gesellschafter treffen kann. In dieser Sicht ist - unabhängig von der Bezeichnung im Antrag - stets der jeweilige geschäftsführende Gesellschafter in dieser Eigenschaft als Repräsentant der Gesellschaft Antragsgegner; seine formelle Ersetzung im Falle des Komplementärwechsels während des Verfahrens würde daher auch keinen unzulässigen Parteiwechsel bedeuten. Nicht zuletzt dieser Umstand läßt auch das Außerstreitverfahren zur Geltendmachung und zwangsweisen Durchsetzung der Ansprüche nach Paragraph 166, HGB den Erfordernissen einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung angepaßt erscheinen. Das Rekursgericht hat daher die Passivlegitimation der geschäftsführenden Gesellschafter auch insofern zutreffend bejaht, als Auskunftsverweigerungen durch den Vorsitzenden des Beirats als Anspruchsbegründung geltend gemacht wurden.
Die gesellschaftsvertragliche Regelung der Kontrollrechte iS einer bloß mittelbaren Ausübung durch den Beirat, die hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin schon nach dem Wortlaut des § 13 des Gesellschaftsvertrages vorliegt, hat das Rekursgericht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der - zwar nicht willkürlichen, wohl aber aus wichtigen Gründen widerruflichen - Bevollmächtigung durch die Kommanditisten beurteilt. Diese Betrachtungsweise - mit der Folgerung zulässigen Vollmachtswiderrufes - ist für die gesellschaftsvertragliche Aufgabenteilung unter einzelne Gesellschaftsorgane in Anlehnung an eine kapitalgesellschaftliche Organisation (vgl. Schlegelberger-Geßler[4] II 1339 ff. Rdz. 31 zu § 161; Schilling in Großkomm. HGB[3] II/2 Anm. 6 Vorbem. zur KG und Anm. 34 und 36 zu § 161) nicht angebracht. Es ist nicht nach der Widerruflichkeit einer (kollektiv) erteilten Vollmacht im Einzelfall, sondern nach der Rechtsverbindlichkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelung unter den Gesichtspunkten eines Verstoßes gegen zwingendes Recht oder der Sittenwidrigkeit zu fragen.Die gesellschaftsvertragliche Regelung der Kontrollrechte iS einer bloß mittelbaren Ausübung durch den Beirat, die hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin schon nach dem Wortlaut des Paragraph 13, des Gesellschaftsvertrages vorliegt, hat das Rekursgericht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der - zwar nicht willkürlichen, wohl aber aus wichtigen Gründen widerruflichen - Bevollmächtigung durch die Kommanditisten beurteilt. Diese Betrachtungsweise - mit der Folgerung zulässigen Vollmachtswiderrufes - ist für die gesellschaftsvertragliche Aufgabenteilung unter einzelne Gesellschaftsorgane in Anlehnung an eine kapitalgesellschaftliche Organisation vergleiche Schlegelberger-Geßler[4] römisch zwei 1339 ff. Rdz. 31 zu Paragraph 161,; Schilling in Großkomm. HGB[3] II/2 Anmerkung 6 Vorbem. zur KG und Anmerkung 34 und 36 zu Paragraph 161,) nicht angebracht. Es ist nicht nach der Widerruflichkeit einer (kollektiv) erteilten Vollmacht im Einzelfall, sondern nach der Rechtsverbindlichkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelung unter den Gesichtspunkten eines Verstoßes gegen zwingendes Recht oder der Sittenwidrigkeit zu fragen.
Die gesetzlichen Regelungen über das Innenverhältnis der KG nach den Vorschriften der §§ 164 bis 169 HGB sind gemäß § 163 HGB nur mangels (zulässiger) abweichender gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen anwendbar und in diesem Sinne grundsätzlich dispositiv. Dies gilt insbesondere für das Kontrollrecht nach § 166 Abs. 1 HGB (GesRZ 1973, 80).Die gesetzlichen Regelungen über das Innenverhältnis der KG nach den Vorschriften der Paragraphen 164 bis 169 HGB sind gemäß Paragraph 163, HGB nur mangels (zulässiger) abweichender gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen anwendbar und in diesem Sinne grundsätzlich dispositiv. Dies gilt insbesondere für das Kontrollrecht nach Paragraph 166, Absatz eins, HGB (GesRZ 1973, 80).
Die Ausübung des sogenannten ordentlichen Prüfungsrechtes der Kommanditisten durch das gesellschaftsvertraglich vorgesehene Organ eines von den Kommanditisten gewählten Beirates widerspricht dem Wesen einer personengesellschaftsrechtlichen Organisation nicht.
Ob allgemein auch das sogenannte außerordentliche Prüfungsrecht nach § 166 Abs. 3 HGB unter Ausschluß des Kommanditisten von der persönlichen Ausübung durch Gesellschaftsvertrag auf ein bestimmtes Organ übertragen werden kann, braucht nicht geprüft zu werden (vgl. zur Beschränkung des außerordentlichen Überwachungsrechtes Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht[3] II 165; Schlegelberger-Geßler in Anm. 19 zu § 166; Schilling aaO Anm. 15 zu § 166; Baumbach-Duden-Hopt, HGB[25], 1 C und 3 A zu § 166). Ein gesellschaftsvertraglicher Ausschluß des einzelnen Kommanditisten von der persönlichen Ausübung des sogenannten außerordentlichen Prüfungsrechtes verstieße nämlich jedenfalls in den Fällen gegen das Wesen der personengesellschaftlichen Organisation, in denen - wie nach dem zugrunde zu legenden Gesellschaftsvertrag - der die Geschäftsführung kontrollierende Beirat in maßgebender Weise selbst aktiv an der Geschäftsführung mitzuwirken hat und der antragstellende Kommanditist gerade in der Vorgangsweise des Beirates einen wichtigen Grund iS des § 166 Abs. 3 HGB erblickt. Im Fall einer KG mit Beirat wird aber in der Geltendmachung des sogenannten außerordentlichen Prüfungsrechtes nach § 166 Abs. 3 HGB stets die Behauptung enthalten sein, daß die gesellschaftsvertragliche Prüfungstätigkeit des Beirates im konkreten Einzelfall zumindest im Ergebnis versagt habe.Ob allgemein auch das sogenannte außerordentliche Prüfungsrecht nach Paragraph 166, Absatz 3, HGB unter Ausschluß des Kommanditisten von der persönlichen Ausübung durch Gesellschaftsvertrag auf ein bestimmtes Organ übertragen werden kann, braucht nicht geprüft zu werden vergleiche zur Beschränkung des außerordentlichen Überwachungsrechtes Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht[3] römisch zwei 165; Schlegelberger-Geßler in Anmerkung 19 zu Paragraph 166,; Schilling aaO Anmerkung 15 zu Paragraph 166,; Baumbach-Duden-Hopt, HGB[25], 1 C und 3 A zu Paragraph 166,). Ein gesellschaftsvertraglicher Ausschluß des einzelnen Kommanditisten von der persönlichen Ausübung des sogenannten außerordentlichen Prüfungsrechtes verstieße nämlich jedenfalls in den Fällen gegen das Wesen der personengesellschaftlichen Organisation, in denen - wie nach dem zugrunde zu legenden Gesellschaftsvertrag - der die Geschäftsführung kontrollierende Beirat in maßgebender Weise selbst aktiv an der Geschäftsführung mitzuwirken hat und der antragstellende Kommanditist gerade in der Vorgangsweise des Beirates einen wichtigen Grund iS des Paragraph 166, Absatz 3, HGB erblickt. Im Fall einer KG mit Beirat wird aber in der Geltendmachung des sogenannten außerordentlichen Prüfungsrechtes nach Paragraph 166, Absatz 3, HGB stets die Behauptung enthalten sein, daß die gesellschaftsvertragliche Prüfungstätigkeit des Beirates im konkreten Einzelfall zumindest im Ergebnis versagt habe.
Es ist daher der rekursgerichtlichen Beurteilung beizustimmen, daß der einzelne Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag von der persönlichen Ausübung der Kontrollrechte nach § 166 Abs. 1 HGB wirksam ausgeschlossen ist, daß ihm aber die persönliche Geltendmachung der Rechte nach § 166 Abs. 3 HGB grundsätzlich gewahrt bleiben muß. Bei der Wertung der geltend gemachten Umstände als anspruchsbegrundende "wichtige Gründe" wird allerdings jeweils auf die Wirksamkeit der Vor- und Nachprüfung der Geschäftsführung durch das dazu berufene Organ des Beirates Bedacht zu nehmen sein.Es ist daher der rekursgerichtlichen Beurteilung beizustimmen, daß der einzelne Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag von der persönlichen Ausübung der Kontrollrechte nach Paragraph 166, Absatz eins, HGB wirksam ausgeschlossen ist, daß ihm aber die persönliche Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 166, Absatz 3, HGB grundsätzlich gewahrt bleiben muß. Bei der Wertung der geltend gemachten Umstände als anspruchsbegrundende "wichtige Gründe" wird allerdings jeweils auf die Wirksamkeit der Vor- und Nachprüfung der Geschäftsführung durch das dazu berufene Organ des Beirates Bedacht zu nehmen sein.
Aus den dargelegten Erwägungen folgt, daß ein gemäß § 166 Abs. 3 HGB schützenswertes konkretes Informationsbedürfnis der Antragstellerin bestehen könnte, soweit ihr die Bekanntgabe aller jener Beträge vorenthalten blieb, von denen die Ermittlung ihres Gewinnanteiles abhängt. Das schließt auch die nach dem beiderseitigen Vorbringen vor allem umstrittenen Investitionsfreibeträge ein. In diesem Umfang ist der Verfahrensergänzungsauftrag des Rekursgerichtes jedenfalls gerechtfertigt. Insoweit zur Ermittlung der Gewinnanteile der Antragstellerin die steuerlichen Investitionsfreibeträge Bedeutung haben können, wird aber die Antragstellerin im anhängigen Verfahren nach § 166 HGB nur Aufklärung über die konkrete Geltendmachung der Freibeträge, über das gesellschaftsinterne Ergebnis dieser steuerrechtlichen Anträge und deren betriebswirtschaftliche Gesamtauswirkung sowie die Beteiligung der Antragstellerin daran erreichen können. Soweit es zur Überprüfung und Durchsetzung von Gewinnbeteiligungsansprüchen der Antragstellerin erforderlich erscheint, wird sie Aufklärung über das entsprechende Zahlenmaterial auch für vergangene Jahre fordern können. Soweit zur Überprüfung und Durchsetzung von Ansprüchen der Antragstellerin der konkrete Betrag von Zuweisungen an die geschäftsführenden Gesellschafter notwendig ist, könnte dem Anspruch auf Aufklärung eine Geheimhaltsverpflichtung aus dienstnehmerrechtlicher Erwägung nicht entgegengehalten werden. Zum Begehren auf Unterrichtung über konkrete, an ihre Mitkommanditisten zugewiesenen Beträge müßte die Antragstellerin konkrete Umstände vorbringen, um ein darauf gerichtetes Auskunftsrecht beurteilen zu können. Die rechtlichen Auffassungsunterschiede über die richtige Aufteilung der gewinnerhöhenden Auswirkungen steuerrechtlich anerkannter Investitionsfreibeträge auf die einzelnen Gesellschafter wären erst in einem allfälligen Rechtsstreit auszutragen. Die vom Rekursgericht als erforderlich erachtete Beiziehung eines Sachverständigen könnte sich nach entsprechender Ergänzung des Verfahrens zu dem hier behandelten Themenkreis als entbehrlich erweisen.Aus den dargelegten Erwägungen folgt, daß ein gemäß Paragraph 166, Absatz 3, HGB schützenswertes konkretes Informationsbedürfnis der Antragstellerin bestehen könnte, soweit ihr die Bekanntgabe aller jener Beträge vorenthalten blieb, von denen die Ermittlung ihres Gewinnanteiles abhängt. Das schließt auch die nach dem beiderseitigen Vorbringen vor allem umstrittenen Investitionsfreibeträge ein. In diesem Umfang ist der Verfahrensergänzungsauftrag des Rekursgerichtes jedenfalls gerechtfertigt. Insoweit zur Ermittlung der Gewinnanteile der Antragstellerin die steuerlichen Investitionsfreibeträge Bedeutung haben können, wird aber die Antragstellerin im anhängigen Verfahren nach Paragraph 166, HGB nur Aufklärung über die konkrete Geltendmachung der Freibeträge, über das gesellschaftsinterne Ergebnis dieser steuerrechtlichen Anträge und deren betriebswirtschaftliche Gesamtauswirkung sowie die Beteiligung der Antragstellerin daran erreichen können. Soweit es zur Überprüfung und Durchsetzung von Gewinnbeteiligungsansprüchen der Antragstellerin erforderlich erscheint, wird sie Aufklärung über das entsprechende Zahlenmaterial auch für vergangene Jahre fordern können. Soweit zur Überprüfung und Durchsetzung von Ansprüchen der Antragstellerin der konkrete Betrag von Zuweisungen an die geschäftsführenden Gesellschafter notwendig ist, könnte dem Anspruch auf Aufklärung eine Geheimhaltsverpflichtung aus dienstnehmerrechtlicher Erwägung nicht entgegengehalten werden. Zum Begehren auf Unterrichtung über konkrete, an ihre Mitkommanditisten zugewiesenen Beträge müßte die Antragstellerin konkrete Umstände vorbringen, um ein darauf gerichtetes Auskunftsrecht beurteilen zu können. Die rechtlichen Auffassungsunterschiede über die richtige Aufteilung der gewinnerhöhenden Auswirkungen steuerrechtlich anerkannter Investitionsfreibeträge auf die einzelnen Gesellschafter wären erst in einem allfälligen Rechtsstreit auszutragen. Die vom Rekursgericht als erforderlich erachtete Beiziehung eines Sachverständigen könnte sich nach entsprechender Ergänzung des Verfahrens zu dem hier behandelten Themenkreis als entbehrlich erweisen.
Soweit die Antragstellerin über den durch ihre Einzelgesellschafterinteressen gezogenen Rahmen hinaus Aufklärungen fordert, die nur der Beurteilung von Angelegenheiten dienen können, über die die Beschlußfassung (nach § 14 des Gesellschaftsvertrages) der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist, wäre ein aufrechtes Informationsrecht der Antragstellerin nur unter der Voraussetzung anzuerkennen, daß sie nach wie vor Gesellschafterin ist und nicht - wie die Antragsgegner behaupteten - bereits wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde. In diesem Sinn ist der Verfahrensergänzungsauftrag des Rekursgerichtes einzuschränken.Soweit die Antragstellerin über den durch ihre Einzelgesellschafterinteressen gezogenen Rahmen hinaus Aufklärungen fordert, die nur der Beurteilung von Angelegenheiten dienen können, über die die Beschlußfassung (nach Paragraph 14, des Gesellschaftsvertrages) der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist, wäre ein aufrechtes Informationsrecht der Antragstellerin nur unter der Voraussetzung anzuerkennen, daß sie nach wie vor Gesellschafterin ist und nicht - wie die Antragsgegner behaupteten - bereits wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde. In diesem Sinn ist der Verfahrensergänzungsauftrag des Rekursgerichtes einzuschränken.