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Rechtssatz RS0006843

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006843

Geschäftszahl

6Ob2/82

Entscheidungsdatum

27.09.1984

Rechtssatz

Soweit dem Kommanditisten die ihn interessierenden Tatumstände bereits positiv bekannt sind und er auch für sein weiteres Vorgehen auf Belegeinsicht verzichten kann, fehlte ihm jedes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 166, HGB. Der Abgang jedes schutzwürdigen Interesses ist aber auch insoweit anzunehmen, als die mit der Durchsetzung des Anspruches nach Paragraph 166, HGB erreichbaren Tatsachenkenntnisse nicht oder nicht mehr Grundlage für eine Rechtsausübung des Kommanditisten sein könnte, (etwa zufolge unanfechtbarer Bindung an eigene Erklärungen oder Gesellschafterbeschlüsse, Verlust der Gesellschaftserstellung und ähnliches).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2/82
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 2/82
    Veröff: SZ 57/146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006843

Dokumentnummer

JJR_19840927_OGH0002_0060OB00002_8200000_001