Rechtssatz RS0062231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062231
Entscheidungsdatum
27.09.1984
Rechtssatz
Ist der Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschieden, ist er nicht mehr berechtigt, Kontrollrechte nach § 166 HGB geltend zu machen, soweit sie zur Beurteilung sogenannter Sozialansprüche dienten. Zur Beurteilung von Gewinnbeteiligungsansprüchen und anderen Einzelgesellschafteransprüchen aus der Zeit bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft darf ihm aber die Ausübung der ihr zustehenden Kontrollrechte im Sinn des § 166 HGB nicht mit der Begründung verwehrt werden, er sei inzwischen aus der Gesellschaft ausgeschieden.Ist der Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschieden, ist er nicht mehr berechtigt, Kontrollrechte nach Paragraph 166, HGB geltend zu machen, soweit sie zur Beurteilung sogenannter Sozialansprüche dienten. Zur Beurteilung von Gewinnbeteiligungsansprüchen und anderen Einzelgesellschafteransprüchen aus der Zeit bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft darf ihm aber die Ausübung der ihr zustehenden Kontrollrechte im Sinn des Paragraph 166, HGB nicht mit der Begründung verwehrt werden, er sei inzwischen aus der Gesellschaft ausgeschieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062231
Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB00002_8200000_006